Rechtsprechung
   BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23397
BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09 (https://dejure.org/2010,23397)
BPatG, Entscheidung vom 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09 (https://dejure.org/2010,23397)
BPatG, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 28 W (pat) 93/09 (https://dejure.org/2010,23397)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,23397) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gold Passion" - sprach- und branchenüblich gebildeter Sachbegriff - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gold Passion" - sprach- und branchenüblich gebildeter Sachbegriff - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Diese Herkunftsfunktion von Marken ist nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Diese Vorgehensweise ist auch zulässig (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204, 209, Rdn. 79 - Celltech; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 - SAT.2).

    Vielmehr muss auch bei so genannten Wortneuschöpfungen ermittelt werden, welcher standardsprachlicher Bedeutungsgehalt ihnen zuzuordnen ist (vgl. hierzu EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Gerade bei aus beschreibenden Einzelbegriffen gebildeten Wortkombinationen bedarf es vielmehr eines merklichen Unterschiedes zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer einzelnen Bestandteile (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204, 209, Rdn. 76 ff. - CELLTECH; EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn. 41 - BIOMILD).

    Die angemeldete Wortfolge weist damit in keiner relevanten Hinsicht einen Gesamteindruck auf, der über die bloße Summenwirkung ihrer beiden beschreibenden Einzelbestandteile hinausgehen würde, so dass sie in ihrer Gesamtheit ebenfalls nur als beschreibende bzw. anpreisende Sachaussage erscheint (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn. 40 f. - BIOMILD).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Die eigenständige Bedeutung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht gerade darin, dass diese Norm nicht nur solche Angaben erfasst, mit denen konkrete Produktmerkmale konkret beschrieben werden, sondern auch solche Angaben, die sich in einer für die angesprochenen Verbraucher ohne Weiteres verständlichen Weise auf Umstände beziehen, die einen engen Sachbezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweisen (BGH GRUR 2009, 411, Rdn. 9 - STREETBALL; BGH GRUR 2008, 710, 711, Rdn. 16 - VISAGE; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

    Dies gilt sogar selbst für den Fall, dass ein identisches Zeichen für denselben Anmelder schon einmal eingetragen wurde, wie dies der BGH hervorgehoben hat (vgl. BGH GRUR 2009, 411, 412, Rdn. 14 - STREETBALL).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Diese Herkunftsfunktion von Marken ist nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Die eigenständige Bedeutung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht gerade darin, dass diese Norm nicht nur solche Angaben erfasst, mit denen konkrete Produktmerkmale konkret beschrieben werden, sondern auch solche Angaben, die sich in einer für die angesprochenen Verbraucher ohne Weiteres verständlichen Weise auf Umstände beziehen, die einen engen Sachbezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweisen (BGH GRUR 2009, 411, Rdn. 9 - STREETBALL; BGH GRUR 2008, 710, 711, Rdn. 16 - VISAGE; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Diese Vorgehensweise ist auch zulässig (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204, 209, Rdn. 79 - Celltech; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 - SAT.2).

    Gerade bei aus beschreibenden Einzelbegriffen gebildeten Wortkombinationen bedarf es vielmehr eines merklichen Unterschiedes zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer einzelnen Bestandteile (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204, 209, Rdn. 76 ff. - CELLTECH; EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn. 41 - BIOMILD).

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Sowohl der EuGH als auch der BGH haben immer wieder bestätigt, dass Voreintragungen generell keine Bindungswirkung zukommen kann, sondern stattdessen ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Eintragungshindernisse zu entscheiden ist (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 202, Rdn. 13-19 - Schwabenpost; EuGH MarkenR 2004, 116, 122 f., Rdn. 63 - Henkel; BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampen II; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 8 - Willkommen im Leben).

    Der Umstand, dass Voreintragungen - zu Recht oder zu Unrecht - erfolgt sind, ist lediglich in die umfassende Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinzubeziehen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201 - Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 8 - Willkommen im Leben).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Vermag ein angemeldetes Zeichen diese Herkunftsfunktion nicht zu erfüllen, widerspricht es dem Allgemeininteresse, dieses Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).

    Diese Vorgehensweise ist auch zulässig (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204, 209, Rdn. 79 - Celltech; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 - SAT.2).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH MarkenR 2006, 19, 22, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rdn. 19 - Maglite; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

    Diese Herkunftsfunktion von Marken ist nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Die eigenständige Bedeutung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht gerade darin, dass diese Norm nicht nur solche Angaben erfasst, mit denen konkrete Produktmerkmale konkret beschrieben werden, sondern auch solche Angaben, die sich in einer für die angesprochenen Verbraucher ohne Weiteres verständlichen Weise auf Umstände beziehen, die einen engen Sachbezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweisen (BGH GRUR 2009, 411, Rdn. 9 - STREETBALL; BGH GRUR 2008, 710, 711, Rdn. 16 - VISAGE; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).
  • EuGH, 26.10.2007 - C-512/06

    PTV / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c

    Auszug aus BPatG, 20.01.2010 - 28 W (pat) 93/09
    Für eine Zurückweisung beschreibender Angaben ist es also keineswegs zwingend erforderlich, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet oder konkrete Produktmerkmale benannt werden (vgl. EuGH GRUR-RR 2008, 47, Rdn. 32 - map&guide).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 18/98

    "Stabtaschenlampen II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht