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   BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16   

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BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16 (https://dejure.org/2019,6230)
BPatG, Entscheidung vom 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16 (https://dejure.org/2019,6230)
BPatG, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 27 W (pat) 53/16 (https://dejure.org/2019,6230)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Vielmehr bedarf es - wie bei anderen Zeichen auch - der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 - Chiemsee; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 MarkenG auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung - entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 10 - smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 (Nr. 1 bis 9) MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.

    Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es daher - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 18 - smartbook; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 - Rocher-Kugel; Miosga a. a. O., § 54 Rn. 22).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Da somit das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend nachgewiesen wurde und auch ansonsten nicht zuverlässig festgestellt werden kann, hat es bei der Eintragung der Marke sein Bewenden (vgl. BGH, GRUR 2014, 565, 2. Leitsatz - smartbook).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Auf Beispiele, in denen ein Markenwort nicht in Alleinstellung, sondern stets im Zusammenhang mit anderen Worten benutzt wird, aus denen sich seine werbliche Bedeutung erschließt, kann die Annahme einer allgemeinen Werbeaussage des Markenworts ohne jegliche Unterscheidungskraft jedoch nicht gestützt werden (BGH, GRUR 2016, 934, 2. Leitsatz - OUI).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Vielmehr bedarf es - wie bei anderen Zeichen auch - der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 - Chiemsee; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 MarkenG auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung - entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 10 - smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 (Nr. 1 bis 9) MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.

    Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 20.02.2019 - 27 W (pat) 53/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BPatG, 27.04.2022 - 29 W (pat) 67/20
    Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst." Das Bundespatentgericht hat sich in zahlreichen anderen Entscheidungen dieser Auffassung für sehr allgemeine Themenangaben u. a. für den Bereich "Druckereierzeugnisse" angeschlossen (vgl. u. a. Beschluss vom 04.05.2020, 26 W (pat) 505/20 - geldmagnet; Beschluss vom 25.07.2019, 25 W (pat) 574/18 - Zukunftserbe; Beschluss vom 29.04.2019, 27 W (pat) 519/17 - auf einen Blick; Beschluss vom 20.02.2019, 27 W (pat) 53/16 - EMOTION, Beschluss vom 03.06.2016, 27 W (pat) 1/16 - Lebe Balance; Beschluss vom 27.11.2017, 27 W (pat) 502/17 - gesundleben; Beschluss vom 26.07.2012, 27 W (pat) 9/11 - sounds; Beschluss vom 09.03.2012, 26 W (pat) 30/10 - IMPULS; Beschluss vom 14.12.2011, 26 W (pat) 26/11 - Basic Thinking; Beschluss vom 01.12.2009, 27 W (pat) 220/09 - Amazing discoveries; Beschluss vom 24.10.2007, 32 W (pat) 21/06 - New Beauty; Beschluss vom 19.12.2007, 32 W (pat) 47/06 - healthy living; Beschluss vom 19.07.2006, 32 W (pat) 188/04 - Unsere Welt; Beschluss vom 12.10.2006, 29 W (pat) 4/06 - SUCCESS).
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