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   BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19   

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BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19 (https://dejure.org/2020,4695)
BPatG, Entscheidung vom 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19 (https://dejure.org/2020,4695)
BPatG, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 30 W (pat) 701/19 (https://dejure.org/2020,4695)
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  • BPatG, 04.09.2008 - 5 W (pat) 15/08
    Auszug aus BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19
    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Aufrechterhaltungsgebühr tragen könnte, in gleicher Situation die Aufrechterhaltung des Schutzes nicht betreiben und die Gebühren hierzu nicht zahlen würde (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2019, 30 W (pat) 708/18; für das Gebrauchsmusterrecht BPatG, Beschluss vom 11. Juni 2018, 35 W (pat) 1/18; BPatG, Beschluss vom 4. September 2008, 5 W (pat) 15/08; siehe ferner BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ Jestaedt/Fink/Meiser (EJFM), DesignG und GGV, 6. Auflage 2019, § 24 Rn. 4).

    Auch besteht kein Bedürfnis, ein Design aus ideellen oder altruistischen Gründen aufrecht zu erhalten (vgl. für das Gebrauchsmusterrecht BPatG, Beschluss vom 4. September 2008, 5 W (pat) 15/08).

  • EuGH, 02.07.2009 - C-32/08

    FEIA - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 14 und

    Auszug aus BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19
    Schutzzweck der Gesetzgebung im Bereich des Designrechts ist die Förderung der Innovation bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse und die Förderung der Investitionen für die Herstellung dieser Erzeugnisse (vgl. Erwägungsgrund 7 GGV; EJFM/Eichmann/Jaestaedt, a. a. O., A. Allgemeines zum Designrecht, Rn. 17; siehe auch EuGH GRUR 2009, 867, Rn. 78 - FEIA/Cul de Sac).
  • BPatG, 11.06.2018 - 35 W (pat) 1/18
    Auszug aus BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19
    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Aufrechterhaltungsgebühr tragen könnte, in gleicher Situation die Aufrechterhaltung des Schutzes nicht betreiben und die Gebühren hierzu nicht zahlen würde (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2019, 30 W (pat) 708/18; für das Gebrauchsmusterrecht BPatG, Beschluss vom 11. Juni 2018, 35 W (pat) 1/18; BPatG, Beschluss vom 4. September 2008, 5 W (pat) 15/08; siehe ferner BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ Jestaedt/Fink/Meiser (EJFM), DesignG und GGV, 6. Auflage 2019, § 24 Rn. 4).
  • BPatG, 05.10.2017 - 30 W (pat) 722/16

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Auszug aus BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19
    Während er in einem anderen Verfahren zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe den Wert der damals auf ihn eingetragenen 13 Designs noch mit "ca. ... Euro" beziffert hat, was einem Durchschnittswert von ca. ... Euro je Design entspricht (vgl. hierzu bereits BPatG, Beschluss vom 5. Oktober 2017, 30 W (pat) 722/16), hat er vorliegend im Amtsverfahren ausdrücklich gebeten, den wirtschaftlichen Wert seiner bisherigen Arbeit - eine "rhetorische Arbeit" bzw. "ein registriertes philosophisches Lehrmittel", wie er sie bezeichnet - als nicht schätzbar zu behandeln.
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 705/17

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Auszug aus BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19
    Mit diesem Vortrag übersieht der Antragsteller wiederum, dass der gewerbeorientierte Designschutz nicht das genuine Forum für die Verbreitung künstlerischer oder philosophischer Äußerungen ist, worauf sowohl die Designstelle wie auch Senat den Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2019, 30 W (pat) 708/18; Beschluss vom 10. August 2017, 30 W (pat) 705/17; siehe auch EJFM/Kühne/Meiser, DesignG § 3 Rn. 33).
  • BPatG, 28.01.2002 - 10 W (pat) 707/00
    Auszug aus BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19
    Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Aufrechterhaltungsgebühr tragen könnte, in gleicher Situation die Aufrechterhaltung des Schutzes nicht betreiben und die Gebühren hierzu nicht zahlen würde (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2019, 30 W (pat) 708/18; für das Gebrauchsmusterrecht BPatG, Beschluss vom 11. Juni 2018, 35 W (pat) 1/18; BPatG, Beschluss vom 4. September 2008, 5 W (pat) 15/08; siehe ferner BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ Jestaedt/Fink/Meiser (EJFM), DesignG und GGV, 6. Auflage 2019, § 24 Rn. 4).
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