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   BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10   

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BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10 (https://dejure.org/2013,5490)
BPatG, Entscheidung vom 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10 (https://dejure.org/2013,5490)
BPatG, Entscheidung vom 20. März 2013 - 29 W (pat) 543/10 (https://dejure.org/2013,5490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "CORPORATE ENERGIZER" hinsichtlich einer Eintragung für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 45

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "CORPORATE ENERGIZER" - Unterscheidungskraft, keine Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der Dienstleistungen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "CORPORATE ENERGIZER" - Unterscheidungskraft, keine Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. - BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 - SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH).

    Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor).

  • BPatG, 03.03.2010 - 26 W (pat) 71/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Energie mit Ideen" - Werbeslogan -

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Sie sei nicht sachbeschreibend, sondern mehrdeutig (vgl. BPatG 26 W (pat) 71/09 - Energie mit Ideen; 29 W (pat) 103/10 - Meine Wahl), inhaltlich unbestimmt und unscharf.

    Diese Beurteilung steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des BPatG zu "Energie mit Ideen" (BPatG 26 W (pat) 71/09), weil dort schon die Gesamtaussage unklar war.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; GRUR 2006, 229, 230 Rdnr. 29 - BioID).

    Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. - BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 - SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

    Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; GRUR 2006, 229, 230 Rdnr. 29 - BioID).

    Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. - BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 - SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Auch wenn die angegriffene Bezeichnung vage ist und den angesprochenen Verkehrskreisen keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen, steht dies der Beurteilung der Marke für die oben erörterten Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftig letztlich nicht entgegen, weil der Konsument wegen des engen Dienstleistungsbezugs die betreffende Angabe jedenfalls nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 - Willkommen im Leben).
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Eine derartige analysierende Betrachtungsweise ist jedoch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt (BGH GRUR 2012, 1143, 1144 Rdnr. 10 - Starsat).
  • BPatG, 12.06.2001 - 24 W (pat) 33/00
    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Das lexikalisch nicht nachweisbare Wort "ENERGIZER" ist vom englischen Verb "energize" abgeleitet, das im technischen Sinne mit "ansteuern, mit Strom versorgen, unter Spannung setzen" und im übertragenen Sinne mit "in Schwung bringen, erregen, kräftigen, Energie verleihen" übersetzt wird (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, a. a. O., www.leo.org ; BPatG 24 W (pat) 33/00 - ENERGIZE).
  • BPatG, 19.05.2010 - 26 W (pat) 90/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "brand broadcasting" - keine Unterscheidungskraft -

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10
    Der Durchschnittsverbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG 26 W (pat) 90/09 - brand broadcasting m. w. N.).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

  • BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04

    Kriterien für eine Schutzfähigkeit einer Wortmarke; Vorliegen eines nur geringen

  • BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08

    Für Bereich Handwerkzeuge "corporateworkshop" als Marke eintragbar

  • BPatG, 31.05.2010 - 29 W (pat) 103/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "MeineWahl (Wort-Bild-Marke)" - Markenumschreibung

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

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