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   BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09   

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BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09 (https://dejure.org/2013,22512)
BPatG, Entscheidung vom 20.03.2013 - 4 Ni 25/09 (https://dejure.org/2013,22512)
BPatG, Entscheidung vom 20. März 2013 - 4 Ni 25/09 (https://dejure.org/2013,22512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention

    § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 98 ZPO, § 100 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kostenantrag bei streitgenössischer Nebenintervention" - Rücknahme der Nichtigkeitsklage - Möglichkeit der isolierten Kostenentscheidung unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen - Rücknahme der Klage aufgrund ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kostenantrag bei streitgenössischer Nebenintervention" - Rücknahme der Nichtigkeitsklage - Möglichkeit der isolierten Kostenentscheidung unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen - Rücknahme der Klage aufgrund ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kostenantrag bei streitgenössischer Nebenintervention" - Rücknahme der Nichtigkeitsklage - Möglichkeit der isolierten Kostenentscheidung unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen - Rücknahme der Klage aufgrund ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 225
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    Die hierin zum Ausdruck kommende Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwischen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten beruht auf dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbstständigen Stellung (BGH Beschl. v. 18.06.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ausgehend hiervon und der nach der Zivilprozessordnung eindeutigen Gesetzeslage folgend (Beschl. v. 18.2.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577) diese Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung gemäß §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO auch im Falle der Klagerücknahme, wenn diese - wie vorliegend - auf einer durch Vergleich der Hauptparteien begründeten entsprechenden Verpflichtung beruht oder die Erklärung der Klagerücknahme Bestandteil eines entsprechenden Vergleichs ist, an dem die Nebenintervenientin nicht beteiligt ist (BGH Beschl. v. 14.6.2010, II ZB 15/09 = NJW-RR 2010, 1476) und welcher ihren Interessen widerspricht und auch keinen ihr gegenüber begünstigenden Verzicht auf Kostenerstattung enthält (vgl. auch Waclawik DRStR 2007, 12571258 ff.).

    Ein ergänzender Rückgriff auf §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO gegenüber der streitgenössischen Nebenintervenientin ist danach wegen des insoweit nicht geltenden Grundsatzes der Kostenparallelität ausgeschlossen (BGH Beschl. v. 15.6.2009, II ZB 8/08 = WM 2009, 1572; Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577) und geht der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der hiervon nicht begünstigten Nebenintervenientin nicht vor.

    Liegt danach im Hinblick auf die Vereinbarung der Hauptparteien zwar kein prozessualer Ausnahmetatbestand i. S. v. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, auf den sich auch die Nebenintervenientin berufen könnte und der eine Abweichung der aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO resultierenden eigenständigen Kostenverpflichtung der Nebenintervenientin infolge der Klagerücknahme rechtfertigt, insbesondere durch einen Rückgriff auf § 101 Abs. 1, 98 ZPO (BGH Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577), wie die Nebenintervenientin meint, so ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kosten nur entsprechend anzuwenden sind, "soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung fordert".

    Denn anders als § 101 Abs. 2 ZPO eröffnet jedenfalls das nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG einzubeziehende Billigkeitserfordernis eine Korrektur der Kostenentscheidung in Fallkonstellationen, in denen sich die prozessual unterschiedliche Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber dem "einfachen" Nebenintervenienten nicht in seiner rechtlich selbständigeren Stellung niederschlägt, welche in § 101 Abs. 2 ZPO ihren Ausdruck finden sollte (hierzu BGH Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577).

  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    Sie ist damit nach der neueren Rechtsprechung als streitgenössische Nebenintervenienten i. S. v. § 69 ZPO anzusehen (BGH Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; BPatG Urt. v. 29.10.2008, 1 Ni 32/07 = GRUR 2010, 218 - Nebenintervention; vgl. auch zur Rechtskraftwirkung Keukenschrijver/Busse, PatG 7. Aufl., 2013, § 81 Rdn. 133; kritisch zur Gleichsetzung der allgemeinen Gestaltungswirkung mit der Rechtskraft BPatG GRUR 2010, 50 - Cetirizin; ebenso bereits Pietzcker, Anmerkung zu BGH Beschl. v. 22.12.1964, Ia ZR 237/63 = GRUR 1965, 297 - Nebenintervention) mit der Folge, dass sie als Streitgenossin der Klägerin anzusehen ist.

    Wie die Nebenintervenientin letztlich auch nicht mehr in Abrede stellt, sind auch ihr gegenüber durch die von Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 erfolgte wirksame Klagerücknahme die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen und das Nichtigkeitsverfahren beendet worden (BGH, Beschl. v. 22.12.1964, Ia ZR 237/63 = GRUR 1965, 297 - Nebenintervention).

  • BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Kostenerstattungsanspruch des

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ausgehend hiervon und der nach der Zivilprozessordnung eindeutigen Gesetzeslage folgend (Beschl. v. 18.2.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577) diese Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung gemäß §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO auch im Falle der Klagerücknahme, wenn diese - wie vorliegend - auf einer durch Vergleich der Hauptparteien begründeten entsprechenden Verpflichtung beruht oder die Erklärung der Klagerücknahme Bestandteil eines entsprechenden Vergleichs ist, an dem die Nebenintervenientin nicht beteiligt ist (BGH Beschl. v. 14.6.2010, II ZB 15/09 = NJW-RR 2010, 1476) und welcher ihren Interessen widerspricht und auch keinen ihr gegenüber begünstigenden Verzicht auf Kostenerstattung enthält (vgl. auch Waclawik DRStR 2007, 12571258 ff.).

    Auch die Einschränkung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO "oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind" dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wie bei Säumniskosten nach § 344 ZPO oder einer abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH Beschl. v. 14.6.2010, II ZB 15/09 = NJW-RR 2010, 1476; Beschl. v. 6. Juli 2005 = NJW-RR 2005, 1662, 1663, m. w. H. auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz).

  • BGH, 22.06.1993 - X ZR 25/86

    Rücknahme der Patentnichtigkeitsklage - Hartschaumplatten

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    Einer besonderen Feststellung bedurfte es deshalb nicht (BGH Beschl. v. 22.6.1993, X ZR 25/86 = GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten; Keukenschrijver/Busse, PatG 7. Aufl., 2013, § 82 Rdn. 28).

    Da die Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte und der Beklagte dieser auch nicht widersprochen hat, bedurfte es bereits deshalb nach § 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 ZPO auch keiner Einwilligung des Beklagten, unabhängig davon, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rücknahme der Nichtigkeitsklage wegen des Popularcharakter dieser Einschränkung nicht unterliegen soll (BGH Beschl. v. 22.6.1993, X ZR 25/86 = GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten; Keukenschrijver/Busse, PatG 7. Aufl., 2013, § 82 Rdn. 28).

  • BPatG, 27.11.2012 - 4 Ni 47/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur dauerhaften Verlängerung

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    In diesem Fall trägt nicht der Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die teilweise Klagerücknahme die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG heranzuziehenden Billigkeitsgründe (BPatG Urt. v. 29.4.2008, 3 Ni 48/06 = GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren; BPatG Urt. v. 2.6.2009, 3 Ni 31/06 = GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 - Kosten bei Teilnichtigkeit, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Oldenburg, 02.03.2007 - 1 W 79/06

    Beendigung einer Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage nach Vergleichsschluss

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    Insbesondere in Fällen der vorliegenden Art bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien ohne Beteiligung der Nebenintervenientin und Klagerücknahme unter Kostenabsprache, welche der streitgenössische Nebenintervenient ebenso wenig verhindern kann wie der einfache Nebenintervenient, sollte deshalb kein Grund bestehen, den streitgenössischen Nebenintervenienten nicht nach dem Grundsatz der Kostenparallelität an der Vergleichsregelung teilhaben zu lassen (OLG Frankfurt Beschl. v. 18.9.2006, 21 W 44/05 = OLGR Frankfurt 2007, 382 m. w. N.; Waclawik DStR 2007, 1257, 1259; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 101 Rdn. 13; OLG Oldenburg Beschl. v. 2.3.2007, 1 W 79/06 = OLGR Oldenburg 2007, 832, zu Billigkeitserwägungen im Rahmen der § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung bei streitgenössischer Nebenintervention).
  • BPatG, 09.05.2011 - 3 Ni 25/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zum einseitigen Blankpressen von

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    Dies gilt ebenso, wenn die Selbstbeschränkung und anschließende Klagerücknahme auf Basis eines außergerichtlichen Vergleichs beruht (BPatG Urt. v. 9.5.2011, 3 Ni 25/09).
  • BPatG, 02.06.2009 - 3 Ni 31/06
    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    In diesem Fall trägt nicht der Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die teilweise Klagerücknahme die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG heranzuziehenden Billigkeitsgründe (BPatG Urt. v. 29.4.2008, 3 Ni 48/06 = GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren; BPatG Urt. v. 2.6.2009, 3 Ni 31/06 = GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 - Kosten bei Teilnichtigkeit, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    In diesem Fall trägt nicht der Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die teilweise Klagerücknahme die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG heranzuziehenden Billigkeitsgründe (BPatG Urt. v. 29.4.2008, 3 Ni 48/06 = GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren; BPatG Urt. v. 2.6.2009, 3 Ni 31/06 = GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 - Kosten bei Teilnichtigkeit, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.05.1998 - X ZR 57/96

    "Regenbecken"; Auslegung eines europäischen Patents

    Auszug aus BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09
    Von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO losgelöste Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG sind auch anerkannt worden im Falle des Fallenlassens einzelner Nichtigkeitsgründe, an deren Geltendmachung sich im Hinblick auf die Terminvorbereitung schwierige und grundsätzliche Fragen der Behandlung stellten (BPatG Urt. v. 19.10.1995, 3 Ni 42/94 = BPatGE 36, 75; gebilligt von BGH Urt. v. 5.5.1998, X ZR 57/96 = GRUR 1998, 895 - Regenbecken).
  • OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05

    Kosten der Nebenintervention: Maßgeblichkeit einer von den Hauptparteien durch

  • BPatG, 17.05.1963 - 3 Ni 18/61
  • BPatG, 19.10.1995 - 3 Ni 42/94
  • BGH, 23.09.1997 - X ZR 64/96

    Kostenpflicht mehrerer Patentinhaber im Rahmen einer Nichtigkeitsklage

  • BGH, 15.06.2009 - II ZB 8/08

    Anfechtungsprozess - Kostenersatz für beigetretenen Aktionär

  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

  • BPatG, 29.10.2008 - 1 Ni 32/07
  • BPatG, 11.11.2008 - 3 Ni 37/07
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

  • BGH, 24.06.2008 - X ZR 3/08

    Rechtsfolgen der Klagerücknahme im Streitgenossenprozess

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2011 - 2 U 55/11

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Kreissägeblatt mit nach

    Um das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmesachverhaltes zu begründen, braucht nicht auf die Ausführungen des Landgerichts zurückgegriffen zu werden, die Verfügungsbeklagte habe das Antragsschutzrecht bereits aus der Nebenintervention zur Nichtigkeitsklage A ./. B (BPatG 4 Ni 25/09) gekannt.
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