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   BPatG, 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10   

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BPatG, 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10 (https://dejure.org/2014,9645)
BPatG, Entscheidung vom 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10 (https://dejure.org/2014,9645)
BPatG, Entscheidung vom 20. März 2014 - 23 W (pat) 9/10 (https://dejure.org/2014,9645)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 PatG, § 97 Abs 6 S 2 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Zickzackabtastpfad" - Inlandsvertreter - zum Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Zickzackabtastpfad" - Inlandsvertreter - zum Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Zickzackabtastpfad" - Inlandsvertreter - zum Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 11.01.2011 - 21 W (pat) 1/07

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Bestellung eines Inlandsvertreters - zur

    Auszug aus BPatG, 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10
    Der in § 97 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, ist auch anwendbar, wenn es gem. § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedarf und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftritt (entgegen BPatG 21 W (pat) 1/07, Beschluss vom 11.01.2011, Rn. 15, 17; BPatG 21 W (pat) 10/08, Beschluss vom 16.11.2010, Rn. 13).

    Begründet wird dies damit, dass § 25 Abs. 1 PatG eine von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung aufstelle und der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG als lex specialis vorgehe ( vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 97 Rn. 5; Busse/Baumgärtner, Patentgesetz, 7. Aufl., § 25 Rn. 28, 42 ff.; BPatG 21 W (pat) 1/07 Beschluss vom v. 11.1.2011 Rn. 15, 17; BPatG 21 W (pat) 10/08 Beschluss vom 16.11.2010 Rn. 13, jeweils veröffentlich in juris; Engels/Morawek GRUR 2012, 674; Engels/Morawek GRUR 2013, 550 ).

  • BPatG, 16.11.2010 - 21 W (pat) 10/08

    Patentbeschwerdeverfahren - "Drehmoment-Erfassung bei einem Extruder" - zur

    Auszug aus BPatG, 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10
    Der in § 97 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, ist auch anwendbar, wenn es gem. § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedarf und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftritt (entgegen BPatG 21 W (pat) 1/07, Beschluss vom 11.01.2011, Rn. 15, 17; BPatG 21 W (pat) 10/08, Beschluss vom 16.11.2010, Rn. 13).

    Begründet wird dies damit, dass § 25 Abs. 1 PatG eine von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung aufstelle und der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG als lex specialis vorgehe ( vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 97 Rn. 5; Busse/Baumgärtner, Patentgesetz, 7. Aufl., § 25 Rn. 28, 42 ff.; BPatG 21 W (pat) 1/07 Beschluss vom v. 11.1.2011 Rn. 15, 17; BPatG 21 W (pat) 10/08 Beschluss vom 16.11.2010 Rn. 13, jeweils veröffentlich in juris; Engels/Morawek GRUR 2012, 674; Engels/Morawek GRUR 2013, 550 ).

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10
    Die zu den Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils nebengeordneten Ansprüche, sowie die den selbständigen Ansprüchen untergeordneten Ansprüche fallen auf Grund der Antragsbindung mit den Ansprüchen 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 bis 3 ( vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 18, "Informationsübermittlungsverfahren II" ).
  • BPatG, 20.05.2015 - 20 W (pat) 13/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Antennenanordnung" - zur notwendigen Bestellung

    § 25 Abs. 1 PatG geht als in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor (entgegen BPatG, Beschluss vom 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10).

    Zwar wird vom 23. Senat des Bundespatentgerichts die Meinung vertreten, dass der in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, auch anwendbar sei, wenn es gemäß § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedürfe und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftrete (BPatG, Beschluss vom 20. März 2014 - 23 W (pat) 9/10, BPatGE 54, 276, 278 = BlPMZ 2014, 367, 368 - Zickzackabtastpfad).

    Denn der erkennende Senat weicht aus o. g. Gründen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der Entscheidung des 23. Senats (Beschluss vom 20. März 2014 - Az. 23 W (pat) 9/10), in der dies bejaht wurde, ab.

  • BPatG, 18.01.2016 - 20 W (pat) 52/13

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Meßsystem" - auswärtiger Beteiligter -

    Zwar wird vom 23. Senat des Bundespatentgerichts die Meinung vertreten, dass der in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftritt, und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind, noch ein solcher gerügt wurde, auch anwendbar sei, wenn es gemäß § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedürfe und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftrete (BPatG, Beschluss vom 20. März 2014 - 23 W (pat) 9/10, BPatGE 54, 276, 278 = BlPMZ 2014, 367, 368 - Zickzackabtastpfad).

    Denn der erkennende Senat weicht aus o. g. Gründen - wie schon in seinem Beschluss vom 20. Mai 2015 - 20 W (pat) 13/11 - hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der Entscheidung des 23. Senats (Beschluss vom 20. März 2014 - Az. 23 W (pat) 9/10), in der dies bejaht wurde, ab.

  • BPatG, 14.03.2016 - 20 W (pat) 6/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verstärker" - zur notwendigen Bestellung eines

    Zwar wird vom 23. Senat des Bundespatentgerichts die Meinung vertreten, dass der in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, auch anwendbar sei, wenn es gemäß § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedürfe und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftrete (BPatG, Beschluss vom 20. März 2014 - 23 W (pat) 9/10, BPatGE 54, 276, 278 = BlPMZ 2014, 367, 368 - Zickzackabtastpfad).

    Denn der erkennende Senat weicht aus o. g. Gründen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der Entscheidung des 23. Senats (Beschluss vom 20. März 2014 -23 W (pat) 9/10), in der dies bejaht wurde, ab.

  • BPatG, 11.11.2019 - 20 W (pat) 26/17
    Zwar wird vom 23. Senat des Bundespatentgerichts die Meinung vertreten, dass der in § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, auch anwendbar sei, wenn es gemäß § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedürfe und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftrete (BPatG, Beschluss vom 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10, BPatGE 54, 276, 278 = BlPMZ 2014, 367, 368 - Zickzackabtastpfad).

    Denn der erkennende Senat weicht aus o. g. Gründen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der Entscheidung des 23. Senats (Beschluss vom 20.03.2014, 23 W (pat) 9/10), in der dies bejaht wurde, ab.

  • BPatG, 27.01.2021 - 12 W (pat) 45/19

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht

    Es gibt zwar unter den Senaten des BPatG eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob auch bei einem Rechts- oder Patentanwalt die Inlandsvertretervollmacht vorzulegen ist, wenn sie nicht bestritten ist, also ob § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auch für die Inlandsvertretervollmacht gilt oder nicht (vgl. 20 W (pat) 13/11, 20 W (pat) 6/12, 21 W (pat) 6/07 gegen die Anwendung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG und 23 W (pat) 9/10 für eine Anwendung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG).
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