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BPatG, 20.05.2015 - 3 ZA (pat) 2/15 zu 3 Ni 3/12 (EP) (KoF 44/14) |
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BPatG, Entscheidung vom 20.05.2015 - 3 ZA (pat) 2/15 zu 3 Ni 3/12 (EP) (KoF 44/14) (https://dejure.org/2015,14596)
BPatG, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 3 ZA (pat) 2/15 zu 3 Ni 3/12 (EP) (KoF 44/14) (https://dejure.org/2015,14596)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
Selbst (eigenhändig) durchgeführte Recherche
§ 91 Abs 1 ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für den Ersatz von Rechercheaufwendungen bei einer von einem Patentanwalt durchgeführten Eigenrecherche
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ipweblog.de (Kurzinformation)
Selbst (eigenhändig) durchgeführte Recherche
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 11.12.1984 - 1 W 2176/84
Auszug aus BPatG, 20.05.2015 - 3 ZA (pat) 2/15
Zum allgemeinen Prozessaufwand zählen nach ständiger Rechtsprechung und h. M. neben Literatur- und Rechtsprechungsrecherchen auch das Sammeln und Auswerten von Tatsachen- und Beweismaterial (vgl. KG MDR 1985, 414; MüKo a. a. O.; Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 91 Rdn. 13 - "Allgemeiner Prozessaufwand"; Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 91 Rdn. 35, jew. m. w. N.).Nachdem einer Partei auch ein erheblicher Zeitaufwand für allgemeinen Prozessaufwand zuzumuten ist (vgl. KG MDR 1985, 414), sieht der Senat vorliegend keine Grundlage dafür, den Aufwand für die Eigenrecherche anteilig zu erstatten.
- OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01
Kosten einer prozessbegleitenden Fachbetreuung
Auszug aus BPatG, 20.05.2015 - 3 ZA (pat) 2/15
Soweit nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 1439), ausnahmsweise eine Erstattung von allgemeinem Prozessaufwand in Betracht kommt, etwa bei Unzumutbarkeit der Eigenleistung oder Fehlen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sachgerechten Prozessführung, sind die zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entwickelten Grundsätze über die Notwendigkeit von Kosten heranzuziehen, insbesondere das Kostenschonungsgebot und die Schadensminderungspflicht.Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Partei der Arbeit selbst unterzogen hat oder sich ihrer Organe, eines Angestellten oder anderer Hilfskräfte bedient (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 1439, 1440; MüKo a. a. O.; Stein/Jonas a. a. O.).