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   BPatG, 20.05.2019 - 26 W (pat) 31/16   

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BPatG, 20.05.2019 - 26 W (pat) 31/16 (https://dejure.org/2019,15509)
BPatG, Entscheidung vom 20.05.2019 - 26 W (pat) 31/16 (https://dejure.org/2019,15509)
BPatG, Entscheidung vom 20. Mai 2019 - 26 W (pat) 31/16 (https://dejure.org/2019,15509)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • BPatG, 07.12.2009 - 30 W (pat) 67/08
    Auszug aus BPatG, 20.05.2019 - 26 W (pat) 31/16
    aaa) Das Markenwort "unico" ist sowohl in der italienischen als auch in der spanischen Sprache, dort mit einem Akzent auf dem "ú", die männliche Form des Adjektivs "einmalig", "einzig", "beispiellos", "sondergleichen", "allein" oder "singulär" (https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/unico, https://dict.leo.org/spanischdeutsch/unico), gehört zum italienischen und spanischen Grundwortschatz und kann wegen seiner Ähnlichkeit mit dem in die deutsche Sprache eingegangenen Fremdwort "Unikum" in Verbindung gebracht werden, das im allgemeinen Sprachgebrauch in erster Linie auf Menschen, aber auch auf sehr ausgefallene, merkwürdige, einzigartige und ungewöhnliche Waren angewendet wird (www.duden.de; BPatG 29 W (pat) 546/11 - UNICUM; 30 W (pat) 67/08 - Unicum; 27 W (pat) 98/02 - Unikum).

    Da auch auf dem Einrichtungssektor Designerleistungen, Maßanfertigungen und die individuelle Möbelgestaltung durch den Kunden beispielsweise durch die Auswahl von Material, Griffen, Bezugsstoffen, Zubehör etc. üblich sind, dürfte der Verkehr genauso wie im Modebereich (30 W (pat) 67/08 - Unicum) auf dem Warengebiet der Möbel an die beschreibende Verwendung von Unikum für tatsächlich "einzigartige" Produkte im Sinne von Einzelstücken gewöhnt sein.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 20.05.2019 - 26 W (pat) 31/16
    Eine ernsthafte Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72 Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).

    Auch wenn für die Jahre 2010 bis 2012, bei denen es sich im Wesentlichen um die Anlaufphase gehandelt hat, sowie für Februar 2013 bis Mitte 2014 Prospekte und Screenshots etc. fehlen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners von einer ernsthaften Benutzung auszugehen, weil eine solche nicht kontinuierlich im gesamten Fünfjahreszeitraum erfolgen muss (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 74 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 925 Rdnr. 40 - VOODOO) und die nachgewiesene Benutzung weit über eine bloße Scheinbenutzung hinausgeht, zumal sogar für alle fünf Jahre Umsatzangaben eidesstattlich versichert worden sind.

  • BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 517/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "CULINA küche und Leben (Wort-Bild-Marke)/CELINA

    Auszug aus BPatG, 20.05.2019 - 26 W (pat) 31/16
    Der vorliegende Fall sei mit der Entscheidung des BPatG zu /Celina (29 W (pat) 517/10) vergleichbar, in dem eine Verwechslungsgefahr verneint worden sei.

    mit der Entscheidung des BPatG zu /Celina (29 W (pat) 517/10) vergleichbar.

  • BPatG, 29.01.2020 - 26 W (pat) 575/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "UNICO" - kein Verstoß gegen die Begründungspflicht -

    Ferner weist es einen identischen Wortstamm mit dem ebenfalls im Deutschen geläufigen Fremdwort "Unikat" für "Einzelstück" auf, also "für etwas, was nur einmal vorhanden ist, was es nur [noch] in einem Exemplar gibt" (Anlage 2 zum zweiten gerichtlichen Hinweis; vgl. auch BPatG 26 W (pat) 31/16 - unico besessen/UNICOR; www.duden.de).
  • BPatG, 18.07.2022 - 26 W (pat) 571/20
    Denn Möbelhäuser, wie z. B. IKEA, XXXLutz, Ostermann und POCO sowie das Online-Möbelhaus www.home24.com, bieten seit Jahrzehnten gerichtsbekannt regelmäßig neben "echten Markenmöbeln" auch Möbel eigener Handelsmarken an (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 31/16 - unico besessen/UNICOR).
  • BPatG, 25.01.2021 - 25 W (pat) 543/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Das Prot" - fehlende Unterscheidungskraft

    Im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren " wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des Handels ansehen, nämlich Brot und Backwaren (vgl. BPatG 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; 29 W (pat) 525/10 - fashion.de; 26 W (pat) 49/14 - matratzendirekt; 26 W (pat) 31/16 - Unico besessen; 26 W (pat) 531/17 - Volldampf; 29 W (pat) 501/18 - magnetoboard).
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