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   BPatG, 20.06.2000 - 24 W (pat) 133/99   

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BPatG, 20.06.2000 - 24 W (pat) 133/99 (https://dejure.org/2000,20666)
BPatG, Entscheidung vom 20.06.2000 - 24 W (pat) 133/99 (https://dejure.org/2000,20666)
BPatG, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - 24 W (pat) 133/99 (https://dejure.org/2000,20666)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

    Auszug aus BPatG, 20.06.2000 - 24 W (pat) 133/99
    Aus diesem Grund ist bei mehrbestandteiligen Marken von einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz MarkenG auch dann auszugehen, wenn die Vergleichsmarken nur in einem Bestandteil übereinstimmen (oder verwechselbar ähnlich sind), sofern gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der einen oder der anderen Marke prägt (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; GRUR 1998, 1014 "ECCO II").
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 20.06.2000 - 24 W (pat) 133/99
    Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 1999, 995, 997 "HONKA").
  • BGH, 23.03.1995 - I ZB 20/93

    "TURBO"; Unterscheidungskraft eines Modeworts

    Auszug aus BPatG, 20.06.2000 - 24 W (pat) 133/99
    Schon die objektive Eignung dieses Wortes zur beschreibenden Verwendung in bezug auf Kosmetika trägt die Feststellung, daß der Bestandteil "LIGHT" nicht wesentlich zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beiträgt (vgl. BGH GRUR 1995, 410, 411 "TURBO" zu dem in seinem Modewortcharakter vergleichbaren Begriff "Turbo").
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

    Auszug aus BPatG, 20.06.2000 - 24 W (pat) 133/99
    Aus diesem Grund ist bei mehrbestandteiligen Marken von einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz MarkenG auch dann auszugehen, wenn die Vergleichsmarken nur in einem Bestandteil übereinstimmen (oder verwechselbar ähnlich sind), sofern gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der einen oder der anderen Marke prägt (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; GRUR 1998, 1014 "ECCO II").
  • BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 182/03
    Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von der Markenstelle in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluß vom 20. Juni 2000 (24 W (pat) 133/99) mit Recht als durchschnittlich eingestuft worden.
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