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   BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10   

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BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10 (https://dejure.org/2012,28178)
BPatG, Entscheidung vom 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10 (https://dejure.org/2012,28178)
BPatG, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 28 W (pat) 580/10 (https://dejure.org/2012,28178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 116 Abs 1 MarkenG, § 107 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren "DESPERADO/DESPERADOS (IR-Marke)" - Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "Desperado" und "Desperados" für Waren aus unterschiedlichen Bereichen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren "DESPERADO/DESPERADOS (IR-Marke)" - Verwechslungsgefahr -

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren "DESPERADO/DESPERADOS (IR-Marke)" - Verwechslungsgefahr -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Eine absolute Warenunähnlichkeit kann dabei selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (EuGH GRUR 1998, 922 Rdnr. 15 - Canon; BGH GRUR 2009, 484, 486, Rdnr. 25 - Metrobus; GRUR 2007, 321 - COHIBA; GRUR 2006, 941 Rdnr. 13 - TOSCA BLU).

    Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten bleibt der Warenähnlichkeitsbereich unberührt (vgl. BGH GRUR 2007, 321, Rdnr. 27 - Cohiba; GRUR 2006, 941, Rdnr. 14 - TOSCA BLU; GRUR 2004, 594 [596] - Ferrari-Pferd), denn Gegenstand der Vermarktung kann auch die Bekanntheit der Marke für Waren außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs sein.

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Eine absolute Warenunähnlichkeit kann dabei selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (EuGH GRUR 1998, 922 Rdnr. 15 - Canon; BGH GRUR 2009, 484, 486, Rdnr. 25 - Metrobus; GRUR 2007, 321 - COHIBA; GRUR 2006, 941 Rdnr. 13 - TOSCA BLU).

    Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten bleibt der Warenähnlichkeitsbereich unberührt (vgl. BGH GRUR 2007, 321, Rdnr. 27 - Cohiba; GRUR 2006, 941, Rdnr. 14 - TOSCA BLU; GRUR 2004, 594 [596] - Ferrari-Pferd), denn Gegenstand der Vermarktung kann auch die Bekanntheit der Marke für Waren außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs sein.

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2011, 826-828, Rdnr. 11 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2011, 824 Rdnr. 19 - Kappa; GRUR 2010, 833, Rdnr. 12 - Malteserkreuz II; GRUR 2010, 235, Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 903, Rdnr. 10 - SIERRA ANTIGUO).

    Eine absolute Warenunähnlichkeit kann dabei selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (EuGH GRUR 1998, 922 Rdnr. 15 - Canon; BGH GRUR 2009, 484, 486, Rdnr. 25 - Metrobus; GRUR 2007, 321 - COHIBA; GRUR 2006, 941 Rdnr. 13 - TOSCA BLU).

  • BGH, 13.11.1997 - I ZB 22/95

    Ähnlichkeit von Waren italienischer Herkunft

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Der Senat hat dabei insbesondere bedacht, dass der Verkehr grundsätzlich, was für eine gänzliche Unähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren sprechen könnte, zwischen Essen und Trinken unterscheidet (vgl. BGH GRUR 1999, 158, 159 f., Rdnr. 21 - GARIBALDI; HABM R 0251/00-3 Rdnr. 38 f. - Mixery./.MYSTERY - Abdruck Bl. 98-109 VA).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Entgegen BGH a. a. O. - GARIBALDI und auch BGH GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB, nach der aus einem gemeinsamen Vertrieb in Geschäften nicht auf eine Warenähnlichkeit geschlossen werden dürfe, kann eine entfernte Ähnlichkeit von "Bier" und Knabberartikeln nicht verneint werden a.A. 32. Marken-Beschwerdesenat vom 12. Februar 2033 (BPatG 32. W (pat) 144/02 - OPUS ONE).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395, Rdnr. 21 - HEITEC).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Diese Rechtsauffassung des Senats wird bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1998, in der dieser die Waren "Wein, Schaumwein" einerseits und "Boonekamp", einem sog. "Magenbitter", andererseits nicht als (absolut) unähnlich beurteilt hat, weil "erfahrungsgemäß ... ein Boonekamp gelegentlich etwa während oder zum Abschluss eines größeren Essens, bei dem auch Wein und/oder Schaumwein genossen werden, getrunken" werde (BGH GRUR 1999, 245, 246, Rdnr. 39 - Libero).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Eine Ähnlichkeit sich gegenüberstehenden Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH MarkenR 2009, 47, 53, Rdnr. 65 - Edition Albert René; BGH GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 -EVIAN/REVIAN).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 18/99

    "Ichtyhol"; Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus BPatG, 20.06.2012 - 28 W (pat) 580/10
    Nach der sogenannten "erweiterten Minimallösung" (vgl. BGH WRP 2001, 1447, 1449 - Ichthyol) ist maßgeblich, inwieweit es unter Berücksichtigung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und des berechtigten Interesses der Widersprechenden, nicht in ihrer geschäftlichen Bewegungsfreiheit ungebührlich eingeengt zu werden, gerechtfertigt ist, den Kreis der zu berücksichtigenden Waren über das konkrete Produkt hinaus auch auf solche Waren auszudehnen, die der Verkehr gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend ansieht.
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 84/09

    PROTI

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 19/08

    Malteserkreuz II

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 154/09

    Enzymax/Enzymix

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

    Das Bundespatentgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Widersprechenden die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren der Klasse 30 angeordnet (BPatG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 28 W (pat) 580/10, juris).
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