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   BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02   

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BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02 (https://dejure.org/2004,25126)
BPatG, Entscheidung vom 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02 (https://dejure.org/2004,25126)
BPatG, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - 24 W (pat) 189/02 (https://dejure.org/2004,25126)
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  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2002, 626, 627 "IMS"; WRP 2004, 763, 764 "dcfix/CD-FIX"; GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").

    Allerdings kann das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Wortbestandteils allein noch nicht die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr rechtfertigen, zumal nicht die allgemeinen Grundsätze bei der Beurteilung markenrechtlicher Kollisionen durchbrochen werden dürfen und nach der Rechtsprechung die bloße gedankliche Assoziation für die Annahme einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr nicht ausreicht (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 18-21) "Sabel/Puma").

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die - als unterschiedlich erkannten - Marken wegen der Übereinstimmung in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Hersteller oder Anbieter schließen lassen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 505; EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 16-18) "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734, 736 (Nr. 17) "Lloyd"; GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 29-31) "Philips"; BPatG GRUR 2002, 438, 440 "WISCHMAX/Max"; PAVIS PROMA 27 W (pat) 226/02 "Ella May").

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2002, 626, 627 "IMS"; WRP 2004, 763, 764 "dcfix/CD-FIX"; GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").

    Auch wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke ersichtlich nicht von dem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Wort "ROSENHOF" in einer Weise geprägt, daß daneben die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl ua BGH GRUR 2003, 880, 881 "City Plus"; GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").

    Ein Abstellen nur auf den gemeinsamen vorderen Wortbestandteil "Rosen-", unter Vernachlässigung der jeweils hinteren Wortteile, würde sich bei einem solchen Vergleich schon deswegen verbieten, weil in den sowohl sprachlich wie begrifflich einheitlichen Wortzusammensetzungen beiden Begriffselementen den jeweiligen Gesamteindruck mitprägende Bedeutung zukommt (vgl BGH GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Eine solche Wertung erfordert nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung, bei der alle relevanten Faktoren heranzuziehen sind, so neben den Eigenschaften, welche die Marke von Haus aus besitzt, ua den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke sowie den Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 (Nr. 23, 24) "Lloyd"; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 60-62) "Philips"; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 "DKV/OKV").

    Ungeachtet dessen, daß möglicherweise im klanglichen Gesamteindruck der Bildbestandteil zurücktritt, weil sich der Verkehr bei der mündlichen Markenwiedergabe in der Regel an den insoweit am einfachsten zu benennenden wörtlichen Zeichenteilen orientiert (vgl BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; GRUR 2002, 1067, 1069 "DKV/OKV"), steht dem hier entgegen, daß in der Marke außerdem auch das, zudem größenmäßig hervorgehobene, in seiner kennzeichnenden Wirkung mit dem Begriff "ROSENHOF" in etwa gleichgewichtige Wort "ROSENBLATT" enthalten ist (vgl BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI").

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Eine solche Wertung erfordert nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung, bei der alle relevanten Faktoren heranzuziehen sind, so neben den Eigenschaften, welche die Marke von Haus aus besitzt, ua den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke sowie den Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 (Nr. 23, 24) "Lloyd"; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 60-62) "Philips"; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 "DKV/OKV").

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die - als unterschiedlich erkannten - Marken wegen der Übereinstimmung in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Hersteller oder Anbieter schließen lassen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 505; EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 16-18) "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734, 736 (Nr. 17) "Lloyd"; GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 29-31) "Philips"; BPatG GRUR 2002, 438, 440 "WISCHMAX/Max"; PAVIS PROMA 27 W (pat) 226/02 "Ella May").

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Eine solche Wertung erfordert nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung, bei der alle relevanten Faktoren heranzuziehen sind, so neben den Eigenschaften, welche die Marke von Haus aus besitzt, ua den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke sowie den Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 (Nr. 23, 24) "Lloyd"; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 60-62) "Philips"; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 "DKV/OKV").

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die - als unterschiedlich erkannten - Marken wegen der Übereinstimmung in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Hersteller oder Anbieter schließen lassen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 505; EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 16-18) "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734, 736 (Nr. 17) "Lloyd"; GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 29-31) "Philips"; BPatG GRUR 2002, 438, 440 "WISCHMAX/Max"; PAVIS PROMA 27 W (pat) 226/02 "Ella May").

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Ungeachtet dessen, daß möglicherweise im klanglichen Gesamteindruck der Bildbestandteil zurücktritt, weil sich der Verkehr bei der mündlichen Markenwiedergabe in der Regel an den insoweit am einfachsten zu benennenden wörtlichen Zeichenteilen orientiert (vgl BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; GRUR 2002, 1067, 1069 "DKV/OKV"), steht dem hier entgegen, daß in der Marke außerdem auch das, zudem größenmäßig hervorgehobene, in seiner kennzeichnenden Wirkung mit dem Begriff "ROSENHOF" in etwa gleichgewichtige Wort "ROSENBLATT" enthalten ist (vgl BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI").
  • BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99

    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die - als unterschiedlich erkannten - Marken wegen der Übereinstimmung in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Hersteller oder Anbieter schließen lassen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 505; EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 16-18) "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734, 736 (Nr. 17) "Lloyd"; GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 29-31) "Philips"; BPatG GRUR 2002, 438, 440 "WISCHMAX/Max"; PAVIS PROMA 27 W (pat) 226/02 "Ella May").
  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2002, 626, 627 "IMS"; WRP 2004, 763, 764 "dcfix/CD-FIX"; GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Auch wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke ersichtlich nicht von dem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Wort "ROSENHOF" in einer Weise geprägt, daß daneben die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl ua BGH GRUR 2003, 880, 881 "City Plus"; GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

    Auszug aus BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Ungeachtet dessen, daß möglicherweise im klanglichen Gesamteindruck der Bildbestandteil zurücktritt, weil sich der Verkehr bei der mündlichen Markenwiedergabe in der Regel an den insoweit am einfachsten zu benennenden wörtlichen Zeichenteilen orientiert (vgl BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; GRUR 2002, 1067, 1069 "DKV/OKV"), steht dem hier entgegen, daß in der Marke außerdem auch das, zudem größenmäßig hervorgehobene, in seiner kennzeichnenden Wirkung mit dem Begriff "ROSENHOF" in etwa gleichgewichtige Wort "ROSENBLATT" enthalten ist (vgl BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI").
  • BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 273/95

    "DRIBECK's LIGHT"; Frist zur Benutzung einer mit Wirkung für ehemalige DDR

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88

    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

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