Rechtsprechung
BPatG, 20.07.2010 - 33 W (pat) 65/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- markenmagazin:recht
§ 8 MarkenG
Eintragungsfähigkeit des Slogans "Keep the Change” als Marke - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2, 41 MarkenG
"keep the change” ist eintragungsfähig für Bank- und Finanzdienstleistungen - openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "KEEP THE CHANGE" - Unterscheidungskraft kein Freihaltungsbedürfnis - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Slogan "KEEP THE CHANGE" als Marke eintragungsfähig
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "KEEP THE CHANGE" - Unterscheidungskraft kein Freihaltungsbedürfnis
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "KEEP THE CHANGE" - Unterscheidungskraft kein Freihaltungsbedürfnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Markenschutz für "keep the change" für Bereiche Bank und Finanzwesen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"keep the change" markenfähig für Bereiche Finanzen und Bankwesen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 21.01.2010 - C-398/08
Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus BPatG, 20.07.2010 - 33 W (pat) 65/09
Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit die Eigenschaft als Werbespruch als solches bereits gegen die Unterscheidungskraft sprechen kann (verneinend EuGH GRUR 2010, 228 - "Vorsprung durch Technik").Auch für Verkehrsteilnehmer mit schlechten Englischkenntnissen ist die angemeldete Wortfolge also nicht nur interpretationsbedürftig, was nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 57 - 59 - "Vorsprung durch Technik" für die Unterscheidungskraft spricht, sondern die verschiedenen Interpretationsansätze führen zumeist nicht zu einem beschreibenden oder bloß werblichen Bedeutungsgehalt.
- EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus BPatG, 20.07.2010 - 33 W (pat) 65/09
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). - EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
Auszug aus BPatG, 20.07.2010 - 33 W (pat) 65/09
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). - EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT …
Auszug aus BPatG, 20.07.2010 - 33 W (pat) 65/09
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Nr. 24 - SAT.2). - BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 20.07.2010 - 33 W (pat) 65/09
Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).