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   BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99   

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BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99 (https://dejure.org/2001,27971)
BPatG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99 (https://dejure.org/2001,27971)
BPatG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 15 W (pat) 28/99 (https://dejure.org/2001,27971)
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  • BPatG, 02.11.2000 - 15 W (pat) 40/95
    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    BPatG 152 10.99 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

    In seinem Beschluß vom 2. November 2000 (15 W (pat) 40/95 "Sumatriptan") ist der Senat bei seiner Analyse des Urteils des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia", zu dem Ergebnis gekommen, daß sich dieses EuGH-Urteil mit einer weiten Auslegung der Schutzwirkung gegenüber der früher infolge der Erwägungsgründe der Verordnung als eng angesehenen Schutzwirkung befaßt, und daß es keinen Zwang zur Gewährung von Schutzansprüchen beinhaltet, vor allem nicht auf Kollektive von im Grundpatent nicht offenbarten Stoffen mit nicht nachgewiesener Arzneimittelwirkung.

    Gegen den Senatsbeschluß vom 2. November 2000 im "Sumatriptan-Fall (Az.: 15 W (pat) 40/95) ist ebenfalls die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

    Weiterhin wird beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung in den anhängigen Rechtsbeschwerdesachen Idarubicin (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 122/93 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 21/00 und Sumatriptan (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 40/95 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 12/01) auszusetzen.

    Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr. 1768/92 EWG von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

  • BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00

    Idarubicin III; Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines ergänzenden

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    BPatG 152 10.99 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

    Sie ist mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angegriffen worden, die beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 21/00 anhängig ist.

    Weiterhin wird beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung in den anhängigen Rechtsbeschwerdesachen Idarubicin (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 122/93 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 21/00 und Sumatriptan (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 40/95 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 12/01) auszusetzen.

    Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr. 1768/92 EWG von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

  • BGH, 29.01.2002 - X ZB 12/01

    Sumatriptan; Voraussetzungen der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    BPatG 152 10.99 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

    Diese Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 12/01 anhängig.

    Weiterhin wird beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung in den anhängigen Rechtsbeschwerdesachen Idarubicin (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 122/93 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 21/00 und Sumatriptan (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 40/95 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 12/01) auszusetzen.

    Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr. 1768/92 EWG von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

  • EuGH, 16.09.1999 - C-392/97

    Farmitalia

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 1. August 2001 haben die Anmelderinnen geltend gemacht, ihr Antrag sei insbesondere im Hinblick auf die im "Idarubicin"Fall ergangenen Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 16. September 1999 (Rechtssache C-392/97, "Arzneispezialitäten - ergänzendes Schutzzertifikat", GRUR Int 2000, 69 "Farmitalia") und des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2000 "Idarubicin II" (X ZB 13/95, GRUR 2000, 683) als begründet anzusehen.

    In seinem Beschluß vom 2. November 2000 (15 W (pat) 40/95 "Sumatriptan") ist der Senat bei seiner Analyse des Urteils des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia", zu dem Ergebnis gekommen, daß sich dieses EuGH-Urteil mit einer weiten Auslegung der Schutzwirkung gegenüber der früher infolge der Erwägungsgründe der Verordnung als eng angesehenen Schutzwirkung befaßt, und daß es keinen Zwang zur Gewährung von Schutzansprüchen beinhaltet, vor allem nicht auf Kollektive von im Grundpatent nicht offenbarten Stoffen mit nicht nachgewiesener Arzneimittelwirkung.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den oa anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren kann Klarheit darüber bringen, ob der Senat in den vorgenannten Fällen aus dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia" und der darauf folgenden Entscheidung des BGH "Idarubicin" (GRUR 2000, 683) die zutreffenden Folgerungen für die Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gezogen hat, oder ob die diesbezüglichen Zweifel der Anmelderin berechtigt sind, bzw, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH die entscheidungserheblichen Fragen auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat und ob deshalb - wie es das Bundesverfassungsgericht vor kurzem formuliert hat - eine diesbezügliche Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl BverfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 - Az: 1 BvR 1036/99 - WM Heft 14/2001, 749, 751).

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    Diesen Nachteil hat der Gesetzgeber in Kauf genommen (BGH NJW 1998, 1957; Peters in: Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 2. Aufl 2000, § 148, Rdn 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl 1994, § 148, Rdnr 4 f).

    Eine Aussetzung des Verfahrens aus prozeßökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO hält der Bundesgerichtshof beispielsweise für zulässig bei bereits anhängiger anderweitiger Verfassungsbeschwerde zur gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - Az: VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957; bestätigt durch BGH-Beschluß vom 18. Juli 2000 - Az: VIII ZR 323/99, dokumentiert in juris mit Hinweis auf die Fundstelle RdE 2001, 20-21, vgl auch die zustimmende Inbezugnahme von BGH NJW 1998, 1957 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2000 - Az: 1 BvR 1392/99, dokumentiert in juris).

  • BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95

    Idarubicin II; Schutzbereich eines Schutzzertifikats

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 1. August 2001 haben die Anmelderinnen geltend gemacht, ihr Antrag sei insbesondere im Hinblick auf die im "Idarubicin"Fall ergangenen Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 16. September 1999 (Rechtssache C-392/97, "Arzneispezialitäten - ergänzendes Schutzzertifikat", GRUR Int 2000, 69 "Farmitalia") und des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2000 "Idarubicin II" (X ZB 13/95, GRUR 2000, 683) als begründet anzusehen.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den oa anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren kann Klarheit darüber bringen, ob der Senat in den vorgenannten Fällen aus dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia" und der darauf folgenden Entscheidung des BGH "Idarubicin" (GRUR 2000, 683) die zutreffenden Folgerungen für die Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gezogen hat, oder ob die diesbezüglichen Zweifel der Anmelderin berechtigt sind, bzw, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH die entscheidungserheblichen Fragen auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat und ob deshalb - wie es das Bundesverfassungsgericht vor kurzem formuliert hat - eine diesbezügliche Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl BverfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 - Az: 1 BvR 1036/99 - WM Heft 14/2001, 749, 751).

  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99

    Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von §§ 2, 3

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    Eine Aussetzung des Verfahrens aus prozeßökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO hält der Bundesgerichtshof beispielsweise für zulässig bei bereits anhängiger anderweitiger Verfassungsbeschwerde zur gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - Az: VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957; bestätigt durch BGH-Beschluß vom 18. Juli 2000 - Az: VIII ZR 323/99, dokumentiert in juris mit Hinweis auf die Fundstelle RdE 2001, 20-21, vgl auch die zustimmende Inbezugnahme von BGH NJW 1998, 1957 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2000 - Az: 1 BvR 1392/99, dokumentiert in juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.12.1997 - 4 (8) Ta 288/97

    Wegfall von Ansprüchen auf die Zahlung berufsbezogener Zuwendungen an

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    Unter Berufung auf die vorgenannte Entscheidung (Aussetzung wegen Musterprozeß) hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 4. Kammer, in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - Az.: 4 (8) Ta 288/97 - die Aussetzung wegen demnächst zu erwartender Klärung von Rechtsfragen durch das BAG, die für andere bei unteren Instanzgerichten allein streitentscheidend sind, bejaht (dokumentiert in juris).
  • BPatG, 30.11.2000 - 3 Ni 50/98
    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    Dementsprechend hat der 3. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluß vom 30. November 2000 - Az: 3 Ni 50/98 (EU) - bereits entschieden, daß ein beim Bundespatentgericht anhängiges Nichtigkeitsverfahren mit dem Begehren, ein ergänzendes Schutzzertifikat für nichtig zu erklären, mit Rücksicht auf ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorlageverfahren, das zwar ein anderes ergänzendes Schutzzertifikat, aber dieselben Rechtsfragen zur Auslegung der EGVO 1768/92 betrifft, in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden kann (BPatGE 43, 225).
  • BPatG, 03.08.2000 - 15 W (pat) 122/93
    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    Die Entscheidung vom 3. August 2000 "Idarubicin II" (BPatGE 43, 167) betrifft die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Frage der Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats.
  • BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

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