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   BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03   

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BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03 (https://dejure.org/2004,19835)
BPatG, Entscheidung vom 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03 (https://dejure.org/2004,19835)
BPatG, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 28 W (pat) 173/03 (https://dejure.org/2004,19835)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss von Kraftfahrzeugteilen vom Schutz als Warenformmarke; Ausschluss vom Markenschutz auf Grund technisch bedingter Form; Formmarken, die sich in der Darstellung der Ware Kraftfahrzeugteil erschöpfen ; Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft; Unterscheidungskraft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Hinzukommt schließlich, dass bei der Feststellung der Unterscheidungseignung auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen Warengebiet sowie auf den Umstand abgestellt werden muss, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001, 418, 419 f - Montre; GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2004, 502 - Gabelstapler II).

    So hat auch der Bundesgerichtshof etwa für den Bereich der Armbanduhren festgestellt (BGH GRUR 2001, 418, 420 - Montre), dass der beliebigen Kombination von bekannten Gestaltungselementen in einem Bereich, in dem der Verkehr mit einer nahezu unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen konfrontiert ist, regelmäßig keinerlei kennzeichnende Wirkung zukommt.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke, als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 65) - Libertel; GRUR 2004, 428 - Henkel; EuG Mitt 2004, 177 - Deutsche SiSi-Werke; BGH GRUR 2003, 712 - Goldbarren; GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform).

    Vielmehr kommt Unterscheidungskraft nur einer Marke zu, die von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht und deshalb ihre wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt (EuGH GRUR Int. 2004, 413 (416), Rdnr. 49 - Waschmittelflasche; EuGH C 136/02 v. 7.10.2004 Taschenlampe).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Da nach § 3 Abs. 1 MarkenG als Zeichen ausdrücklich auch die Form der Ware, und zwar selbst in ihrer dreidimensionalen Ausgestaltung, als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmer geeignet sein kann, besteht kein Anlass, der angegriffenen Darstellung die abstrakte Markenfähigkeit abzusprechen, auch wenn ein Zeichen kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein darf, sondern über die technisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen muss, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGH GRUR 2004, 502 Gabelstapler II).

    Hinzukommt schließlich, dass bei der Feststellung der Unterscheidungseignung auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen Warengebiet sowie auf den Umstand abgestellt werden muss, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001, 418, 419 f - Montre; GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2004, 502 - Gabelstapler II).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Hierbei handelt es sich um ein gesetzlich normiertes spezielles Freihaltebedürfnis, durch das verhindert werden soll, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (EuGH GRUR 2002, 804 Philips; GRUR 2003, 514 Linde, Winward und Rado).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Hierbei handelt es sich um ein gesetzlich normiertes spezielles Freihaltebedürfnis, durch das verhindert werden soll, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (EuGH GRUR 2002, 804 Philips; GRUR 2003, 514 Linde, Winward und Rado).
  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke, als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 65) - Libertel; GRUR 2004, 428 - Henkel; EuG Mitt 2004, 177 - Deutsche SiSi-Werke; BGH GRUR 2003, 712 - Goldbarren; GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Sinn dieser Regelung ist es mithin, im Spannungsfeld von zeitlich beschränktem Produktschutz und zeitlich unbegrenztem Markenschutz solche Formen und Zeichen den Mitbewerbern generell freizuhalten, bei denen die Selbstständigkeit der Marke von der Ware als Kriterium der Markenfähigkeit nicht mehr gewahrt ist, denn die Marke muss sich wie ausgeführt vom Wesen der Ware unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2001, 239 - Zahnpastastrang), d.h. was zum Wesen einer Ware gehört, kann keine Marke sein.
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Hinzukommt schließlich, dass bei der Feststellung der Unterscheidungseignung auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen Warengebiet sowie auf den Umstand abgestellt werden muss, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001, 418, 419 f - Montre; GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2004, 502 - Gabelstapler II).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Es ist insoweit jedoch zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher, der vorliegend neben Werkstätten, Händlern und Kundendiensten zu den maßgeblich beteiligten Verkehrskreisen zu zählen ist (vgl. auch EuGH GRUR 2004, 682 Bostongurka) nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig ist.
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

    Auszug aus BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke, als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 65) - Libertel; GRUR 2004, 428 - Henkel; EuG Mitt 2004, 177 - Deutsche SiSi-Werke; BGH GRUR 2003, 712 - Goldbarren; GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

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