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   BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06   

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BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06 (https://dejure.org/2010,5779)
BPatG, Entscheidung vom 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06 (https://dejure.org/2010,5779)
BPatG, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 7 W (pat) 333/06 (https://dejure.org/2010,5779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Vorrichtung zum Heißluftnieten

    § 20 PatG, § 21 PatG, § 59 PatG, § 61 PatG
    Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum Heißluftnieten" - zur Erledigung des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren: Erledigung in der Hauptsache möglich - teilweise Erledigung bei Erlöschen des Patents durch Patentverzicht oder Nichtzahlung der Jahresgebühr ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum Heißluftnieten" - zur Erledigung des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren: Erledigung in der Hauptsache möglich - teilweise Erledigung bei Erlöschen des Patents durch Patentverzicht oder Nichtzahlung der Jahresgebühr ...

  • rewis.io

    Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum Heißluftnieten" - zur Erledigung des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren: Erledigung in der Hauptsache möglich - teilweise Erledigung bei Erlöschen des Patents durch Patentverzicht oder Nichtzahlung der Jahresgebühr ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum Heißluftnieten" - zur Erledigung des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren: Erledigung in der Hauptsache möglich - teilweise Erledigung bei Erlöschen des Patents durch Patentverzicht oder Nichtzahlung der Jahresgebühr ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 657
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Die Annahme einer vollständigen Erledigung der Hauptsache kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Einsprechende nach dem Erlöschen des Streitpatents ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis (abweichend von BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung) oder ein besonderes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (abweichend von BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) geltend macht.

    Damit ist die Ansicht, das Allgemeininteresse rechtfertige die auf Beseitigung der Patenterteilung gerichteten Anträge des Einsprechenden nur so lange, wie das Patent noch wirksam und in Kraft sei (so aber BPatG 4 W (pat) 9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; zustimmend BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine), nicht zu vereinbaren.

    Da das Allgemeininteresse vom Gesetz vorausgesetzt wird, muss sein Wegfall vielmehr von Amts wegen ausdrücklich im jeweiligen Einzelfall konkret festgestellt werden; demgegenüber lässt sich die Annahme eines generellen Wegfalls des Allgemeininteresses weder aus § 59 Abs. 2 PatG noch daraus, dass in der Vergangenheit "allenfalls Einzelne" betroffen seien noch durch einen Hinweis auf die fortbestehende Möglichkeit zur Nichtigkeitsklage rechtfertigen (abweichend von BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine).

    Die hierfür gegebenen Begründungen (BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) vermögen hierzu allerdings nicht zu überzeugen.

    b) Dies kann entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) aber nicht schon damit begründet werden, dass nach dem sich nur auf die Zukunft auswirkenden Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG hinsichtlich des von der damit bewirkten Teilerledigung nicht erfassten Teils des Einspruchs - also für Ansprüche aus der Erfindung in der Zeit zwischen ihrer Anmeldung und dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patents - ohne ausdrückliche Geltendmachung kein Rechtsschutzbedürfnis - oder in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein berechtigtes Interesse (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) - des Einsprechenden mehr bestünde, so dass ohne dessen ausdrückliche Geltendmachung seitens des Einsprechenden entweder das Einspruchsverfahren insgesamt in der Hauptsache erledigt (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) oder der Einspruch als nachträglich unzulässig zu verwerfen wäre (so BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung im Anschluss an Hövelmann GRUR 2007, 283, 288 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; dem 20. Senat folgen der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG GRUR 2010, 363 f.; diese Ansicht führt allerdings beim Amtsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall der vor Erlöschen des Streitpatents erklärten Einspruchsrücknahme zu einem widersinnigen Ergebnis, weil ein nicht mehr vorhandener Einspruch nicht nachträglich unzulässig werden kann; darüber hinaus kommt bei ihr in allen Fällen die Teilerledigung und damit der teilweise Erfolg des Einspruchs nicht hinreichend zum Tragen).

    cc) Die Annahme, mit dem Erlöschen des Streitpatents sei generell - also nicht nur im jeweiligen Einzelfall - das Allgemeininteresse an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents entfallen, kann nicht mit der Behauptung begründet werden, das Allgemeininteresse rechtfertige die auf Beseitigung der Patenterteilung gerichteten Anträge des Einsprechenden nur so lange, wie das Patent noch wirksam und in Kraft sei (so aber BPatG 4 W (pat) 9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; daran anschließend [unter fälschlicher Bezugnahme nur auf die BGH-Entscheidung] BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 - Radaus-wuchtmaschine ).

    bbb) Hierzu gehören allerdings nicht die Interessen von Unternehmen, welche ihr unternehmerisches Handeln allein durch Respektierung des Streitpatents in der Vergangenheit, d. h. vor dem Erlöschen des Streitpatents, bereits ausrichtet haben (vgl. hierzu BPatG BPatG GRUR 2010, 363, 364 re.

    fff) Auch der Hinweis, soweit (...) konkrete Verletzungshandlungen in Betracht kommen, seien "allenfalls Einzelne betroffen" (vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 364 re.

    Auch aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 re.

  • BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96

    "Vornapf"; Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen eines Patents

    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Die Annahme einer vollständigen Erledigung der Hauptsache kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Einsprechende nach dem Erlöschen des Streitpatents ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis (abweichend von BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung) oder ein besonderes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (abweichend von BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) geltend macht.

    Damit ist die Ansicht, das Allgemeininteresse rechtfertige die auf Beseitigung der Patenterteilung gerichteten Anträge des Einsprechenden nur so lange, wie das Patent noch wirksam und in Kraft sei (so aber BPatG 4 W (pat) 9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; zustimmend BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine), nicht zu vereinbaren.

    Die hierfür gegebenen Begründungen (BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) vermögen hierzu allerdings nicht zu überzeugen.

    b) Dies kann entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) aber nicht schon damit begründet werden, dass nach dem sich nur auf die Zukunft auswirkenden Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG hinsichtlich des von der damit bewirkten Teilerledigung nicht erfassten Teils des Einspruchs - also für Ansprüche aus der Erfindung in der Zeit zwischen ihrer Anmeldung und dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patents - ohne ausdrückliche Geltendmachung kein Rechtsschutzbedürfnis - oder in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein berechtigtes Interesse (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) - des Einsprechenden mehr bestünde, so dass ohne dessen ausdrückliche Geltendmachung seitens des Einsprechenden entweder das Einspruchsverfahren insgesamt in der Hauptsache erledigt (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) oder der Einspruch als nachträglich unzulässig zu verwerfen wäre (so BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung im Anschluss an Hövelmann GRUR 2007, 283, 288 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; dem 20. Senat folgen der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG GRUR 2010, 363 f.; diese Ansicht führt allerdings beim Amtsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall der vor Erlöschen des Streitpatents erklärten Einspruchsrücknahme zu einem widersinnigen Ergebnis, weil ein nicht mehr vorhandener Einspruch nicht nachträglich unzulässig werden kann; darüber hinaus kommt bei ihr in allen Fällen die Teilerledigung und damit der teilweise Erfolg des Einspruchs nicht hinreichend zum Tragen).

    Auch wenn der BGH in der Vergangenheit diese Ansicht im Ansatz nicht beanstandet hat (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]), steht ihr die besondere Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens, wie sie sich sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung niedergeschlagen hat, entgegen.

    cc) Die Annahme, mit dem Erlöschen des Streitpatents sei generell - also nicht nur im jeweiligen Einzelfall - das Allgemeininteresse an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents entfallen, kann nicht mit der Behauptung begründet werden, das Allgemeininteresse rechtfertige die auf Beseitigung der Patenterteilung gerichteten Anträge des Einsprechenden nur so lange, wie das Patent noch wirksam und in Kraft sei (so aber BPatG 4 W (pat) 9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; daran anschließend [unter fälschlicher Bezugnahme nur auf die BGH-Entscheidung] BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 - Radaus-wuchtmaschine ).

    Sp. unten, offenbar im Anschluss an BPatG 4 W (pat)9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf), bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

  • BGH, 02.03.1999 - X ZB 14/97

    Künstliche Atmosphäre

    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Auch das patentamtliche bzw. (für bis zum 30. Juni 2006 eingelegte Einsprüche) patentgerichtliche Einspruchsverfahren wie auch das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren kann sich in der Hauptsache erledigen (für den Fall des Patentverzichts mit Freistellungserklärung ausdrücklich anerkannt in BGH GRUR 1999, 571 - Künstliche Atmosphäre ).

    Darunter ist - insoweit abweichend von der Begriffsbildung im allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) - die nachträgliche rückwirkende (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG) Beseitigung der Patenterteilung zu verstehen, bei der es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (also eines gleichzeitig den Patentanmelder begünstigenden und die Allgemeinheit belastenden Verwaltungsaktes) handelt (vgl. BGH GRUR 1999, 571, 572 - Künstliche Atmosphäre ; allg. zu der Rechtsnatur der Patenterteilung Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Aufl., § 49 Rn. 30 ff.).

    Nach allg. M. wird damit im Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr und nach h.M. auch im Fall des Patentverzichts (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 571, 572 - Künstliche Atmosphäre ; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Aufl., § 20 Rn. 19; Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 20 Rn. 36; Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 20 Rn. 2 und 9; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 26 A., S. 571) nur die künftige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem angemeldeten und erteilten Patent ausgeschlossen.

    Da darüber hinaus, wie sich aus § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG ergibt, die Dispositionsbefugnis des Einsprechenden dadurch deutlich eingeschränkt ist, dass er selbst durch Rücknahme seines Einspruchs den Fortgang des Einspruchsverfahrens nicht hindern kann, kommt dem Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Schutz(un)fähigkeit der Erfindung in diesem Verfahren besonderes Gewicht zu (vgl. BGH GRUR 1999, 571, 572 - Künstliche Atmosphäre ).

    aaa) Die Frage, was unter dem Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Schutz(un)fähigkeit der Erfindung, welche im Einspruchsverfahren besonderes Gewicht zukommen soll (vgl. BGH GRUR 1999, 571, 572 - Künstliche Atmosphäre ), zu verstehen ist, kann, will man auf eine juristische Begründung nicht gänzlich verzichten, nur auf der Grundlage der gesetzlichen Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens beantwortet werden.

  • BPatG, 19.11.2008 - 20 W (pat) 312/05
    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Die Annahme einer vollständigen Erledigung der Hauptsache kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Einsprechende nach dem Erlöschen des Streitpatents ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis (abweichend von BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung) oder ein besonderes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (abweichend von BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) geltend macht.

    Aus demselben Grund scheidet auch eine Verwerfung des Einspruchs als nachträglich unzulässig geworden entgegen BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung aus.

    b) Dies kann entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) aber nicht schon damit begründet werden, dass nach dem sich nur auf die Zukunft auswirkenden Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG hinsichtlich des von der damit bewirkten Teilerledigung nicht erfassten Teils des Einspruchs - also für Ansprüche aus der Erfindung in der Zeit zwischen ihrer Anmeldung und dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patents - ohne ausdrückliche Geltendmachung kein Rechtsschutzbedürfnis - oder in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein berechtigtes Interesse (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) - des Einsprechenden mehr bestünde, so dass ohne dessen ausdrückliche Geltendmachung seitens des Einsprechenden entweder das Einspruchsverfahren insgesamt in der Hauptsache erledigt (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) oder der Einspruch als nachträglich unzulässig zu verwerfen wäre (so BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung im Anschluss an Hövelmann GRUR 2007, 283, 288 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; dem 20. Senat folgen der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG GRUR 2010, 363 f.; diese Ansicht führt allerdings beim Amtsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall der vor Erlöschen des Streitpatents erklärten Einspruchsrücknahme zu einem widersinnigen Ergebnis, weil ein nicht mehr vorhandener Einspruch nicht nachträglich unzulässig werden kann; darüber hinaus kommt bei ihr in allen Fällen die Teilerledigung und damit der teilweise Erfolg des Einspruchs nicht hinreichend zum Tragen).

  • BGH, 12.03.1981 - X ZB 16/80

    Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit eines deutschen Gebrauchsmusters -

    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    b) Dies kann entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) aber nicht schon damit begründet werden, dass nach dem sich nur auf die Zukunft auswirkenden Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG hinsichtlich des von der damit bewirkten Teilerledigung nicht erfassten Teils des Einspruchs - also für Ansprüche aus der Erfindung in der Zeit zwischen ihrer Anmeldung und dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patents - ohne ausdrückliche Geltendmachung kein Rechtsschutzbedürfnis - oder in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein berechtigtes Interesse (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) - des Einsprechenden mehr bestünde, so dass ohne dessen ausdrückliche Geltendmachung seitens des Einsprechenden entweder das Einspruchsverfahren insgesamt in der Hauptsache erledigt (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) oder der Einspruch als nachträglich unzulässig zu verwerfen wäre (so BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung im Anschluss an Hövelmann GRUR 2007, 283, 288 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; dem 20. Senat folgen der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG GRUR 2010, 363 f.; diese Ansicht führt allerdings beim Amtsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall der vor Erlöschen des Streitpatents erklärten Einspruchsrücknahme zu einem widersinnigen Ergebnis, weil ein nicht mehr vorhandener Einspruch nicht nachträglich unzulässig werden kann; darüber hinaus kommt bei ihr in allen Fällen die Teilerledigung und damit der teilweise Erfolg des Einspruchs nicht hinreichend zum Tragen).

    Auch wenn der BGH in der Vergangenheit diese Ansicht im Ansatz nicht beanstandet hat (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]), steht ihr die besondere Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens, wie sie sich sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung niedergeschlagen hat, entgegen.

  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 B 89.88

    Bauliche Anlage - Beseitigung - Nachbarklage - Erledigung - Bauaufsichtliche

    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen - Vorliegen einer selbstständigen,

    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung eines selbständigen

    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BVerwG, 21.02.1973 - I WB 173.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 1 WB 131.80

    Erledigung der Hauptsache - Sonderbeurteilung - Umfang der gerichtlichen Prüfung

  • BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08

    Ventilsteuerung

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

  • BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11

    Sondensystem

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die auch von einem anderen Senat des Patentgerichts vertreten wird (BPatG GRUR 2011, 657 ff.), kommt eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in dieser Situation auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht.
  • BPatG, 04.12.2012 - 8 W (pat) 701/10

    Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbehältern für Flüssigkeiten -

    Hierauf hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011 mitgeteilt, dass das vom Patentamt "vermeintlich notwendigerweise angenommene Rechtsschutzinteresse" nicht bestehe, es aber im Hinblick auf die Entscheidung BPatG GRUR 2011, 657 Vorrichtung zum Heißluftnieten unverständlich sei, immer noch an der Auffassung festzuhalten, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen müsse.

    Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund eines zuvor ergangenen Beschlusses des 7. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 2011, 657 Vorrichtung zum Heißluftnieten ) ergangen, in dem dieser die Auffassung vertreten hat, dass das Einspruchsverfahren im Fall des Erlöschens des Streitpatents wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit nicht (vollständig) erledigt ist, wenn der Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Verfahrens geltend macht (7. Sen., a. a. O., LS 3 u. 4).

    Im Übrigen ist der 21. Senat in seiner Entscheidung a. a. O. Optische Inspektion von Rohrleitungen in der von der Einsprechenden als wirklichkeitsfremdes Abstellen auf den Erteilungsbeschluss kritisierten Passage unter II.C.2.1 nur der Auffassung des 7. Senats entgegengetreten, wonach das Einspruchsverfahren auf die nachträgliche rückwirkende Beseitigung der Patenterteilung als begünstigender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gerichtet sei (vgl. 7. Sen., GRUR 2011, 657, 659 Vorrichtung zum Heißluftnieten , unter II. B.3.).

  • BPatG, 13.04.2011 - 21 W (pat) 308/08

    Optische Inspektion von Rohrleitungen - Patenteinspruchsverfahren - "Optische

    (im Anschluss an BGH GRUR 1997, 615 ff - Vornapf; BPatGE 51, 128 ff - Radauswuchtmaschine, in Abgrenzung zu BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten, Leitsätze veröffentlicht in Mitt 2011, 71).

    Dass die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht hat, führt nicht zur nachträglichen Unzulässigkeit des Einspruchs (BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine; BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten, Leitsätze veröffentlicht in Mitt 2011, 71, vollständige Entscheidung abrufbar unter juris Das Rechtsportal).

  • BPatG, 09.12.2010 - 7 W (pat) 334/05

    Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zur Erzeugung eines Dichtbereiches an

    Diese Grundsätze sind auch für das patentamtliche bzw. (für bis zum 30. Juni 2006 eingelegte Einsprüche) patentgerichtliche Einspruchsverfahren wie auch das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. BPatG [7. Senat], Beschluss vom 20. Oktober 2010, Az. 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten , abrufbar unter juris).

    b) Soweit entsprechende Feststellungen zum Fortfall des Allgemeininteresses von Amts wegen (§§ 46, 87 PatG) nicht getroffen werden können, liegt eine vollständige Erledigung der Hauptsache in erweiternder Fortführung von BGH GRUR 1995, 571 - Künstliche Atmosphäre vor, wenn der Patentinhaber darlegt (und bei Bestreiten nachweist), dass eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem angemeldeten und erteilten Patent auch für die Vergangenheit nicht (mehr) möglich ist; hierfür reicht eine Freistellungserklärung des Patentinhabers oder ein Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG mit dem Ziel des Widerrufs aus (vgl. BPatG [7. Senat], Beschluss vom 20. Oktober 2010, Az. 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten , abrufbar unter juris).

  • BPatG, 12.04.2011 - 21 W (pat) 320/06

    Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache

    Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis führt zur Erledigung des Einspruchsverfahrens, nicht zur nachträglichen Unzulässigkeit der Einsprüche (BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine; BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten, Leitsätze veröffentlicht in …
  • BPatG, 31.01.2013 - 8 W (pat) 32/07

    Schrumpfkappe - Patenteinspruchsverfahren - "Schrumpfkappe" - Teilverzicht auf

    Soweit der Patentinhaber mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung andeuten wollte, dass ein Verzicht, jedenfalls ein Teilverzicht, im Einspruchsverfahren nicht zulässig bzw. unwirksam sei oder mit einer Freistellungserklärung zugunsten der Allgemeinheit  verbunden werden müsse (zu einer solchen Freistellungserklärung vgl. BPatG GRUR 2011, 657, 662 - Vorrichtung zum Heißluftnieten ), vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen, denn sie wäre mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht zu vereinbaren.
  • BPatG, 17.08.2011 - 7 W (pat) 130/11

    Unterseeboot - Patentbeschwerdeverfahren - "Unterseeboot" - Widerrufsgrund der

    Diese Grundsätze sind auch für das patentamtliche bzw. patentgerichtliche Einspruchsverfahren wie auch das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. BPatG [7. Senat], GRUR 2011, 657 - Vorrichtung zum Heißluftnieten ).
  • BPatG, 15.07.2011 - 7 W (pat) 328/09
    Eine solche Erledigung ist vorliegend allerdings nicht schon infolge des Erlöschens des Streitpatents nach § 20 PatG eingetreten, weil mit dem sich nur für die Zukunft auswirkenden Verzicht der Patentinhaberin aufihr Patent nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG das auf die rückwirkende (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG) Beseitigung der Patenterteilung gerichtete Ziel des Einspruchs nicht vollständig verwirklicht wird (vgl. hierzu ausführlich BPatG GRUR 2011, 657 -Vorrichtung zum Heißluftnieten; a. A. BPatGE 29, 65).
  • BPatG, 28.01.2011 - 7 W (pat) 332/09

    Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zum Betrieb einer

    Eine solche Erledigung ist vorliegend allerdings nicht schon infolge des Erlöschens des Streitpatents nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG eingetreten, weil mit dem sich nur für die Zukunft auswirkenden Erlöschen nach § 20 PatG das auf die rückwirkende (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG) Beseitigung der Patenterteilung gerichtete Ziel des Einspruchs nicht vollständig verwirklicht wird (vgl. BPatG 7. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2010, Az. 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten , veröffentlicht unter http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&sid=0ce4213559e634a37e5ba6f9b56b24a9&nr=17598&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf).
  • BPatG, 28.06.2011 - 1 Ni 6/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Schädlingsbekämpfung mit

    Der Antrag ist auch im Hinblick auf die durch Erlöschen des Streitpatents nicht rückwirkend beseitigten Rechtswirkungen der Patenterteilung (zur Abgrenzung der - unberührten - Wirksamkeit des Erteilungsbeschlusses als Verwaltungsakt BGH GRUR 1997, 615, 616 - Vornapf; BPatGE 46, 134 - gerichtliches Einspruchsverfahren; BPatG Beschl. v. 13. April 2011, Az. 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; Hövelmann GRUR 2007, 283, 286 Fn. 40; aA BPatG GRUR 2011 657, 662 - Vorrichtung zum Heißluftnieten) auf Nichtigerklärung und nicht auf Feststellung der Nichtigkeit zu richten (BGH GRUR 1974, 146, 147 - Schraubennahtrohr).
  • BPatG, 30.01.2013 - 7 W (pat) 39/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Schiebetürsystem" - zur Erledigung des Einspruchs-

  • BPatG, 16.04.2012 - 7 W (pat) 307/11
  • BPatG, 08.08.2012 - 7 W (pat) 320/09
  • BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
  • BPatG, 11.01.2012 - 7 W (pat) 307/11
  • BPatG, 17.02.2011 - 21 W (pat) 311/09
  • BPatG, 10.08.2012 - 7 W (pat) 322/09
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