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   BPatG, 20.10.2011 - 30 W (pat) 4/10   

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https://dejure.org/2011,2264
BPatG, 20.10.2011 - 30 W (pat) 4/10 (https://dejure.org/2011,2264)
BPatG, Entscheidung vom 20.10.2011 - 30 W (pat) 4/10 (https://dejure.org/2011,2264)
BPatG, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 30 W (pat) 4/10 (https://dejure.org/2011,2264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 125b Nr 1 MarkenG, § 125b Nr 4 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Epican/EPIGRAN (Gemeinschaftsmarke)" - zur rechtserhaltenden ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke - Glaubhaftmachung der Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Ausdehnung auf die Gemeinschaft - erweiterte Minimallösung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch der eingetragenen Marke "Epigran" gegen die Eintragung der Wortmarke "Epican" wegen Verwechselungsgefahr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Epican/EPIGRAN (Gemeinschaftsmarke)" - zur rechtserhaltenden ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke - Glaubhaftmachung der Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Ausdehnung auf die Gemeinschaft - erweiterte Minimallösung ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Epican/EPIGRAN (Gemeinschaftsmarke)" - zur rechtserhaltenden ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke - Glaubhaftmachung der Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Ausdehnung auf die Gemeinschaft - erweiterte Minimallösung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus BPatG, 20.10.2011 - 30 W (pat) 4/10
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren/Dienstleistungen und der bei der Auswahl bzw. Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 -Il Ponte Finanziaria SpA/HABM; GRUR 2006, 413 ff., Nr. 17 - ZIRH/SIR; GRUR 2006, 237 ff., Nr. 18 - Picaro/Picasso; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 32, 33).

    Eine markenrechtlich erhebliche Zeichenähnlichkeit kann sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, 487, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60 ff., Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 20.10.2011 - 30 W (pat) 4/10
    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 428, Nr. 38 - Ajax/Ansul; EuGH GRUR 2006, 582, 584, Nr. 70 - VITAFRUIT).

    Von einer Ähnlichkeit von Waren ist nach gefestigter Rechtsprechung dann auszugehen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung oder ihrer Eigenschaft als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise bei identischer Kennzeichnung der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder würden zumindest unter einheitlicher Kontrolle hergestellt werden (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923f, Nr. 22 - 29 - Canon; GRUR 2006, 582, 584, Nr. 85 - VITAFRUIT; MarkenR 2009, 47, 53, Nr. 65 - Edition Albert René; BGH GRUR 2003, 428, 432 - BIG BERTHA; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 49 m. w. N.).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 20.10.2011 - 30 W (pat) 4/10
    Nach der europäischen Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke "tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist" (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, 346, Nr. 74 - Il Ponte Finanziaria SpA/HABM).

    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren/Dienstleistungen und der bei der Auswahl bzw. Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 -Il Ponte Finanziaria SpA/HABM; GRUR 2006, 413 ff., Nr. 17 - ZIRH/SIR; GRUR 2006, 237 ff., Nr. 18 - Picaro/Picasso; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 32, 33).

  • BPatG, 12.07.2018 - 30 W (pat) 33/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "MACADERM (IR-Marke)/Mucaderma" - zur

    Eine rechtserhaltende Benutzung ist vorliegend deshalb auf "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Hautpflegemittel" zu erstrecken, nicht jedoch auf weitere Waren, die unter den weitergehenden Oberbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" fallen (vgl. BPatG, 30 W (pat) 4/10).

    Auch hier sind Überschneidungen im stofflichen Bereich und im Verwendungszweck möglich (vgl. BPatG, 30 W (pat) 4/10).

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