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   BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14   

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BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14 (https://dejure.org/2015,43071)
BPatG, Entscheidung vom 20.10.2015 - 4 Ni 6/14 (https://dejure.org/2015,43071)
BPatG, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - 4 Ni 6/14 (https://dejure.org/2015,43071)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Verfahren zum Prüfen von Reifen

    § 34 PatG, § 64 PatG, § 9 PatV, § 10 PatV, Art 101 Abs 2 EuPatÜbk
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zum Prüfen von Reifen" (deutsches Patent)" - zur Verteidigung vor dem Bundespatentgericht: Anspruchssatz enthält neue nebengeordnete Ansprüche mit Unteransprüchen - inhaltliche Beschränkung des Patentgegenstandes - keine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeitsklage bzgl. eines Patents zur Prüfung von Reifen; Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und mangelnder Patentfähigkeit; Patentfähigkeit eines Verfahrens zum Prüfen von Reifen

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zum Prüfen von Reifen" (deutsches Patent)" - zur Verteidigung vor dem Bundespatentgericht: Anspruchssatz enthält neue nebengeordnete Ansprüche mit Unteransprüchen - inhaltliche Beschränkung des Patentgegenstandes - keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zum Prüfen von Reifen" (deutsches Patent)" - zur Verteidigung vor dem Bundespatentgericht: Anspruchssatz enthält neue nebengeordnete Ansprüche mit Unteransprüchen - inhaltliche Beschränkung des Patentgegenstandes - keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 23.05.2007 - T-263/05

    Procter & Gamble / HABM (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de

    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Denn diese Ordnungsvorschriften haben ihren Ordnungszweck mit der Erteilung des Patents erfüllt, zumal auch beim erteilten Patent dem Patentinhaber, anders als im Anmeldeverfahren keine Möglichkeit mehr bleibt, durch eine Teilung auf einen derartigen Zulässigkeitseinwand zu reagieren (siehe auch EPA T 263/05 ABl. 2008, 329).

    Der Senat sieht deshalb auch für die vorliegend in Rede stehende Frage der Bildung nebengeordneter Patentansprüche beim Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit keinen Anlass, von der bereits zum Angriff fehlender Ausführbarkeit bestätigten Zulässigkeit der Bildung von nebengeordneten Ansprüchen und hierauf ausgerichteter Unteransprüche abzuweichen (GRUR 2013, 487 - Fixationssystem; ebenso für die Zulässigkeit nebengeordneter Ansprüche Engel GRUR 2009, 248, 250; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren Rn. 285, 306, die Aufstellung weiterer abhängiger Ansprüche jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis im Nichtigkeitsverfahren verneinend; zum EPÜ EPA T 263/05 ABl. 2008, 329, Singer/Stauder EPÜ Art. 101 Rn. 106 m. w. N.).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Fixationssystem" angesprochen hat, kann dieser Auffassung zwar den Gedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung des isolierten Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG für sich reklamieren (vgl. BPatG GRUR 2013, 487 - Fixationssystem); andererseits erscheint die Forderung nach einer durch den Angriff "veranlassten" Beschränkung nicht unberechtigt (so auch BPatG Beschl. v. 28.7.2008 - 9 W (pat) 405/05; BPatGE 49, 84 = BlPMZ 2006, 212 - Sektionaltorblatt, grundsätzlich die Zulässigkeit für nebengeordnete Ausführungsformen verneinend, aber Ausnahmen aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausschließend; zu Unteransprüchen BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut), die letztlich Ausdruck der Forderung nach einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse ist und insbesondere auch nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und von Regel 43 AOEPÜ aufgestellt wird (vgl. Podbielski in Singer/Stauder EPÜ 6. Aufl. Art. 101 Rn. 106 m. w. N. zur Nebenordnung mit eingehender Begründung EPA T 263/05 ABl. 2008, 329).

  • BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10

    Fixationssystem - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" -

    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Diese gewählte Form der Selbstbeschränkung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die verteidigte Fassung der Ansprüche durch den konkreten Nichtig-keitsangriff veranlasst ist, hier der Beschränkung des Hauptanspruchs des wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffenen Streitpatents durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung (im Anschluss an BPatG GRUR 2013, 487 ¬ Fixationssystem).

    Der Senat sieht deshalb auch für die vorliegend in Rede stehende Frage der Bildung nebengeordneter Patentansprüche beim Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit keinen Anlass, von der bereits zum Angriff fehlender Ausführbarkeit bestätigten Zulässigkeit der Bildung von nebengeordneten Ansprüchen und hierauf ausgerichteter Unteransprüche abzuweichen (GRUR 2013, 487 - Fixationssystem; ebenso für die Zulässigkeit nebengeordneter Ansprüche Engel GRUR 2009, 248, 250; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren Rn. 285, 306, die Aufstellung weiterer abhängiger Ansprüche jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis im Nichtigkeitsverfahren verneinend; zum EPÜ EPA T 263/05 ABl. 2008, 329, Singer/Stauder EPÜ Art. 101 Rn. 106 m. w. N.).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Fixationssystem" angesprochen hat, kann dieser Auffassung zwar den Gedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung des isolierten Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG für sich reklamieren (vgl. BPatG GRUR 2013, 487 - Fixationssystem); andererseits erscheint die Forderung nach einer durch den Angriff "veranlassten" Beschränkung nicht unberechtigt (so auch BPatG Beschl. v. 28.7.2008 - 9 W (pat) 405/05; BPatGE 49, 84 = BlPMZ 2006, 212 - Sektionaltorblatt, grundsätzlich die Zulässigkeit für nebengeordnete Ausführungsformen verneinend, aber Ausnahmen aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausschließend; zu Unteransprüchen BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut), die letztlich Ausdruck der Forderung nach einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse ist und insbesondere auch nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und von Regel 43 AOEPÜ aufgestellt wird (vgl. Podbielski in Singer/Stauder EPÜ 6. Aufl. Art. 101 Rn. 106 m. w. N. zur Nebenordnung mit eingehender Begründung EPA T 263/05 ABl. 2008, 329).

  • BPatG, 11.02.2015 - 5 Ni 8/13

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Elektrisch angetriebene Vorrichtung für

    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Auch habe der 5. Senat des BPatG in der Entscheidung 5 Ni 8/13 vom 11.02.2015 zu Recht eine Begründung bezüglich der Veranlassung für eine derartige Anspruchsfassung gefordert.

    Es ist deshalb anerkannt, dass das im Prüfungs- bzw. Erteilungsverfahren geltende Gebot der Einheitlichkeit im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren entgegen der Auffassung der Klägerin keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Beschränkung eines erteilten Patents bildet und die im Prüfungs- bzw. Erteilungsverfahren geltenden Ordnungsvorschriften nach § 34 Abs. 5 PatG i. V. m. § 9 Abs. 5 PatV für das Gebot der Einheitlichkeit bzw. nach Art. 82 EPÜ i. V. m. Regel 43 Abs. 2 AOEPÜ für das EP-Patent deshalb für die erweiterte Zulässigkeitsprüfung der Beschränkung eines erteilten Patents unbeachtlich sind (Moufang/Schulte PatG 9. Aufl., § 34 Rn. 248; Schäfers/Schwarz/Benkard PatG 11. Aufl., § 34 Rn. 94 f., 95; a. A. BPatG Urt. v. 11.2.2015, 5 Ni 8/13 (EP); G 1/91 ABL.

    Denn ebenso wie in der Entscheidung "Fixationssystem", welche jeweils unterschiedliche und von dem Patentanspruch 1 erteilter Fassung umfasste Ausführungsformen betraf, liegt auch vorliegend eine inhaltlich ausschließlich beschränkende Verteidigung des Streitpatents vor (a. A. BPatG Urt. v. 11.2.2015, 5 Ni 8/13 (EP)).

  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Insbesondere muss auch der Patentanspruch nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (BGH GRUR 2011, 707 Dentalgerätesatz; GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 916 - Klammernahtgerät).

    Beim erteilten Patent ist hierbei auch nicht notwendig, dass die Lehre des Patents über die gesamte Anspruchsbreite ausführbar ist (BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung).

  • BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01

    "Elektronisches Modul"; Nachträgliche Einbeziehung eines zunächst nicht

    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Eine Neugestaltung des Patents ist dagegen im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nicht mehr möglich und dem Anmeldeverfahren vorbehalten und zwar losgelöst von der Frage, ob die neu gestaltete Lehre eine andere Lehre - ein aliud - begründet oder nicht (BGH GRUR 2005, 145 - elektronisches Modul).
  • BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97

    "Polymermasse"; Prüfung eines Patents in veränderter Fassung

    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Nach einhelliger Auffassung ist die auch im Nichtigkeitsverfahren mögliche Beschränkung des Streitpatents auf ihre Zulässigkeit zu prüfen, wobei diese Prüfung nicht auf die Nichtigkeitsgründe nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 PatG reduziert ist, sondern erweitert auch diejenigen Voraussetzungen für die Erteilung von Patentansprüchen umfasst (BGH GRUR 1998, 901 - Polymermasse; BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl. Rn. 278), soweit diese Anwendung finden können.
  • BPatG, 10.03.2005 - 2 Ni 15/03
    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Fixationssystem" angesprochen hat, kann dieser Auffassung zwar den Gedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung des isolierten Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG für sich reklamieren (vgl. BPatG GRUR 2013, 487 - Fixationssystem); andererseits erscheint die Forderung nach einer durch den Angriff "veranlassten" Beschränkung nicht unberechtigt (so auch BPatG Beschl. v. 28.7.2008 - 9 W (pat) 405/05; BPatGE 49, 84 = BlPMZ 2006, 212 - Sektionaltorblatt, grundsätzlich die Zulässigkeit für nebengeordnete Ausführungsformen verneinend, aber Ausnahmen aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausschließend; zu Unteransprüchen BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut), die letztlich Ausdruck der Forderung nach einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse ist und insbesondere auch nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und von Regel 43 AOEPÜ aufgestellt wird (vgl. Podbielski in Singer/Stauder EPÜ 6. Aufl. Art. 101 Rn. 106 m. w. N. zur Nebenordnung mit eingehender Begründung EPA T 263/05 ABl. 2008, 329).
  • BPatG, 28.07.2008 - 9 W (pat) 405/05
    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Fixationssystem" angesprochen hat, kann dieser Auffassung zwar den Gedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung des isolierten Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG für sich reklamieren (vgl. BPatG GRUR 2013, 487 - Fixationssystem); andererseits erscheint die Forderung nach einer durch den Angriff "veranlassten" Beschränkung nicht unberechtigt (so auch BPatG Beschl. v. 28.7.2008 - 9 W (pat) 405/05; BPatGE 49, 84 = BlPMZ 2006, 212 - Sektionaltorblatt, grundsätzlich die Zulässigkeit für nebengeordnete Ausführungsformen verneinend, aber Ausnahmen aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausschließend; zu Unteransprüchen BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut), die letztlich Ausdruck der Forderung nach einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse ist und insbesondere auch nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und von Regel 43 AOEPÜ aufgestellt wird (vgl. Podbielski in Singer/Stauder EPÜ 6. Aufl. Art. 101 Rn. 106 m. w. N. zur Nebenordnung mit eingehender Begründung EPA T 263/05 ABl. 2008, 329).
  • BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    2.3 Die weiteren erteilten Unteransprüche bedürfen bereits deshalb keiner weiteren Erörterung, weil die Patentinhaberin eine weitere isolierte Verteidigung für die Fassung nach Hauptantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Hilfsantrag ausdrücklich nicht geltend gemacht hat (GRUR 2009, 46-50, Ionenaustauschverfahren).
  • BGH, 29.04.1997 - X ZB 19/96

    "Drahtbiegemaschine"; Inanspruchnahme der Priorität der früheren Anmeldung durch

    Auszug aus BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14
    Insoweit kommt mangels einer der Vorschrift des Art. 101 Abs. 3 EPÜ entsprechenden Bestimmung allerdings nur eine analoge Anwendung in Betracht, d. h. insbesondere solcher Vorschriften des PatG und der PatV, deren Grundgedanke auch bei Beschränkung eines Patents im Nichtigkeitsverfahren gerechtfertigt erscheinen (zur Analogie im Verfahrensrecht Zöller ZPO, 30. Aufl. Einl. Rn. 93 ff.; zum Patentverfahren BGH GRUR 1997, 890 - Drahtbiegemaschine).
  • BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00

    Rechtsschutzbedürfnis für neue Unteransprüche im Einspruchs- und

  • BPatG, 12.12.2000 - 34 W (pat) 30/00
  • BGH, 13.07.2010 - Xa ZR 126/07

    Klammernahtgerät

  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 9/09

    Bildunterstützung bei Katheternavigation

  • BPatG, 01.03.2011 - 8 W (pat) 331/06

    Patenteinspruchsverfahren - "Bearbeitungsstation" - Patent wird im

  • BGH, 05.04.2011 - X ZR 1/09

    Dentalgerätesatz - EPÜ Art. 54 Abs. 1, 2

  • BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08

    Sensoranordnung

  • BPatG, 06.12.2011 - 1 Ni 9/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Traktionsseilscheibe - keine erfinderische

  • BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10

    Unterdruckwundverband - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband

  • BPatG, 26.03.1997 - 7 W (pat) 64/95
  • BPatG, 12.03.2013 - 4 Ni 13/11

    Dichtungsring - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Dichtungsring" - zur

  • BGH, 20.07.2010 - X ZR 17/07

    Verfall der Schutzwirkung eines nationalen Patents nach § 8 Gesetz über

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