Rechtsprechung
   BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,53383
BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21 (https://dejure.org/2021,53383)
BPatG, Entscheidung vom 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21 (https://dejure.org/2021,53383)
BPatG, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 29 W (pat) 527/21 (https://dejure.org/2021,53383)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,53383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas?, BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Darüber hinaus besitzen vor allem auch Zeichen keine Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 3 f. - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II; GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas?, BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Darüber hinaus besitzen vor allem auch Zeichen keine Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 3 f. - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II; GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas?, BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Darüber hinaus besitzen vor allem auch Zeichen keine Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas?, BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Darüber hinaus besitzen vor allem auch Zeichen keine Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas?, BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BPatG, 06.09.2016 - 29 W (pat) 21/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "yogabox" - Unterscheidungskraft -

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Er hat daher beschreibenden Charakter, weil er auf das Thema und die Ausrichtung der verfahrensgegenständlichen Waren hinweisen kann (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 04.05.2016, 29 W (pat) 21/15 - yogabox).

    Die Recherche des Senats hat darüber hinaus schon 2016 ergeben, dass es üblich ist, Angebotspakete zu einem bestimmten Thema für Kunden zu "schnüren" und auf diese Angebotsform mit dem Begriff "-box" hinzuweisen (vgl. BPatG, Beschluss vom 04.05.2016, 29 W (pat) 21/15 - yogabox).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas?, BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BPatG, 05.02.2020 - 29 W (pat) 516/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Keramik komplett" - fehlende Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Der Aspekt der "Neuheit" bzw. "erfinderischen Tätigkeit" spielt im Markenrecht - anders als im Patentrecht - keine Rolle, da es zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 - Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin; Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 - Schichtenmodell der Integration).
  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00

    Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog.

    Auszug aus BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Der Aspekt der "Neuheit" bzw. "erfinderischen Tätigkeit" spielt im Markenrecht - anders als im Patentrecht - keine Rolle, da es zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 - Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin; Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 - Schichtenmodell der Integration).
  • BPatG, 15.11.2005 - 33 W (pat) 402/02
  • BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 76/17

    Eintragung der angemeldeten Wort-/Bildkombination "Paletas Berlin";

  • BPatG, 30.04.2014 - 29 W (pat) 113/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schichtenmodell der Integration" - keine

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BPatG, 14.08.2001 - 27 W (pat) 116/00
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BPatG, 12.11.2020 - 30 W (pat) 529/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "bankkart (Wort-Bildmarke) - Unterscheidungskraft,

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • BPatG, 07.05.2015 - 25 W (pat) 50/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sport-Protect" - Freihaltungsbedürfnis -

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 514/15
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BPatG, 06.05.2020 - 25 W (pat) 506/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "H.ostels" - fehlende Unterscheidungskraft - keine

  • BPatG, 26.11.2018 - 26 W (pat) 2/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sport Suppe" - Unterscheidungskraft -

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

  • BPatG, 27.09.2018 - 30 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Karnaval" - Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "RECHT§PRACHE (Wort-Bild-Marke)" - Einreichung einer

  • BPatG, 03.05.2010 - 27 W (pat) 173/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "mobiLOTTO" -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 06.03.2024 - 29 W (pat) 10/21
    Anders als der Beschwerdeführer ausführt, werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die geringfügige Abweichung des angemeldeten Zeichens zum spanischen, italienischen bzw. portugiesischen Begriff "antifascista", die lediglich in dem zusätzlichen Buchstaben "h" in der Mitte des zweiten Wortteils besteht und klanglich nicht erkennbar ist, entweder schon nicht bemerken oder für einen Druck- bzw. Schreibfehler halten (vgl. hierzu u. a. BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2008, 1002 Rn. 35 - Schuhpark; BPatG, Beschluss vom 19.08.2022, 25 W (pat) 42/21 - Belagio; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx; Beschluss vom 25.01.2021, 25 W (pat) 543/19 - Das Prot; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W (pat) 529/20 - bankkart; Beschluss vom 06.05.2020, 25 W (pat) 506/20 - H.ostels; Beschluss vom 27.09.2018, 30 W (pat) 534/17 - Karnaval; Beschluss vom 25.09.2018, 28 W (pat) 606/17 - GLYDE; Beschluss vom 06.08.2018, 27 W (pat) 52/16 - RECHT§PRACHE; Beschluss vom 08.03.2013, 28 W (pat) 555/11 - Happyness; Beschluss vom 03.05.2010, 27 W (pat) 173/09 - mobiLotto; ; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 234 m. w. N.).

    Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 - WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx).

  • BPatG, 05.07.2023 - 29 W (pat) 564/19
    Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - Doublemint; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 - WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 222).
  • BPatG, 16.11.2023 - 29 W (pat) 554/20
    Unerheblich ist zudem, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - Doublemint; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 - WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 222).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht