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   BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04   

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BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04 (https://dejure.org/2006,28223)
BPatG, Entscheidung vom 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04 (https://dejure.org/2006,28223)
BPatG, Entscheidung vom 21. März 2006 - 24 W (pat) 53/04 (https://dejure.org/2006,28223)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung zwar vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor").

    Jedoch ist das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf konkret Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angaben beschränkt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) "BIOMILD"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice").

    Zum einen drängt sich der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsangebot der Anmelderin auf und die naheliegenden möglichen Bedeutungsinhalte liegen auf sachbezogenem Gebiet (vgl etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. "Cityservice"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung zwar vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor").

    Zum einen drängt sich der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsangebot der Anmelderin auf und die naheliegenden möglichen Bedeutungsinhalte liegen auf sachbezogenem Gebiet (vgl etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. "Cityservice"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung zwar vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor").

    Jedoch ist das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf konkret Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angaben beschränkt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) "BIOMILD"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr. 35) "Philips/Remington"; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 40) "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; MarkenR 2003, 148, 149 "Winnetou").

    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke in ihrer Gesamtheit durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 41) "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; MarkenR 2005, 391, 393 (Nr. 28, 29) "BioID").

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr. 35) "Philips/Remington"; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 40) "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; MarkenR 2003, 148, 149 "Winnetou").

    So fehlt einer Wortmarke u. a. auch dann die Unterscheidungskraft, wenn sich ihr Aussagegehalt in einer bloßen Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft").

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke in ihrer Gesamtheit durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 41) "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; MarkenR 2005, 391, 393 (Nr. 28, 29) "BioID").

    Abgesehen davon, daß die von der Anmelderin genannten Marken zum Teil anders aufgebaut und auf Grundlage einer inzwischen veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes eingetragen worden sind, erwächst selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BGH BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1015 - Nr. 47 - BioID).

  • BPatG, 25.10.2001 - 25 W (pat) 177/01
    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Zum anderen bedient sich die Werbung häufig neuer plakativer Wortzusammensetzungen und Slogans, die sich gerade nicht an grammatikalischen Regeln orientieren, aber doch erkennbar bloße Anpreisungen und keine Hinweise auf die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 177/01 "Wir beraten Erfolg").
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Abgesehen davon, daß die von der Anmelderin genannten Marken zum Teil anders aufgebaut und auf Grundlage einer inzwischen veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes eingetragen worden sind, erwächst selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BGH BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1015 - Nr. 47 - BioID).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    Insoweit ist bei Slogans, die - im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunktion - eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32-35) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 21.03.2006 - 24 W (pat) 53/04
    So fehlt einer Wortmarke u. a. auch dann die Unterscheidungskraft, wenn sich ihr Aussagegehalt in einer bloßen Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

  • BPatG, 09.06.2021 - 29 W (pat) 540/19
    Dieser ist bei Werbesprüchen daran gewöhnt, dass sie grammatikalisch nicht immer korrekt und oft verkürzt sind, da sie so sachbezogene Informationen in einprägsamer oder die Aufmerksamkeit steigender Form übermitteln und dem Kunden besser im Gedächtnis bleiben (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.06.2017, 25 W (pat) 523/17 - Der Limo; Beschluss vom 24.11.2016, 25 W (pat) 548/14 - Nullkommanix; Beschluss vom 28.09.2011, 26 W (pat 545/10 - regional ist 1. Wahl; Beschluss vom 21.03.2006, 24 W (pat) 53/04 - ES LEBE BILLIG).
  • BPatG, 03.07.2006 - 30 W (pat) 56/04
    Zudem bedient sich die Werbung häufig neuer plakativer Wortzusammensetzungen und Slogans, die sich gerade nicht an grammatikalischen Regeln orientieren, aber doch erkennbar bloße Anpreisungen und keine Hinweise auf die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 177/01 - Wir beraten Erfolg; 28 W (pat) 36/95 - LÄSST NICHT LOCKER; 24 W (pat) 53/04 - Es lebe billig, Zusammenfassungen jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
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