Rechtsprechung
   BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8255
BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20 (https://dejure.org/2022,8255)
BPatG, Entscheidung vom 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20 (https://dejure.org/2022,8255)
BPatG, Entscheidung vom 21. März 2022 - 26 W (pat) 53/20 (https://dejure.org/2022,8255)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,8255) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Diese liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke als Bestandteil in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält, ohne dass sie das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 30 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. - RETROLYMPICS; GRUR 2014, 1101 Rdnr. 54 - Gelbe Wörterbücher).

    cc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rdnr. 34 - Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 - INJEKT/INJEX).

    aa) Ihre schriftbildliche, klangliche und begriffliche Übereinstimmung im beschreibenden Bestandteil "vital" kann aber schon aus Rechtsgründen nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen, weil sie dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (vgl. BGH GRUR GRUR 2020, 870 Rdnr. 69 a. E., 70 - INJEKT/INJEX ; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 30 f., 39 -  pjur /pure; GRUR 2007, 1071 Rdnr. 49 - Kinder II; BGH GRUR 2007, 1066, Rdnr. 41 ff. - Kinderzeit; BGH GRUR 2004, 775, 777 - EURO 2000, jeweils m. w. N.).

  • BPatG, 19.01.2011 - 30 W (pat) 6/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "vitalis Apotheke im Elsterforum

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Denn es wird gerade auf dem Gesundheitssektor häufig verwendet, um einen Hinweis auf eine vitalisierende, gesundheits- und lebensfördernde Wirkung zu geben (vgl. BPatG 30 W (pat) 6/10 - vitalis/VITALIS; BPatG 24 W (pat) 240/97 - Vital; 30 W (pat) 258/96 - VITAL PLUS; 33 W (pat) 94/05 - Vitalformel).

    Die zusätzliche Endung "is" bei der angegriffenen Marke führt nicht von der beschreibenden Bedeutung "vital" weg, weil sie zum lateinischen Adjektiv "vitalis" mit identischem Bedeutungsgehalt gehört (BPatG 30 W (pat) 6/10 - vitalis/VITALIS; 28 W (pat) 54/03 -  VITALEX /VITALIS).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 - pjur/pure).

    aa) Ihre schriftbildliche, klangliche und begriffliche Übereinstimmung im beschreibenden Bestandteil "vital" kann aber schon aus Rechtsgründen nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen, weil sie dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (vgl. BGH GRUR GRUR 2020, 870 Rdnr. 69 a. E., 70 - INJEKT/INJEX ; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 30 f., 39 -  pjur /pure; GRUR 2007, 1071 Rdnr. 49 - Kinder II; BGH GRUR 2007, 1066, Rdnr. 41 ff. - Kinderzeit; BGH GRUR 2004, 775, 777 - EURO 2000, jeweils m. w. N.).

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 - PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 - RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

  • BPatG, 28.04.2014 - 25 W (pat) 50/12

    ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE - Markenbeschwerdeverfahren - "ENGEL

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Ferner bieten einige Firmen ihre Kosmetik- oder Körperpflegeprodukte ausschließlich oder zumindest bevorzugt über Apotheken an, z. B. Vichy, Eucerin, frei, medipharma cosmetics, Claire Fisher etc. (BPatG 30 W (pat) 502/10 - PERFECT SILHOUETTE/Silhouette; 25 W (pat) 50/12 - ENGEL APOTHEKE SEEHEIM/ENGEL APOTHEKE).

    f) Zwischen den Kosmetikwaren der Klasse 3 der angegriffenen Marke und den Widerspruchsdienstleistungen "Schönheitspflege für Menschen" kann trotz der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Waren und Dienstleistungen angesichts derselben Zielrichtung und Zweckbestimmung dieser Vergleichsprodukte eine durchschnittliche Ähnlichkeit noch bejaht werden (BPatG 25 W (pat) 50/12 - ENGEL APOTHEKE SEEHEIM/ENGEL APOTHEKE).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 135/19

    PEARL/PURE PEARL

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 - PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

    a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 - PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM/ZOOM).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 - PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

    a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 - PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM/ZOOM).

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    aa) Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2013, 631 Rdnr. 33 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2010, 729 Rdnr. 34 - MIXI; GRUR 2008, 905 juris-Tz. 38 - Pantohexal).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 - RETROLYMPICS).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BPatG, 14.07.1998 - 24 W (pat) 240/97
  • BPatG, 31.03.2004 - 28 W (pat) 54/03
  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BPatG, 09.10.2007 - 33 W (pat) 94/05
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 502/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "PERFECT SILHOUETTE (Wort-Bild-Marke)/Silhouette" -

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

  • BPatG, 18.10.2021 - 30 W (pat) 22/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "CRETE/CRET (IR-Marke)" - Beschränkung des

  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht