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   BPatG, 21.05.2003 - 26 W (pat) 236/02   

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https://dejure.org/2003,28614
BPatG, 21.05.2003 - 26 W (pat) 236/02 (https://dejure.org/2003,28614)
BPatG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 26 W (pat) 236/02 (https://dejure.org/2003,28614)
BPatG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 26 W (pat) 236/02 (https://dejure.org/2003,28614)
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  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 21.05.2003 - 26 W (pat) 236/02
    Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht (vgl dazu BGH WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 21.05.2003 - 26 W (pat) 236/02
    Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 21.05.2003 - 26 W (pat) 236/02
    Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw).
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

    Auszug aus BPatG, 21.05.2003 - 26 W (pat) 236/02
    Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
  • BPatG, 26.06.2002 - 29 W (pat) 15/02

    Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates

    Auszug aus BPatG, 21.05.2003 - 26 W (pat) 236/02
    Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Wort "panthel" Bestandteil des Firmennamens der Inhaberin der angegriffenen Marke sei, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verneine, sei nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts GRUR 2003, 64 - T-Flexitel/Flexitel zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr anzunehmen, denn der Verkehr werde aufgrund der Wesensgleichheit der Widerspruchsmarke mit dem Bestandteil "Varianta" beide Marken derselben Inhaberin zuordnen.
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