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   BPatG, 21.05.2007 - 27 W (pat) 37/06   

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BPatG, 21.05.2007 - 27 W (pat) 37/06 (https://dejure.org/2007,19419)
BPatG, Entscheidung vom 21.05.2007 - 27 W (pat) 37/06 (https://dejure.org/2007,19419)
BPatG, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - 27 W (pat) 37/06 (https://dejure.org/2007,19419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 364
  • NZI 2007, 680 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.05.1991 - I ZB 2/90

    "Zustellungsadressat"; Bewirkung von Zustellungen im patentamtlichen Verfahren

    Auszug aus BPatG, 21.05.2007 - 27 W (pat) 37/06
    Damit ist das nach § 94 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG a. F. bestehende Fakultativrecht der Markenstelle durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Weise eingeschränkt, dass nur noch die Zustellung an den Bevollmächtigten den rechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. BGH GRUR 1991, 814, 815 - Zustellungsadressat; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG - VwZG, 7. Aufl. 2006, § 7 VwZG Rn. 5; i. E. ebenso Sadler, VwVG - VwZG, 6. Aufl. 2006, § 7 VwZG Rn. 6, nach dessen Auffassung mangels Auswahlermessens der Behörde auch bei Fehlen von Verwaltungsvorschriften stets nur an den Bevollmächtigten zugestellt werden darf).
  • BPatG, 21.03.2006 - 27 W (pat) 70/04
    Auszug aus BPatG, 21.05.2007 - 27 W (pat) 37/06
    a) Infolge der am 1. Mai 2003 eröffneten Insolvenz über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, die bis dahin Inhaberin der angegriffenen Marke war, ist der Beschwerdeführer nach § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amtes im Wege gesetzlichen Beteiligtenwechsels Verfahrensbeteiligter geworden, wobei entgegen einem in der Amtsakte befindlichen Vermerk das Widerspruchsverfahren durch die Insolvenzeröffnung nicht analog § 240 ZPO unterbrochen wurde (allg. M., vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 85 Rn. 30; Schumacher in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, vor §§ 85 bis 87 Rn. 51; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. 2003, § 32 Rn. 97 hinsichtlich des Anmeldeverfahrens; BPatG 27 W (pat) 70/04 - City-Boy, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM a. A. BPatG 10 W (pat) 13/05 - Sägeblatt; diese Entscheidung ist mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, vgl. auch BVerfG GRUR 2003, 723, wonach Vorschriften über das gerichtliche Verfahren nur in den ausdrücklich gesetzlich bestimmten Fällen im Amtsverfahren anwendbar sind).
  • BVerfG, 25.02.2003 - 2 BvR 281/00

    Tätigkeit der technischen Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamtes keine

    Auszug aus BPatG, 21.05.2007 - 27 W (pat) 37/06
    a) Infolge der am 1. Mai 2003 eröffneten Insolvenz über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, die bis dahin Inhaberin der angegriffenen Marke war, ist der Beschwerdeführer nach § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amtes im Wege gesetzlichen Beteiligtenwechsels Verfahrensbeteiligter geworden, wobei entgegen einem in der Amtsakte befindlichen Vermerk das Widerspruchsverfahren durch die Insolvenzeröffnung nicht analog § 240 ZPO unterbrochen wurde (allg. M., vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 85 Rn. 30; Schumacher in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, vor §§ 85 bis 87 Rn. 51; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. 2003, § 32 Rn. 97 hinsichtlich des Anmeldeverfahrens; BPatG 27 W (pat) 70/04 - City-Boy, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM a. A. BPatG 10 W (pat) 13/05 - Sägeblatt; diese Entscheidung ist mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, vgl. auch BVerfG GRUR 2003, 723, wonach Vorschriften über das gerichtliche Verfahren nur in den ausdrücklich gesetzlich bestimmten Fällen im Amtsverfahren anwendbar sind).
  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 114/17

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Formmarke für Kaffeekapseln nach Ablauf

    (2) In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird die Anwendung des § 240 ZPO im markenrechtlichen Löschungsverfahren weitgehend bejaht (vgl. BPatG, Beschluss vom 31. März 2004 - 28 W (pat) 116/02, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. März 2005 - 30 W (pat) 141/03, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. März 2009 - 27 W (pat) 78/09, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Januar 2011 - 27 W (pat) 77/09, juris Rn. 41; Beschluss vom 3. Mai 2018 - 30 W (pat) 28/15, juris Rn. 21 bis 26, mwN; aA BPatG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 27 W (pat) 37/06, GRUR 2008, 364, 365 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 3. August 2011 - 28 W (pat) 59/10, NZI 2012, 291, 292 [juris Rn. 49]; vgl. hierzu auch die Nachweise bei Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 42 Rn. 71; zur Wirkung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens BPatG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 W (pat) 447/99, juris Rn. 9).
  • BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Goldkehlchen"

    Die Rechtsbeschwerde sei aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), weil die Annahme einer wirksamen Zustellung an die Markeninhaberin trotz des im Widerspruchsverfahren bestellten Vertreters nicht im Einklang stehe mit den Entscheidungen des BGH (GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat) und des BPatG (GRUR 2008, 364 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters), die eine zwingende Zustellung an den bestellten Verfahrensvertreter vorsähen.

    Aufgrund dieser Einschränkung des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift entspricht auch ohne die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur die Zustellung an den Bevollmächtigten den rechtlichen Vorgaben (vgl. BGH GRUR 1991, 814, 815 - Zustellungsadressat; BPatG GRUR 2008, 364 Rdnr. 26 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters).

    Die Rechtsbeschwerde ist aber auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Senat unter Beachtung der Entscheidungen des BGH (GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat) und des BPatG (GRUR 2008, 364 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters) zur Ermessensbeschränkung des DPMA bei der Zustellung an Bevollmächtigte entschieden hat und nicht von ihnen abgewichen ist.

  • BPatG, 03.05.2018 - 30 W (pat) 28/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Unterbrechung des patentamtlichen

    c) Daher führte vorliegend die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Markeninhaberin mit Wirkung vom 10. Dezember 2013 zu einer Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO (so die ganz überwiegende Meinung: vgl. etwa BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 116/02 - Thunderbike/Thunder Bird; 25 W (pat) 136/02 - match media/PARIS-MATCH; 29 W (pat) 178/02 - pacbell/BELL; 33 W (pat) 453/02 - VILLABIT; 30 W (pat) 141/03; 26 W (pat) 340/03 - PROMACON/PROMAXON; 32 W (pat) 17/06 - Space Park/Space Park; BPatG, Beschluss vom 10. März 2009, 27 W (pat) 78/09; BPatG, Beschluss vom 24. Januar 2011, 27 W (pat) 77/09; BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2013, 26 W (pat) 554/10 - TelDaKom/TelDaFax; vgl. ferner Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 42 Rn. 71; Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2009 Anm 2; Kraßer/ Neuburger, GRUR 2010, 588, 590 f.; abw (ohne nähere Begründung) BPatG GRUR 2008, 364, 365 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters; BPatG 28 W (pat) 59/10 = NZI 2012, 291, 292).
  • BPatG, 03.08.2011 - 28 W (pat) 59/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schneider/Schneider

    Eine hiervon abweichende Sicht ist auch für markenrechtliche Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht veranlasst (vgl. BPatG GRUR 2008, 364, 365 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten ); dem entspricht auch die Praxis des Deutschen Patent- und Markenamtes (vgl. MittDPMA Nr. 20/08, BlPMZ 2008, 213), so dass die Markenstelle zutreffend trotz der Insolvenz der ursprünglichen Inhaberin der Widerspruchsmarke zu 3) über deren Erinnerung gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Eintragung der angegriffenen Marke entscheiden durfte.
  • BPatG, 11.01.2012 - 26 W (pat) 3/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "BürgerBräu Hof - Bayern" -Eröffnung des

    Dieser Zustellungsmangel ist jedoch nach § 94 Abs. 1 i. V. m. § 8 VwZG dadurch geheilt, dass dem Insolvenzverwalter dieser Beschluss nachweislich tatsächlich zugegangen ist (Schulte/Rudloff-Schäffer, § 127 PatG, Rn. 115; BPatG GRUR 2008, 364, 366 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters), was sich aus der fristgemäßen Einlegung der Beschwerde durch den Insolvenzverwalter sowie aus dem Inhalt seiner Beschwerdeschrift zweifelsfrei ergibt.
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