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BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02 |
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- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
Beschleunigungsgebühr
Auszug aus BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung gekommen ist und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts lagen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; GRUR 2000, 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II; BPatGE 43, 272, 274 - Sprinta, das Pinrollo; BPatGE 46, 157, 159 - Beschleunigungsgebühr; BPatG 28 W (pat) 94/02, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).Hierfür spricht vor allem, dass die Möglichkeit einer internationalen Registrierung ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Markengesetz - wie bereits bei der früheren Regelung des § 6 a WZG - maßgeblicher Grund für die Einführung dieser Bestimmung war (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424 liSp).
Soweit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten in der Sache vorliegen, die Anmeldung insbesondere keine dem Anmelder zuzurechnenden Beanstandungen erforderlich macht, die der Anmelder nicht oder nur zögerlich beseitigt, wird die sechsmonatige Frist somit in aller Regel der Zeitraum sein, den das Deutsche Patent- und Markenamt bei Anträgen auf beschleunigte Prüfung einzuhalten hat, um Rückgewähransprüche auszuschließen (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 338 - Beschleunigungsgebühr).
- BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG
Auszug aus BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung gekommen ist und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts lagen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; GRUR 2000, 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II; BPatGE 43, 272, 274 - Sprinta, das Pinrollo; BPatGE 46, 157, 159 - Beschleunigungsgebühr; BPatG 28 W (pat) 94/02, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).Hierfür spricht vor allem, dass die Möglichkeit einer internationalen Registrierung ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Markengesetz - wie bereits bei der früheren Regelung des § 6 a WZG - maßgeblicher Grund für die Einführung dieser Bestimmung war (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424 liSp).
- BPatG, 15.01.2003 - 28 W (pat) 94/02
Auszug aus BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung gekommen ist und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts lagen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; GRUR 2000, 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II; BPatGE 43, 272, 274 - Sprinta, das Pinrollo; BPatGE 46, 157, 159 - Beschleunigungsgebühr; BPatG 28 W (pat) 94/02, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
- BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99
AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge
Auszug aus BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
Beide Arten von Software und Softwaresystemen, auch auf Datenträgern, sowie die Dienstleistungen der Erstellung und Wartung der Software sind daher bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke zu berücksichtigen, denn ein für bestimmte Einzelwaren oder Einzeldienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis darf nicht dadurch umgangen werden, dass Schutz für weit gefasste Oberbegriffe beansprucht wird, hinsichtlich derer die angemeldete Bezeichnung mehrdeutig sein kann (vgl BGH GRUR GRUR 2002, 261- AC). - BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90
Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges …
Auszug aus BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
Zu solchen analysierenden Betrachtungen neigt der Verkehr aber im allgemeinen nicht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH). - BPatG, 04.12.2002 - 29 W (pat) 394/00
Voraussetzungen für die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr
Auszug aus BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung gekommen ist und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts lagen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; GRUR 2000, 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II; BPatGE 43, 272, 274 - Sprinta, das Pinrollo; BPatGE 46, 157, 159 - Beschleunigungsgebühr; BPatG 28 W (pat) 94/02, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). - BPatG, 10.01.2001 - 26 W (pat) 1/97
Auszug aus BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung gekommen ist und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts lagen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; GRUR 2000, 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II; BPatGE 43, 272, 274 - Sprinta, das Pinrollo; BPatGE 46, 157, 159 - Beschleunigungsgebühr; BPatG 28 W (pat) 94/02, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).