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   BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09   

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BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09 (https://dejure.org/2010,28187)
BPatG, Entscheidung vom 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09 (https://dejure.org/2010,28187)
BPatG, Entscheidung vom 21. Juni 2010 - 27 W (pat) 191/09 (https://dejure.org/2010,28187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung der Wortmarke "Miss Tuning" ist wegen Verwechselbarkeit zu löschen; Anspruch auf Löschung der Eintragung der Wortmarke "Miss Tuning" wegen Verwechselbarkeit

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Miss Tuning" -Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - zur Kostenentscheidung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Miss Tuning" -Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - zur Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Miss Tuning" als Marke für Bereich Zeitungen und Onlinedienste eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markenschutz für "Miss Tuning" wegen ausreichender Unterscheidungskraft

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BPatG, 21.11.2006 - 26 W (pat) 139/04

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Ihrer Ansicht nach zeigten bereits die Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Sachen "Miss Cognac" und "Miss Germany" (26 W (pat) 139/04 und 33 W (pat) 172/03), dass Kombinationen wie die angegriffene Marke jedenfalls für die Waren und Dienstleistungen, die keinen unmittelbaren Bezug zu Schönheitswettbewerben hätten, Unterscheidungskraft besäßen.

    Anders als etwa geografische Angaben, die etwa in dem Titel "Miss Germany" (vgl. BPatG 29 W (pat) 220/93 - Miss Germany) als Hinweis darauf verstanden werden können, dass die weiblichen Kandidatinnen aus Deutschland stammen müssen, also deutsche Staatsbürgerinnen sind oder jedenfalls dort ihren Wohnsitz haben, und, weil ein solches Verständnis der geografischen Angabe naheliegt, damit - auch dann, wenn eine solche Teilnahmebedingung tatsächlich (ähnlich wie bei den bekannten Fernsehshows "Deutschland sucht den Superstar" oder "Germany´s Next Topmodel", bei denen auch andere Personen teilnehmen können) nicht besteht - den Inhalt des Schönheitswettbewerbs bezeichnen können, lässt sich eine solche, den Gegenstand (irgend-)eines Schönheitswettbewerbs unmittelbar bezeichnende Angabe mit dem Begriff "Tuning" ebenso wenig verbinden wie im Fall der Marke "Miss Cognac" (vgl. BPatG 26 W (pat) 139/04).

  • BPatG, 06.10.2010 - 29 W (pat) 67/10
    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Parallelverfahren: 29 W (pat) 67/10.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Darüber hinaus fehlte und fehlt ihr auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also in der nach Art. 101 GG, Art. 234 EGV allein maßgeblichen und alle Gerichte bindenden Auslegung des Europäischen Gerichtshofs die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID); nur dann wäre es aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein gerechtfertigt, das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, einzuschränken (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Darüber hinaus wäre eine beschreibende Bedeutung nach der BIOMILD-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2004, 680, 681 [Rz. 39 f.]) auch zu bejahen, wenn das Publikum die Marke als Sachhinweis auf zwei verschiedene Merkmale der betreffenden  Dienstleistung unmittelbar - d. h. ohne analysierende Betrachtung - verstehen würde.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass das Zeichen die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibt, also zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT ; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER ) ausschließlich aus Angaben bestand und besteht, die zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Waren oder Dienstleistungen dienen können und für den Markt wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände bezeichnen (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER ), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Darüber hinaus fehlte und fehlt ihr auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also in der nach Art. 101 GG, Art. 234 EGV allein maßgeblichen und alle Gerichte bindenden Auslegung des Europäischen Gerichtshofs die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID); nur dann wäre es aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein gerechtfertigt, das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, einzuschränken (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2).
  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Die für eine Billigkeitsentscheidung erforderlichen Umstände liegen dabei - anders als in Zivilverfahren gem. § 91 ZPO - nicht schon dann vor, wenn einer der Beteiligten mit seinem Verfahrensziel nicht durchzudringen vermag (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02
    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass das Zeichen die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibt, also zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT ; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER ) ausschließlich aus Angaben bestand und besteht, die zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Waren oder Dienstleistungen dienen können und für den Markt wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände bezeichnen (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER ), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • BPatG, 16.08.2005 - 33 W (pat) 172/03
    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Ihrer Ansicht nach zeigten bereits die Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Sachen "Miss Cognac" und "Miss Germany" (26 W (pat) 139/04 und 33 W (pat) 172/03), dass Kombinationen wie die angegriffene Marke jedenfalls für die Waren und Dienstleistungen, die keinen unmittelbaren Bezug zu Schönheitswettbewerben hätten, Unterscheidungskraft besäßen.
  • BPatG, 18.09.1996 - 29 W (pat) 220/93

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 191/09
    Anders als etwa geografische Angaben, die etwa in dem Titel "Miss Germany" (vgl. BPatG 29 W (pat) 220/93 - Miss Germany) als Hinweis darauf verstanden werden können, dass die weiblichen Kandidatinnen aus Deutschland stammen müssen, also deutsche Staatsbürgerinnen sind oder jedenfalls dort ihren Wohnsitz haben, und, weil ein solches Verständnis der geografischen Angabe naheliegt, damit - auch dann, wenn eine solche Teilnahmebedingung tatsächlich (ähnlich wie bei den bekannten Fernsehshows "Deutschland sucht den Superstar" oder "Germany´s Next Topmodel", bei denen auch andere Personen teilnehmen können) nicht besteht - den Inhalt des Schönheitswettbewerbs bezeichnen können, lässt sich eine solche, den Gegenstand (irgend-)eines Schönheitswettbewerbs unmittelbar bezeichnende Angabe mit dem Begriff "Tuning" ebenso wenig verbinden wie im Fall der Marke "Miss Cognac" (vgl. BPatG 26 W (pat) 139/04).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
  • BPatG, 06.10.2010 - 29 W (pat) 67/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mr. Tuning" - wesentliche Verfahrensmängel:

    Parallelverfahren: 27 W (pat) 191/09.

    Die Sache ist folglich an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, wobei im Rahmen der erneuten Sachprüfung der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des 27. Senat vom 21. Juni 2010 zu der Marke "Miss Tuning" zu berücksichtigen sein wird (vgl. BPatG 27 W (pat) 191/09).

  • BPatG, 11.07.2019 - 25 W (pat) 527/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "ApoTune" - Unterscheidungskraft - kein

    Für die Beschäftigung mit dieser Art der Veränderung oder Optimierung technischer Geräte ist das Wort "Tuning" in der deutschen Sprache seit langer Zeit gebräuchlich und allgemein verständlich (vgl. BPatG 28 W (pat) 3/17 - Dachtuning.de; 27 W (pat) 191/09 - MissTuning).
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