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   BPatG, 21.07.2009 - 24 W (pat) 96/07   

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https://dejure.org/2009,37645
BPatG, 21.07.2009 - 24 W (pat) 96/07 (https://dejure.org/2009,37645)
BPatG, Entscheidung vom 21.07.2009 - 24 W (pat) 96/07 (https://dejure.org/2009,37645)
BPatG, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 24 W (pat) 96/07 (https://dejure.org/2009,37645)
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  • BGH, 20.05.2009 - I ZB 107/08

    Vierlinden

    Auszug aus BPatG, 21.07.2009 - 24 W (pat) 96/07
    Diese Prognoseentscheidung darf allerdings nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (BGH GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein"; GRUR 2009, 994, 995 (Nr. 15) "Vierlinden").

    Bei dieser Prüfung ist einerseits von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende Bezeichnung bekannt ist, und andererseits, welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren haben (vgl. EuG GRUR Int. 2006, 47, 49 (Nr. 38) "CLOPPENBURG"; BGH GRUR 2009, 994, 995 (Nr. 14) "Vierlinden").

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

    Auszug aus BPatG, 21.07.2009 - 24 W (pat) 96/07
    Der Markenstelle ist allerdings insoweit zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (nunmehr Richtlinie 2008/95/EG) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrichtlinie), der durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, für eine geografische Bezeichnung der Schutz als Marke auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn deren Benutzung als geografische Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren noch nicht beobachtet worden ist; ein Schutzhindernis besteht nämlich auch dann, wenn eine entsprechende geografische Angabe einen Ort bezeichnet, bei dem zumindest für die Zukunft vernünftigerweise zu erwarten ist, dass er von den beteiligten Verkehrskreisen mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird (EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 29 ff.) "Chiemsee"; vgl. auch BGH GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein").

    Diese Prognoseentscheidung darf allerdings nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (BGH GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein"; GRUR 2009, 994, 995 (Nr. 15) "Vierlinden").

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 21.07.2009 - 24 W (pat) 96/07
    Der Markenstelle ist allerdings insoweit zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (nunmehr Richtlinie 2008/95/EG) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrichtlinie), der durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, für eine geografische Bezeichnung der Schutz als Marke auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn deren Benutzung als geografische Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren noch nicht beobachtet worden ist; ein Schutzhindernis besteht nämlich auch dann, wenn eine entsprechende geografische Angabe einen Ort bezeichnet, bei dem zumindest für die Zukunft vernünftigerweise zu erwarten ist, dass er von den beteiligten Verkehrskreisen mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird (EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 29 ff.) "Chiemsee"; vgl. auch BGH GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein").
  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 21.07.2009 - 24 W (pat) 96/07
    Bei dieser Prüfung ist einerseits von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende Bezeichnung bekannt ist, und andererseits, welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren haben (vgl. EuG GRUR Int. 2006, 47, 49 (Nr. 38) "CLOPPENBURG"; BGH GRUR 2009, 994, 995 (Nr. 14) "Vierlinden").
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