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   BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10   

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https://dejure.org/2010,11439
BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10 (https://dejure.org/2010,11439)
BPatG, Entscheidung vom 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10 (https://dejure.org/2010,11439)
BPatG, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 29 W (pat) 102/10 (https://dejure.org/2010,11439)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." - Zusammensetzung aus Vereinsname, geografischem Wirkungsfeld und Sachgebiet - Freihaltungsbedürfnis - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." - Zusammensetzung aus Vereinsname, geografischem Wirkungsfeld und Sachgebiet - Freihaltungsbedürfnis - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." - Zusammensetzung aus Vereinsname, geografischem Wirkungsfeld und Sachgebiet - Freihaltungsbedürfnis - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V."

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mangels Unterscheidungskraft "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." keine Marke

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BPatG, 18.11.2009 - 27 W (pat) 139/09

    "German Poker Players Association" als Marke schutzfähig

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Er regt im Hinblick auf die Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung, mit der die Schutzfähigkeit eines Vereinsnamens, der sich aus einem geografischen Wirkungsfeld und einem Sachgebiet zusammensetzt, verneint wird, vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) abweicht, in welchem dieser entschieden hat, dass in vorbeschriebener Weise zusammengesetzte Verbandsnamen von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblich individualisierende Kennzeichen wahrgenommen würden, weil sie regelmäßig ganz bestimmte Verbände bezeichneten, und ein Freihaltungsbedürfnis mangels beschreibender Angaben nicht bestehe.

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST).
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 3/06

    Markenbeschwerdeverfahren - "FREIZEIT Rätsel Woche (Wort-Bild-Marke)" - kein

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Es genügt nicht, - wie hier - ähnlich geartete Voreintragungen ohne eigene Auswertung und Gegenüberstellung nach den vorgenannten Kriterien schlicht aufzuzählen (BPatG GRUR 2009, 1173, 1175 - Freizeit-Rätsel-Woche).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2008, 900, 901 Rdnr. 15 - SPA II; GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere Welt).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 -ADIDAS II).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 -ADIDAS II).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2008, 900, 901 Rdnr. 15 - SPA II; GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere Welt).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10
    Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 10.01.2007 - 29 W (pat) 43/04
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Die gegen die Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamts gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 29 W (pat) 102/10, juris).
  • BPatG, 05.02.2013 - 29 W (pat) 116/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Deutscher Arbeitgeber-Verband e.V. Vereinigung

    Damit stellt sie eine Merkmalsangabe über den Erbringer oder die Bestimmung der Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, der keinerlei Schutzfähigkeit für die beanspruchten Dienstleistungen zukommt (BPatG GRUR 29 W (pat) 102/10 und nachfolgend BGH GRUR 2012, 276-277 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
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