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   BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09   

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BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,8615)
BPatG, Entscheidung vom 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,8615)
BPatG, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,8615)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schokoladenstäbchen

    § 3 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B Nr 3 PVÜ
    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzentziehungsantrag eines Markeninhabers gegen die Marke LNRB 2011, 21439 für Waren der Klasse "Cacao, chocolat, produits de chocolaterie"; Erfordernis einer eindeutigen Festlegung des Zeichens durch die grafische Darstellung für dreidimensionale Gestaltungen i.R.d. ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 283
  • GRUR-RR 2012, 272 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-283/01

    EIN HÖRZEICHEN IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ALS MARKE EINTRAGUNGSFÄHIG

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Hiervon ginge auch der BGH ausweislich seiner Entscheidung "Rado-Uhr II" (GRUR 2004, 505 f.) und "Käse in Blütenform" (GRUR 2004, 329 ff.) aus.

    Soweit eingewendet wird, dass die vorliegend zu beurteilende Darstellung in Bezug auf die Qualität der Wiedergabe mit der Darstellung in dem vom BGH entschiedenen Fall "Käse in Blütenform (GRUR 2004, 329 ff.) vergleichbar sei, trifft dies nach Auffassung des Senats nicht zu, weil in jenem Fall sehr viel deutlicher erkennbar wird, wie der beanspruchte Käse in seiner Dreidimensionalität gestaltet ist.

  • BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00

    Voraussetzungen für den Markenschutz bei dreidimensionaler aber von der Form her

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Der Senat teilt nicht die unter Bezugnahme auf die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC-Kugelschreiber vertretene Auffassung, bei einer Eintragung trotz unzureichender Markenwiedergabe handele es lediglich um einen Verfahrensfehler, der nicht unter die Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG falle.

    Im Hinblick auf die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC -Kugelschreiber erscheint die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angezeigt.

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98

    "Rado-Uhr II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen, die Form der Ware

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Hiervon ginge auch der BGH ausweislich seiner Entscheidung "Rado-Uhr II" (GRUR 2004, 505 f.) und "Käse in Blütenform" (GRUR 2004, 329 ff.) aus.

    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies weiter zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 40/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies weiter zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.
  • BPatG, 21.12.2000 - 25 W (pat) 234/99

    Wiedergabe des Schutzgegenstandes bei Anmeldung einer dreidimensionale Marke

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein dreidimensionaler Gegenstand vollständig und in allen Einzelheiten - d. h. auch aus allen denkbaren (Außen-)Perspektiven dargestellt sein muss, was dann bei komplexen dreidimensionalen Gestaltungen regelmäßig mehrere Ansichten erfordern würde, wofür nach Auffassung des Senats einiges spricht (vgl. dazu die Senatsentscheidung GRUR 2001, 521 - Penta Kartusche).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies weiter zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 46/98

    Rado-Uhr; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 39/16

    Schokoladenstäbchen III - Entziehung des Schutzes für eine IR-Marke:

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, GRUR 2012, 283).
  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen II

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, GRUR 2012, 283).
  • BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09

    Schokoladestäbchen III - (Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren

    Nachdem der Bundesgerichtshof die durch Beschluss vom 22. September 2011 berichtigte erste instanzabschließende Senatsentscheidung vom 21. Juli 2011 (vgl. GRUR 2012, 283 - Schokoladenstäbchen) auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 28. Februar 2013 aufgehoben und zurückverwiesen hat (vgl. GRUR 2013, 929 -Schokoladenstäbchen II), war das Verfahren vor dem erkennenden Senat des Bundespatentgerichts fortzusetzen.
  • BGH, 19.12.2019 - I ZB 37/19

    Statthaftigkeit der formgerecht und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, GRUR 2012, 283).
  • BPatG, 03.04.2019 - 29 W (pat) 63/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - Löschungsverfahren -

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011, 25 W (pat) 8/09, GRUR 2012, 283).

    Weiter ist dem farblich hellen Schnitt am linken Ende und der hellen und dunklen Darstellung der Oberseite des Stäbchens in perspektivisch eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die Abbildung ein Stäbchen mit einem nicht ovalen, sondern runden Querschnitt zeigt." Der 25. Senat hatte ausdrücklich offengelassen, ob "das Stäbchen im Durchmesser rund oder oval ist." (Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2012, 283, 284).

  • BPatG, 07.11.2018 - 29 W (pat) 63/17
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen ( BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011, 25 W (pat) 8/09, GRUR 2012, 283 ).

    Weiter ist dem farblich hellen Schnitt am linken Ende und der hellen und dunklen Darstellung der Oberseite des Stäbchens in perspektivisch eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die Abbildung ein Stäbchen mit einem nicht ovalen, sondern runden Querschnitt zeigt." Der 25. Senat hatte ausdrücklich offengelassen, ob "das Stäbchen im Durchmesser rund oder oval ist." (Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2012, 283, 284).

  • BPatG, 14.03.2013 - 29 W (pat) 29/12

    Markenbeschwerdeverfahren - dreidimensionale Marke (Kappe eines Schreibgeräts) -

    Die Schokoladenstäbchen-Entscheidung des BPatG (GRUR 2012, 283) sei weder rechtskräftig noch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

    Der von den Antragstellerinnen angeführte Schokoladenstäbchenfall vom 21. Juli 2011 (BPatG GRUR 2012, 283, 285) ist für das vorliegende Verfahren weder vorgreiflich, noch entscheidet er über einen vergleichbaren Fall.

  • LG Köln, 30.06.2011 - 31 O 478/10

    Der Markeninhaber einer quadratförmigen Tafelschokolade hat gegen den Anbieter

    Der von der Beklagten herangezogene Vergleich mit der Abbildung eines Schokoladenstäbchens in der IR-Marke Nr. 869586, die Gegenstand des Verfahrens BPatG 25 W (pat) 8/09 ist, ist untauglich: Während man auf der von der Beklagten vorgelegten Abbildung (Bl. 228 d. A.) eher einen Tausendfüßler als eine Süßware erkennt, ist die klassische Quadratform der S9-Verpackung selbst auf den gegenüber den Abbildungen im Markenregister qualitativ deutlich verschlechterten und verkleinerten Abbildung, welche die Beklagte zu Vergleich heranzieht (Bl. 229 d. A.) gut zu erkennen.
  • BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20

    Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als

    Jedoch musste auch bereits vor der Gesetzesänderung das angemeldete Zeichen durch die grafische Darstellung so klar und eindeutig festgelegt sein, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstands gewährleistet war und sein Schutzgegenstand eindeutig bestimmt werden konnte, somit auch nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen waren (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Rdnr. 46 - Sieckmann; GRUR 2003, 604 Rdnr. 28 - Libertel; BGH GRUR 2004, 502, Rn. 13 - Gabelstapler II; BPatG GRUR 2012, 283, 284 - Schokoladenstäbchen; GRUR-Prax 2014, 382 - Gelber Sartorius-Bogen).

    Soweit der angemeldete Schutzgegenstand ein ganzes Bündel von Gestaltungen umfasst, handelt es sich nicht mehr um ein Zeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz in einer einzelnen Markenanmeldung gewährt werden kann, sondern letztlich um eine Vielzahl von Zeichen (vgl. BPatG GRUR 2012, 283 - Schokoladenstäbchen).

  • BPatG, 16.03.2021 - 28 W (pat) 559/16
    Soweit der angemeldete Schutzgegenstand ein ganzes Bündel von Gestaltungen umfasst, handelt es sich nicht mehr um ein Zeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz in einer einzelnen Markenanmeldung gewährt werden kann, sondern letztlich um eine Vielzahl von Zeichen (vgl. BPatG GRUR 2012, 283 - Schokoladenstäbchen).
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