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   BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90   

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https://dejure.org/1992,15544
BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90 (https://dejure.org/1992,15544)
BPatG, Entscheidung vom 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90 (https://dejure.org/1992,15544)
BPatG, Entscheidung vom 21. August 1992 - 24 W (pat) 387/90 (https://dejure.org/1992,15544)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Benutzung des Zeichens "NINON" für eine Kosmetik-Geschenkkassette; Zeichenrechtliche Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Zeichen "NINO" und "NINON"; Zulässigkeit der Benutzung eines Warenzeichens mit Zusätzen; Zur Frage der Verwechslungsgefahr im Wettbewerbsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1993, 559
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 292/88

    Anforderungen an die Benutzung einer im Inland eingetragenen Marke ausschließlich

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Diese Bezugnahme ist ersichtlich nicht dahin zu verstehen, daß bei derartigen Mehrfachkennzeichnungen das in Frage stehende eingetragene Warenzeichen ausschließlich und allein herkunftshinweisend zu wirken hat (vgl. auch BGH GRUR 1991, 460, 461 [BGH 18.10.1990 - I ZR 292/88] - Silenta).

    Insoweit vergleichbare Mehrfachkennzeichnungen gibt es jedenfalls auf vielen Warengebieten (vgl. BGH GRUR 1991, 460, 461 [BGH 18.10.1990 - I ZR 292/88] - Silenta), zB in der Kraftfahrzeug-Branche, etwa als Doppelkennzeichnungen, bestehend aus zwei eingetragenen Zeichen, deren zweites Zeichen augenscheinlich auch dann als betriebliches Kenn- und Merkwort fungiert, wenn das erste Zeichen nicht lediglich als austauschbare Zutat gesehen werden kann, vgl. "Opel-Kadett", "Volkswagen Golf"; solche Fälle sind bei Ströbele.

  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82

    Benutzungsform - Warenzeichen - Herkunftszeichnung - Gesamteindruck -

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; GRUR 1985, 46, 47 - IDEE-Kaffee) ist bei der Benutzung des Warenzeichens mit Zusätzen entscheidend, wie der Verkehr die Kombination auffaßt, insbesondere ob er den Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat ansieht, die betriebliche Herkunftsfunktion also ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Warenzeichen entnimmt oder umgekehrt den Zusatz als einen den Gesamteindruck des Zeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil ansieht.

    Dort ging es um die Frage der rechtserhaltenden Benutzung eines Bildzeichens durch die Verwendung eines Kombinationszeichens, in dem das Bild zwar enthalten ist, die übrigen Bestandteile aber als wesentlich mitprägend erachtet, geschweige denn als zeichenmäßig bedeutungslose austauschbare Zutat bewertet wurden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1984, 872 f - Wurstmühle).

  • BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82

    Klage auf Unterlassen der Verwendung einer Warenbezeichnung - Widerklage auf

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Was die "Ski-Delial"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1984, 813) angeht, besteht zwar das Kombinationszeichen aus zwei eingetragenen Zeichen, doch ist das Zeichen "Ski", um dessen rechtserhaltende Benutzung es ging, lediglich als Hinweis auf die Zweckbestimmung der Ware und demzufolge sowie aufgrund entsprechender Durchsetzung im Verkehr das Zeichen "Delial" nicht nur nicht als zeichenmäßig bedeutungslose Zutat zum Zeichen "Ski", sondern letztlich als das Gesamtzeichen prägend angesehen worden.
  • BGH, 13.07.1979 - I ZB 25/77

    Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens "Flexsol" - Verwechselungsgefahr mit

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; GRUR 1985, 46, 47 - IDEE-Kaffee) ist bei der Benutzung des Warenzeichens mit Zusätzen entscheidend, wie der Verkehr die Kombination auffaßt, insbesondere ob er den Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat ansieht, die betriebliche Herkunftsfunktion also ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Warenzeichen entnimmt oder umgekehrt den Zusatz als einen den Gesamteindruck des Zeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil ansieht.
  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Im übrigen ist die Frage der Verwechslungsgefahr eine Rechtsfrage (zB BGH GRUR 1992, 48, 52 - frei öl), ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung auf allgemeine und objektive Beurteilungsgrundsätze abgestellt wird und tatsächlich erfolgten Verwechslungen allenfalls eine Indizwirkung zukommt (vgl. Ströbele, Verwechslungsgefahr und Schutzumfang, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland, Festschrift zum hundertjährigen Bestehen der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und ihrer Zeitschrift Bd II 1991, 821, 823).
  • BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87

    "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"; Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft und der daraus sich ergebende Schutzumfang des älteren Zeichens von Bedeutung (Althammer, aaO, § 31 Rdn 26), der zB bei einem an eine freihaltebedürftige Angabe angelehnten Zeichen soweit eingeschränkt ist, daß die freihaltebedürftige Angabe nicht erfaßt wird (BGH BlPMZ 1989, 194, 195 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; Ströbele, aaO, 825).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Die Benutzung wurde anerkannt, weil es auf dem kosmetischen Bereich üblich sei, zur Kennzeichnung von Einzelprodukten neben dem Einzelzeichen auch die Firmenmarke und das Zeichen der Serie zu verwenden (unter Berufung auf BGH GRUR 1961, 280, 282 - Tosca, wo es heißt, daß sich erfahrungsgemäß größere Unternehmen nicht selten neben einem Hauptzeichen für bestimmte, einzelne Erzeugnisse besonderer Zeichen bedienten, denen ebenfalls eine Herkunftsfunktion innewohne).
  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Entsprechendes gilt für die "Gaucho"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1986, 892).
  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 2/82

    Warenbeschreibender Begriff - Zusatz zu Warenzeichen - Mitprägender Bestandteil

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; GRUR 1985, 46, 47 - IDEE-Kaffee) ist bei der Benutzung des Warenzeichens mit Zusätzen entscheidend, wie der Verkehr die Kombination auffaßt, insbesondere ob er den Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat ansieht, die betriebliche Herkunftsfunktion also ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Warenzeichen entnimmt oder umgekehrt den Zusatz als einen den Gesamteindruck des Zeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil ansieht.
  • BGH, 28.09.1977 - I ZB 4/76

    Orbicin

    Auszug aus BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90
    Jedoch ist gegenüber dem Benutzungsrecht der Begriff der rechtserhaltenden Benutzung im Sinne von WZG § 5 Abs. 7 eigenständig auszulegen (BGH GRUR 1978, 294, 296 - Orbicin; BPatGE 20, 220, 222; Busse/Starck, WZG 6. Aufl., § 5 Rdn 52; Althammer, aaO, Rdn 41; Baumbach/Hefermehl, WZG 12. Aufl., § 5 Rdn 20).
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