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   BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15   

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BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15 (https://dejure.org/2017,53116)
BPatG, Entscheidung vom 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15 (https://dejure.org/2017,53116)
BPatG, Entscheidung vom 21. August 2017 - 27 W (pat) 8/15 (https://dejure.org/2017,53116)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 848).

    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I).

    und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Umgekehrt steht eine Benutzungsabsicht der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung jedoch nicht von vorneherein entgegen, da diese eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert und die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Umgekehrt steht eine Benutzungsabsicht der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung jedoch nicht von vorneherein entgegen, da diese eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert und die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2001, 160 - Classe E).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es daher - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 - Rocher-Kugel; Kirschneck in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 21).
  • BPatG, 01.02.2010 - 27 W (pat) 87/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KRYSTALLPALAST VARIETÉ

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Grundsätzlich können auch ein Unternehmenskennzeichen oder ein Logo einen schutzwürdigen Besitzstand begründen (BGH, ZUM-RD 2010, 652 - Krystallpalast; Kur in: Beck'scher Online-Kommentar Markenrecht, 8. Edition, Stand: 01.10.2016, § 8 Rn. 808).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).
  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

    Auszug aus BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Der Löschungsantrag wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurde das geltend gemachte konkrete absolute Schutzhindernis in der Begründung des Löschungsantrags unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG benannt, so dass die Widerspruchsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG in Gang gesetzt wurde (vgl. zum Erfordernis der Angabe des konkreten Schutzhindernisses BGH, GRUR 2016, 500, Rn. 11 - Fünf-Streifen-Schuh).
  • BPatG, 13.05.2019 - 27 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "JAZZ IN DEN MINISTERGÄRTEN

    Ein schutzwürdiger Besitzstand kann aus Marktpräsenz und Bekanntheit resultieren, aber auch Unternehmenskennzeichen können einen schutzwürdigen Besitzstand begründen (BPatG, Beschluss vom 21. August 2017 - 27 W (pat) 8/15 -, BeckRS 2017, 139576 - DPV) oder Logos (BPatG BeckRS 2017, 139576 - DPV; Beschluss vom 8. April 2015 - 29 W (pat) 118/11 -, BeckRS 2015, 123438 - Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik FILM STUDIO; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 75/10 -, BeckRS 2011, 25607 - Krystallpalast).
  • BPatG, 29.10.2019 - 27 W (pat) 5/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GERMAN COMIC CON

    Ein schutzwürdiger Besitzstand kann aus Marktpräsenz und Bekanntheit resultieren, aber auch Unternehmenskennzeichen können einen schutzwürdigen Besitzstand begründen (BPatG, Beschluss vom 21. August 2017 - 27 W (pat) 8/15, BeckRS 2017, 139576 - DPV) oder Logos (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 75/10, BeckRS 2011, 25607 - Krystallpalast; BPatG, Beschluss vom 21. August 2017 - 27 W (pat) 8/15, BeckRS 2017, 139576 - DPV).
  • BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. August 2017 (Az: 27 W (pat) 8/15) hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts den die Löschung anordnenden Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA aufgehoben und den Löschungsantrag zurückgewiesen.
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