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   BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15 (EP) (hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP))   

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https://dejure.org/2016,51890
BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15 (EP) (hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)) (https://dejure.org/2016,51890)
BPatG, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 Ni 16/15 (EP) (hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)) (https://dejure.org/2016,51890)
BPatG, Entscheidung vom 21. September 2016 - 6 Ni 16/15 (EP) (hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)) (https://dejure.org/2016,51890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Rotor, Rotoranordnung, Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines Rotorelements" als Erfindung; Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
    Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2015 (Aktenzeichen: X ZR 43/13 (Rotorelemente); abgedruckt in: GRUR 2015, 875) das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Patentgericht zurückverwiesen.

    Der Senat legt seinen folgenden Ausführungen die vom Bundesgerichtshof in dieser Sache durch Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13 - (Rotorelemente) bestimmte Auslegung zugrunde.

    Zu den weiteren Überlegungen, die zu der vorstehenden, den erkennenden Senat bindenden Auslegung (§ 119 Abs. 4 PatG) geführt haben, wird auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2015, - X ZR 43/13 - (Rotorelemente) verwiesen.

    1.1 Soweit es den erteilten Anspruch 1 betrifft, ergibt sich dies bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13 - (Rotorelemente), in welchem dieser festgestellt hat, dass aufgrund der Auslegung des Patentanspruchs 1 anhand der Beschreibung und der Zeichnungen die Begriffe "Polabschnitte" und "Grundkörperabschnitte" in den Merkmalen 2.1 und 2.2 des erteilten Anspruchs für den Fachmann erkennbar vertauscht seien.

    der Streitpatentschrift wiederfinden, nicht nur die Vorrichtung, sondern auch das mit dieser durchgeführte Verfahren näher beschrieben; die danach sich für den Fachmann ergebende Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof in Randnummer 20 f. seines Urteils vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13 - (Rotorelemente) gerade auch in Bezug auf das beanspruchte Verfahren dargestellt.

    Allerdings ist gemäß diesem Patentanspruch 1 unter Anwendung der Auslegung gemäß X ZR 43/13 (Rotorelemente) das Werkzeug, das den Grundkörper ausstanzt, das bewegliche und das Werkzeug, das den Polabschnitt ausstanzt, das feststehende, während es gemäß Druckschrift NK19 umgekehrt ist.

    Nach Überzeugung des Senats hatte der Fachmann keinen Anlass, ausgehend von der Druckschrift NK19 diese Vorrichtung und das damit durchgeführte Verfahren derart zu modifizieren, dass sie zu der im Sinne von X ZR 43/13 (Rotorelemente) verstandenen Erfindung hätte führen können.

    2.4 Auch ausgehend von Einzelpolblechen, wie sie in der Figur 3 des Streitpatents dargestellt sind, von denen dem Fachmann am Anmeldetag lediglich bekannt war, dass der Grundkörper sowie der Polabschnitt jeweils einzeln ausgestanzt und die beiden Teile anschließend zusammengefügt werden oder dass für jede unterschiedliche Stellung zwischen Grundkörper und Polabschnitt eine Vielzahl unterschiedlicher Stanzwerkzeuge erforderlich ist, gelangte der Fachmann selbst in Kenntnis der Druckschrift NK19 nicht ohne Weiteres zu der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der nach X ZR 43/13 (Rotorelemente) ausgelegten verteidigten Fassung oder dem entsprechenden Verfahren gemäß Patentanspruch 6 in der verteidigten Fassung.

  • BPatG, 23.01.2013 - 1 Ni 1/12
    Auszug aus BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
    Nummerierung in 6 Ni 17/15 Nummerierung in 6 Ni 16/15 (vormals 1 Ni 25/12): (vormals 1 Ni 1/12): NK10: FR 1 215 804 A NK11: EP 0 995 257 B1 NK12: US 4 616 151 Anl. 6 NK13: JP 57-097337 A NK14: JP 08-294242 A NK17: EP 0 658 383 A1 Anl. 11 NK18: US 5 604 971 A Anl. 12 JP 03 078447 A Anl. 10 NK19: JP 08-223829 A (mit engl. Übers. NK19' und dt. Übers. NK19'') NK20: JP 2000-139063 A (mit engl. Übers. NK20' und dt. Übers. NK20'') NK21: JP 59-141332 A (mit engl. Übers. NK21' und mit dt. Übers.NK21'') Nk22: JP-09056099A (eingereicht mit Schriftsatz vom 1. April 2016).

    Aufgrund der ursprünglich beim Bundespatentgericht unter den Aktenzeichen 1 Ni 1/12 (EP) und 1 Ni 25/12 (EP) geführten Klagen, die mit Beschluss vom 20. März 2012 miteinander unter Führung des Aktenzeichens 1 Ni 1/12 (EP) verbunden worden waren, hatte der 1. Senat des Bundespatentgerichts mit Urteil vom 23. Januar 2013 das Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und der Beklagten die Rechtsstreitkosten auferlegt, weil der Gegenstand des europäischen Patents nach den unabhängigen Ansprüchen 1 und 7 in allen verteidigten Fassungen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

    Anders als in dem Urteil des Bundespatentgerichts in 1 Ni 1/12 (EP) vom 23. Januar 2013 ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass das hier zu lösende Problem nicht im Bereich der Elektrotechnik liegt, da die Anweisung, dass die Pole gegenüber der Hauptachse der Maschine schräg verlaufen sollen, während die Grundkörper zu dieser parallel angeordnet sind, in der Streitpatentschrift bereits als vorgegeben betrachtet wird und ausweislich der Figuren 2 und 3.

  • BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 17/15

    Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Rotor, Rotoranordnung,

    Auszug aus BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
    URTEIL Verkündet am 21. September 2016 6 Ni 16/15 (EP) ... (hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)).

    Nummerierung in 6 Ni 17/15 Nummerierung in 6 Ni 16/15 (vormals 1 Ni 25/12): (vormals 1 Ni 1/12): NK10: FR 1 215 804 A NK11: EP 0 995 257 B1 NK12: US 4 616 151 Anl. 6 NK13: JP 57-097337 A NK14: JP 08-294242 A NK17: EP 0 658 383 A1 Anl. 11 NK18: US 5 604 971 A Anl. 12 JP 03 078447 A Anl. 10 NK19: JP 08-223829 A (mit engl. Übers. NK19' und dt. Übers. NK19'') NK20: JP 2000-139063 A (mit engl. Übers. NK20' und dt. Übers. NK20'') NK21: JP 59-141332 A (mit engl. Übers. NK21' und mit dt. Übers.NK21'') Nk22: JP-09056099A (eingereicht mit Schriftsatz vom 1. April 2016).

  • BGH, 09.06.2015 - X ZR 51/13

    Einspritzventil - Patentnichtigkeitssache: Behandlung von in erster Instanz nicht

    Auszug aus BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
    Für die Beurteilung, ob ein Patentanspruch über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts die Grundsätze der Neuheitsprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 - X ZR 36/14 , juris; Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 51/13, GRUR 2015, 976 - Einspritzventil; EPA GRUR Int. 2008, 511 - Traction sheave elevator/KONE).
  • BGH, 19.07.2016 - X ZR 36/14

    Patentfähigkeit eines Verfahrens betreffend Funkruf-Telekommunikationsdienste und

    Auszug aus BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
    Für die Beurteilung, ob ein Patentanspruch über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts die Grundsätze der Neuheitsprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 - X ZR 36/14 , juris; Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 51/13, GRUR 2015, 976 - Einspritzventil; EPA GRUR Int. 2008, 511 - Traction sheave elevator/KONE).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
    Entscheidend ist demnach, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen, also einschließlich der Beschreibung und den Zeichnungen, als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (BGH, a. a. O. - Reifendemontiermaschine; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 45 - Polymerschaum; EPA (GrBK) Amtsbl.
  • BGH, 01.04.2014 - X ZR 31/11

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Auslegung des

    Auszug aus BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
    Soweit insbesondere die Klägerin zu 2.) hierzu in der mündlichen Verhandlung ihre Ansicht, dass der Patentanspruch 6 laut Hauptantrag über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe, vor allem darauf gestützt hat, dass sich eine diesem Anspruch entsprechende Anspruchsfassung in der Anmeldeschrift WO 01/80401 A1 nicht finde, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der für die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung maßgebliche Inhalt der ursprünglichen Fassung nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt, sondern anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 01.04.2014, X ZR 31/11, GRUR 2014, 650, - Reifendemontiermaschine, m. w. N.).
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