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   BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96   

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https://dejure.org/1999,8425
BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96 (https://dejure.org/1999,8425)
BPatG, Entscheidung vom 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96 (https://dejure.org/1999,8425)
BPatG, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - 25 W (pat) 149/96 (https://dejure.org/1999,8425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führung eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens in gewillkürter Prozeßstandschaft durch Lizenznehmer - Erinnerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 815
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht beteiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Berufung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Berger, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft S. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR 2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September 1994 aaO unter 2 b bb).
  • BPatG, 02.07.2013 - 33 W (pat) 45/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "KNUT - DER EISBÄR/Knud" - zur Geltendmachung von

    Die Voraussetzungen einer gewillkürten Verfahrensstandschaft (vgl. dazu auch: BPatG GRUR 2000, 815 - turfa; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage § 42 Rn. 29) liegen hier vor.
  • OLG Koblenz, 09.10.2003 - 7 U 378/02

    Formvorschriften beim Kauf in Italien

    Eine solche Übernahme kann auch mit Einlegung der Berufung erklärt werden (Schmidt, Unzulässige Berufungseinlegung durch den Rechtsnachfolger des Klägers, JuS 1997, 107 ff, 109; BPatG GRUR 2000, 815).
  • BPatG, 28.01.2003 - 25 W (pat) 135/01
    Es ist unbeachtlich, dass die Beschwerde nicht von derjenigen Firma eingelegt wurde, gegen die der Beschluss erging (vgl. BPatG, GRUR 2000, 815,817 "turfa" zum Fall einer nachträglichen Zustimmung zum Beteiligtenwechsel).
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