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   BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96   

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BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96 (https://dejure.org/1999,8425)
BPatG, Entscheidung vom 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96 (https://dejure.org/1999,8425)
BPatG, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 25 W (pat) 149/96 (https://dejure.org/1999,8425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führung eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens in gewillkürter Prozeßstandschaft durch Lizenznehmer - Erinnerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 815
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    Kollisionsmindernd wirkt sich zugunsten der Anmelderin weiter aus, daß aufgrund der in beiden Warenverzeichnissen festgeschriebenen Rezeptpflicht als maßgebende Verkehrskreise Fachleute, insbesondere Ärzte und Apotheker, deutlich im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1993, 118, 119 "Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal, vgl. zur einseitigen Rezeptpflicht auch BGH MarkeNr. 1999, 154, 156 - Cefallone), welche aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher.

    Wenngleich hierdurch weder Markenbenennungen durch weniger geschulte medizinische Hilfskräfte oder durch Laien ausgeschlossen werden können (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), so sind diese doch deutlich reduziert.

    Im übrigen pflegen auch Laien allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), so daß nicht auf den flüchtigen Verbraucher abzustellen ist (vgl. auch BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER).

  • BGH, 27.06.1996 - IX ZR 324/95

    Zustimmung des Beklagten zur Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    Die nicht zugelassene neue Partei kann in diesem Fall ihre Interessen nur als Streithelfer im Wege der einfachen Nebenintervention in das Verfahren einbringen, §§ 265 Abs. 2 Satz 2, 67 ZPO (vgl. hierzu BGH NJW 1988, 3209 ; BGH NJW 1996, 2799 ; vgl. auch zum Parteiwechsels kraft Gesetzes im Falle der Gesamtrechtsnachfolge BGH NJW 1988, 3209 re Spalte).

    aa) Dahingestellt bleiben kann, ob der gewillkürte Beteiligtenwechsel, wie in der Literatur vielfach angenommen (vgl. Thomas-Putzo ZPO , 22. Aufl 1999, Vorbem § 50 Rdn. 15 mit weiteren Nachweisen; Lüke in Münchener Kommentar ZPO , 1992, § 263 Rdn. 67ff), in Analogie zu § 265 ZPO zu behandeln ist und deshalb immer - mit Ausnahme einer rechtsmißbräuchlichen Verweigerung - der Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf oder den Regeln der Klageänderung gemäß § 263 ZPO folgt (so die ständige Rspr des BGH, z.B. BGHZ 65, 264, 268; NJW 1996, 2799 li Spalte zum Klägerwechsel in der zweiten Instanz; NJW 1999, 62 zur Parteierweiterung auf der Beklagtenseite in der zweiten Instanz; vgl. auch die Übersicht in Zöller ZPO , 21. Aufl 1999, § 263 Rdn. 19ff).

    Ausdrücklich zugelassen hat der BGH allerdings im Fall des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO die mit gleichzeitiger Einlegung eines eigenständigen Rechtsmittels verbundene Erklärung der Prozeßübernahme durch den Rechtsnachfolger, ohne daß dieser zunächst als Streithelfer dem Rechtsstreit beitreten und in dieser Eigenschaft das Rechtsmittel gemäß §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die unterstützte Partei einlegen muß (vgl. BGH NJW 1996, 2799 = LM ZPO § 265 Nr. 30; zur Berufungseinlegung und Beitrittserklärung BGH NJW 1994, 1537 ; NJW 1991, 229, 230).

  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    MAC Dog

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    Die Zulässigkeit einer Übertragung des Prozeßführungsrechtes hängt lediglich von der Rechtsnatur des geltend gemachten Rechts ab und wird nach ständiger Rechtsprechung für die Geltendmachung kennzeichnungsrechtlicher Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft zugelassen (vgl. zum markenrechtlichen Streitverfahren BGH GRUR 1990, 361 - Kronenthaler; BGH GRUR 1992, 108 - Oxygenol; GRUR 1995, 505 - APISERUM; WRP 1995, 13 - Nicoline; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren PAVIS PROMA, Kliems BPatG 30 W (pat) 63/97; zum Widerspruchsverfahren nach WZG s BGH GRUR 1967, 294, 295 re Spalte - Triosorbin; zur zulässigen Löschungsklage des ermächtigten Lizenznehmers nach §§ 51, 55 Abs. Nr. 2 MarkenG wegen der Verletzung markenrechtlicher Ansprüche BGH GRUR 1999, 161, 163 li Spalte - MAC Dog).

    Unter Hinweis auf diese Regelung der GMarkenVO hat auch der BGH in der "Mac Dog" Entscheidung (GRUR 1999, 161, 163) für die mit Zustimmung des Markeninhabers erhobene Löschungsklage nach § 51 MarkenG eine eigene Klagebefugnis des Lizenznehmers bejaht.

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1998, 940 - Sanopharm; MarkeNr. 1999, 61, 62 - LIBERO) sind auf den Beteiligtenwechsel im registerrechtlichen Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren im Falle der Rechtsnachfolge über § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, welche hierfür in den §§ 265, 325 ZPO eine ausdrückliche gesetzliche Regelung enthalten, entsprechend anwendbar.

    Demgegenüber hat der BGH in der "Sanopharm"-Entscheidung ausgeführt, daß auch das markenrechtliche Widerspruchsverfahren ein echtes Streitverfahren sei, das außer von der Amtsermittlung (§ 73 Abs. 1 MarkenG ) von der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsfreiheit bestimmt werde, die Sachlegitimation trotz § 28 MarkenG keinen Einfluß auf die prozessuale Verfahrensbeteiligung besitze und die verfahrensökonomischen Regelungen des ordentlichen Streitverfahrens (§§ 265, 66ff ZPO ) im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren von gleichgewichtiger Bedeutung seien (GRUR 1998, 940, 941).

  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 279/96

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung bei Parteiwechsel auf der

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    b) Der im Einverständnis der Markeninhaberin erfolgten Fortführung des Widerspruchsverfahrens als neue Verfahrensbeteiligte steht auch nicht entgegen, daß die vorgelegte Erklärung vom 19. September 1995 als "Vollmacht" bezeichnet ist, da deren rechtliche Bewertung nicht durch die gewählte Bezeichnung bestimmt wird, sondern durch den im Wege der Auslegung zu ermittelnden erkennbaren objektiven Erklärungswert sowie durch den aufgrund der sonstigen Prozeßerklärungen erkennbaren Willen der Parteien, die Prozeßführung der neuen Lizenznehmerin zu übertragen (vgl. zur Auslegung auch BGH NJW 1998, 1496, 1497 li Spalte für den Parteiwechsel in der Berufungsinstanz).

    Generell setzt der Beteiligtenwechsel in der zweiten Instanz ein zulässiges Rechtsmittel des ursprünglich Beteiligten voraus, so daß das von einem bisher nicht beteiligten Dritten eingelegte Rechtsmittel regelmäßig als unzulässig zu verwerfen ist (für den Klägerwechsel in der Berufungsinstanz vgl. BGH NJW 1994, 3358, 3359 = LM ZPO § 263 Nr. 24; BGH NJW 1998, 1496, 1497 re Spalte).

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZB 22/94

    Zulässigkeit des Klägerwechsels im Berufungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    Generell setzt der Beteiligtenwechsel in der zweiten Instanz ein zulässiges Rechtsmittel des ursprünglich Beteiligten voraus, so daß das von einem bisher nicht beteiligten Dritten eingelegte Rechtsmittel regelmäßig als unzulässig zu verwerfen ist (für den Klägerwechsel in der Berufungsinstanz vgl. BGH NJW 1994, 3358, 3359 = LM ZPO § 263 Nr. 24; BGH NJW 1998, 1496, 1497 re Spalte).

    Auch lag unter diesen Umständen kein die Zulassung der Erinnerung hinderndes überwiegendes prozessuales Bedürfnis einer an die bisherige Verfahrensbeteiligung geknüpften Rechtsbehelfsbefugnis vor (dahingestellt aus Gründen der Prozeßökonomie für das Rechtsmittelverfahren = NJW 1994, 3358, 3359; bejahend Pfeiffer in Anmerkung zu BGH LM ZPO § 263 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen).

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    Im übrigen pflegen auch Laien allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), so daß nicht auf den flüchtigen Verbraucher abzustellen ist (vgl. auch BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    Wenngleich hierdurch weder Markenbenennungen durch weniger geschulte medizinische Hilfskräfte oder durch Laien ausgeschlossen werden können (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), so sind diese doch deutlich reduziert.
  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    Kollisionsmindernd wirkt sich zugunsten der Anmelderin weiter aus, daß aufgrund der in beiden Warenverzeichnissen festgeschriebenen Rezeptpflicht als maßgebende Verkehrskreise Fachleute, insbesondere Ärzte und Apotheker, deutlich im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1993, 118, 119 "Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal, vgl. zur einseitigen Rezeptpflicht auch BGH MarkeNr. 1999, 154, 156 - Cefallone), welche aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher.
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die in Betracht kommende Marke noch so herausgestellt ist, daß sie als selbständiger betrieblicher Herkunftshinweis - hier zur Kennzeichnung der Spezialware - verstanden wird (allg Meinung, vgl. auch BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana; Althammer/Ströbele, MarkenG , 5. Aufl, § 26 Rdn. 45 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

  • BGH, 16.12.1966 - Ib ZB 11/65

    Inhaberschaft eines Zeichens in der Zeichenrolle - Nachprüfung der

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 178/87

    Rechtsnachfolge und Parteiwechsel im Berufungsverfahren

  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

  • BGH, 13.10.1994 - I ZR 99/92

    "Nicoline"; Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche durch die Konzernmutter

  • BGH, 17.11.1994 - I ZR 136/92

    "APISERUM"; Fortbestehen des Schutzes eines langjährig benutzten

  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 272/89

    Warengleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und chemischen Mitteln für

  • BPatG, 23.10.1996 - 26 W (pat) 19/95
  • BPatG, 20.10.1998 - 24 W (pat) 109/97

    Markenschutz - Geltendmachung der Rechte durch Rechtsnachfolger

  • BPatG, 15.12.1997 - 30 W (pat) 63/97
  • BGH, 29.09.1998 - VI ZB 20/98

    Abweisung einer Klage - Rechtshängigkeit des Klageanspruchs - Zweitbeklagter -

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht beteiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Berufung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Berger, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft S. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR 2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September 1994 aaO unter 2 b bb).
  • BPatG, 02.07.2013 - 33 W (pat) 45/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "KNUT - DER EISBÄR/Knud" - zur Geltendmachung von

    Die Voraussetzungen einer gewillkürten Verfahrensstandschaft (vgl. dazu auch: BPatG GRUR 2000, 815 - turfa; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage § 42 Rn. 29) liegen hier vor.
  • OLG Koblenz, 09.10.2003 - 7 U 378/02

    Formvorschriften beim Kauf in Italien

    Eine solche Übernahme kann auch mit Einlegung der Berufung erklärt werden (Schmidt, Unzulässige Berufungseinlegung durch den Rechtsnachfolger des Klägers, JuS 1997, 107 ff, 109; BPatG GRUR 2000, 815).
  • BPatG, 28.01.2003 - 25 W (pat) 135/01
    Es ist unbeachtlich, dass die Beschwerde nicht von derjenigen Firma eingelegt wurde, gegen die der Beschluss erging (vgl. BPatG, GRUR 2000, 815,817 "turfa" zum Fall einer nachträglichen Zustimmung zum Beteiligtenwechsel).
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