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   BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03   

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BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03 (https://dejure.org/2003,23617)
BPatG, Entscheidung vom 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03 (https://dejure.org/2003,23617)
BPatG, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 24 W (pat) 8/03 (https://dejure.org/2003,23617)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    (st Rspr, vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN").

    Selbst wenn man aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren, nach denen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen, wozu außer der Art und Beschaffenheit sowie der regelmäßigen betrieblichen Herkunft vor allem auch ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung und ihre Eigenheit als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen zählen (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 22-29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; BlPMZ 2002, 291, 293 "ASTRO BOY/Boy"), noch eine Ähnlichkeit von - ungetränkter/n - Watte und Watteerzeugnissen mit den angegriffenen Waren der jüngeren Marke, insbesondere mit den Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, annehmen wollte (vgl hierzu BPatG Mitt 1997, 370 "TENA/PENA", dort hat das Gericht "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" noch ähnlich mit "Tüchern aus Zellstoff oder Papier für Inkontinenz-Zwecke" erachtet), verbleibt in jedem Fall ein nicht unbeträchtlicher gruppenmäßiger Abstand zwischen den Waren.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    Selbst wenn man aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren, nach denen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen, wozu außer der Art und Beschaffenheit sowie der regelmäßigen betrieblichen Herkunft vor allem auch ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung und ihre Eigenheit als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen zählen (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 22-29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; BlPMZ 2002, 291, 293 "ASTRO BOY/Boy"), noch eine Ähnlichkeit von - ungetränkter/n - Watte und Watteerzeugnissen mit den angegriffenen Waren der jüngeren Marke, insbesondere mit den Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, annehmen wollte (vgl hierzu BPatG Mitt 1997, 370 "TENA/PENA", dort hat das Gericht "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" noch ähnlich mit "Tüchern aus Zellstoff oder Papier für Inkontinenz-Zwecke" erachtet), verbleibt in jedem Fall ein nicht unbeträchtlicher gruppenmäßiger Abstand zwischen den Waren.
  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 220/97

    Erteilung einer Markenlizenz

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, dh in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl BGH GRUR 2001, 54, 56 "SUBWAY/Subwear"; Urteil vom 28. August 2003, I ZR 293/00 "Kellogg's/Kelly's").
  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    Zum anderen handelt es sich um das ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung als unschädlich angesehene Hinzufügen von lediglich beschreibenden, markenmäßig bedeutungslosen, austauschbaren Zusätzen (vgl ua BGH GRUR 2000, 1038, 1039 "Kornkammer"; GRUR 2002, 167, 168 "Bit/Bud").
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    (st Rspr, vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN").
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    Vielmehr handelt es sich zum einen um eine nach ständiger Rechtsprechung als zulässig anerkannte Mehrfachkennzeichnung mit Haupt- bzw Firmenmarke und Spezialmarke, wobei hier die Spezialmarke "Bel" ohne weiteres als selbständiger betrieblicher Herkunftshinweis wahrnehmbar, unterhalb der Firmenmarke, dem kleinen dunkelfarbigenfarbigen Oval mit der Aufschrift "Hartmann", herausgestellt ist (vgl ua BGH GRUR 1993, 972, 974 "Sana/Schosana"; GRUR 2000, 510, 511 "Contura").
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    Zum anderen handelt es sich um das ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung als unschädlich angesehene Hinzufügen von lediglich beschreibenden, markenmäßig bedeutungslosen, austauschbaren Zusätzen (vgl ua BGH GRUR 2000, 1038, 1039 "Kornkammer"; GRUR 2002, 167, 168 "Bit/Bud").
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    (st Rspr, vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN").
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    (st Rspr, vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN").
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 53/98

    Contura; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der

    Auszug aus BPatG, 21.10.2003 - 24 W (pat) 8/03
    Vielmehr handelt es sich zum einen um eine nach ständiger Rechtsprechung als zulässig anerkannte Mehrfachkennzeichnung mit Haupt- bzw Firmenmarke und Spezialmarke, wobei hier die Spezialmarke "Bel" ohne weiteres als selbständiger betrieblicher Herkunftshinweis wahrnehmbar, unterhalb der Firmenmarke, dem kleinen dunkelfarbigenfarbigen Oval mit der Aufschrift "Hartmann", herausgestellt ist (vgl ua BGH GRUR 1993, 972, 974 "Sana/Schosana"; GRUR 2000, 510, 511 "Contura").
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BGH, 21.02.1969 - I ZR 40/67

    Verwechselungsgefahr von Waren (Damenstrümpfe) - Unterlassung der Vertreibung der

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

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