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   BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15, 5 ZA (pat) 32/15 zu 5 Ni 64/11 (EP) KoF 6/14, KoF 7/14   

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BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15, 5 ZA (pat) 32/15 zu 5 Ni 64/11 (EP) KoF 6/14, KoF 7/14 (https://dejure.org/2015,41999)
BPatG, Entscheidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15, 5 ZA (pat) 32/15 zu 5 Ni 64/11 (EP) KoF 6/14, KoF 7/14 (https://dejure.org/2015,41999)
BPatG, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15, 5 ZA (pat) 32/15 zu 5 Ni 64/11 (EP) KoF 6/14, KoF 7/14 (https://dejure.org/2015,41999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Streitwert bei mehreren Klägern

    § 7 RVG, § 2 PatKostG, § 51 GKG, § 84 PatG, § 103 ZPO
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung - "Streitwert bei mehreren Klägern" - mehrere Kläger sind unterschiedlich vom Streitpatent betroffen - zur Höhe der Terminsgebühr - zur Bedeutung des Gesamtstreitwerts für die Anwaltsgebühren - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Gebühren für die Tätigkeit eines Patentanwalts i.R. eines Erinnerungsverfahrens gegen die Kostenfestsetzung; Kriterien zur Bestimmung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung - "Streitwert bei mehreren Klägern" - mehrere Kläger sind unterschiedlich vom Streitpatent betroffen - zur Höhe der Terminsgebühr - zur Bedeutung des Gesamtstreitwerts für die Anwaltsgebühren - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung - "Streitwert bei mehreren Klägern" - mehrere Kläger sind unterschiedlich vom Streitpatent betroffen - zur Höhe der Terminsgebühr - zur Bedeutung des Gesamtstreitwerts für die Anwaltsgebühren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 219/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung mehrerer geschädigter Kapitalanleger

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (BGH, Urteil vom 8.5.2014 - IX ZR 219/13, in: NJW 2014, 2126, 2127 Rn. 14).

    Nichts Anderes besagt auch die von den Klägerinnen zitierte Entscheidung BGH NJW 2014, 2126.

    Denn Ausgangspunkt dieser Entscheidung  ist es, dass der Begriff der "Angelegenheit" von demjenigen des "Gegenstandes" zu trennen ist, so dass die Verschiedenheit der dabei behandelten Gegenstände der Annahme nur einer Angelegenheit grundsätzlich nicht entgegensteht, wie der BGH ausdrücklich betont (vgl. den von den Klägerinnen nicht zitierten ersten Satz in BGH NJW 2014, 2126, 2127 Rn. 15 [nicht Rn. 14, wie die Klägerinnen irrtümlich angeben]).

    Wie der BGH weiter in der von den Klägerinnen zitierten Stelle (BGH NJW 2014, 2126, 2127 Rn. 15) ausdrücklich hervorhebt, reicht es für die Annahme nur einer Angelegenheit auch bei Verschiedenheit der Gegenstände grundsätzlich aus, dass diese in einem einheitlichen Verfahren behandelt werden, weil verschiedene Gegenstände bereits dann einen inneren Zusammenhang aufweisen, wenn mit ihnen in demselben Verfahren derselbe Erfolg erstrebt wird.

    Dieselben Grundsätze gelten dabei, wie der BGH nachfolgend darlegt (vgl. NJW 2014, 2126, 2127 Rn. 16), auch bei der Beauftragung durch mehrere Mandanten; auch hier reicht es, dass deren Zielsetzungen weitgehend identisch sind.

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 79/06

    Voraussetzungen der Anrechnung eines unstreitig geleisteten

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Unabhängig davon sei die Erinnerung aber auch deshalb unbegründet, weil materiell-rechtliche Einwendungen, wie der BGH erst in der Entscheidung BGH NJW-RR 2010, 718 ausdrücklich festgestellt habe, außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen seien.

    Denn aus diesem kann der hierin Berechtigte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen den hierin Verpflichteten geltend machen, mithin materiell-rechtliche Einwendungen nach den allseits bekannten, sich aus der gesetzlichen Ausgangslage zwingend ergebenden Grundsätzen des Kostenfestsetzungsrechts nur außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens verfolgen oder dem Kostenfestsetzungstitel entgegenhalten (vgl. hierzu etwa die zutreffend von der Beklagten zitierte Entscheidung BGH NJW-RR 2010, 718).

  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 138/04

    Sachverständigenentschädigung IV

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Denn im Patentnichtigkeitsverfahren ist für die Berechnung des  nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 GVG nach billigem Ermessen zu bestimmenden Streitwerts nach ständiger Rechtsprechung der gemeine Wert des Streitpatents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bereits gerichtlich rechtskräftig zuerkannten oder der gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, GRUR 1957, 79; GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV; GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III).
  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Denn im Patentnichtigkeitsverfahren ist für die Berechnung des  nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 GVG nach billigem Ermessen zu bestimmenden Streitwerts nach ständiger Rechtsprechung der gemeine Wert des Streitpatents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bereits gerichtlich rechtskräftig zuerkannten oder der gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, GRUR 1957, 79; GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV; GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III).
  • BGH, 28.07.2009 - X ZR 153/04

    Druckmaschinen-Temperierungssystem III

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Denn im Patentnichtigkeitsverfahren ist für die Berechnung des  nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 GVG nach billigem Ermessen zu bestimmenden Streitwerts nach ständiger Rechtsprechung der gemeine Wert des Streitpatents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bereits gerichtlich rechtskräftig zuerkannten oder der gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, GRUR 1957, 79; GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV; GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III).
  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Zwar fließen in den als Streitwert zugrunde zu legenden Wert des Streitpatents die Einzelwerte der vom Patentinhaber betriebenen Verletzungsverfahren ein, da diese bei der Streitwertbemessung für das Nichtigkeitsverfahren als dessen Mindestbetrag zu addieren sind (vgl. grundsätzlich zur Bedeutung des Verletzungsstreitwerts für den Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens BGH GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert).
  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Denn nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht, da das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht, nur eröffnet, wenn das Bundespatentgericht sie zugelassen hat (vgl. zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht BGHZ 196, 52; GRUR 2013, 427; Mitt. 2013, 145 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).
  • BPatG, 20.08.2013 - 3 Ni 15/08

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Streitwert für die Berechnung der

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Für die Bestimmung des gemeinen Wertes des Streitpatents kommt es dabei - anders als bei der zivilprozessualen Verfolgung mehrerer zivilrechtlicher Ansprüche - nicht auf die Anzahl der Kläger und die dem Patentinhaber im Falle des Unterliegens entstehenden Kosten an, weil die Anzahl der Kläger den (Gesamt-)Wert des Streitpatents nicht erhöht (vgl. BPatG, Beschluss vom 20. August 2013, Az. 3 Ni 15/08, BeckRS 2013, 17891, m. w. N.).
  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Im Ergebnis stimmt dies auch mit der patentrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein, der zufolge bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch mehrere Kläger, die durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz gegen dasselbe Streitpatent, demselben Klageantrag und wegen derselben Nichtigkeitsgründe  erhoben worden ist, ein einheitlicher Klagegegenstand und nur ein Prozessrechtsverhältnis vorliegt (vgl. BGH, GRUR 1987, 348 - Bodenbearbeitungsmaschine).
  • BGH, 01.03.2011 - VI ZR 127/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Abmahnung des Presseverlages und des für die

    Auszug aus BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15
    Dies ergibt sich daraus, dass mehrere Verfahren, die, solange sie nebeneinander geführt werden, selbst dann, wenn sie denselben Gegenstand betreffen, zwar verschiedene Angelegenheiten darstellen (vgl. Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 86; v. Seltmann, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, 29. Edition [Stand: 15.07.2015], § 15 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH NJW 2011, 2591), nach einer Verbindung für die weitere Anwaltstätigkeit aber zu einer einzigen Angelegenheit werden (vgl. Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 88 und 175 f.).
  • OLG Köln, 20.05.2010 - 17 W 80/10

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei Vertretung verschiedener Gegenstände für zwei

  • BPatG, 15.07.2022 - 6 Ni 10/15
    Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführer verbessern wollen (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 - 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15 , BPatGE 55, 205, 213).
  • BPatG, 14.07.2022 - 6 Ni 15/15
    Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführer verbessern wollen (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 - 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).
  • BPatG, 22.08.2022 - 6 Ni 19/16
    Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführerin verbessern möchte (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 - 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).
  • BPatG, 08.09.2022 - 6 Ni 26/16
    Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführerin verbessern möchte (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 - 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).
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