Rechtsprechung
BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 29.07.2003 - 27 W (pat) 57/02
- BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
- BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 11.12.2014 - 3 U 108/12
Anson's/ASOS - Markenrechtverletzung: Verwechslungsgefahr bei Verwendung der …
Zahlreiche Bekleidungsmittelunternehmen verwenden Zweitkennzeichen für besondere Produktlinien, beispielsweise für ausgekoppelte preisgünstigere Linien oder Linien, die sich an sportinteressierte und/oder jüngere Käuferkreise richten (vgl. BPATG, BPatGE 48, 24-33 - Coccodrillo). - BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03 Darüber hinaus ist sie der Ansicht, wegen der bestehenden Warenidentität, der überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, wie sie bereits im Verfahren 27 W (pat) 57/02 festgestellt worden sei, und der hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bildzeichen sei eine Verwechslungsgefahr gegeben.
Auch ist zugunsten der Widersprechenden - jedenfalls für Kleidung - von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, wie der Senat bereits in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatGE 48, 24, 27 f. - Coccodrillo, der sich der BGH in der Rechtsmittelinstanz angeschlossen hat (BGH GRUR 2006, 60, 61 f. - Coccodrillo), aufgrund der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen entschieden hat.
Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.
- BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 386/03 Auch ist zugunsten der Widersprechenden - jedenfalls für Kleidung - von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, wie der Senat bereits in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatGE 48, 24, 27 f. - Coccodrillo, der sich der BGH in der Rechtsmittelinstanz angeschlossen hat (BGH GRUR 2006, 60, 61 f. - Coccodrillo), aufgrund der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen entschieden hat.
Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.