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   BPatG, 21.12.2011 - 29 W (pat) 10/09   

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BPatG, 21.12.2011 - 29 W (pat) 10/09 (https://dejure.org/2011,1138)
BPatG, Entscheidung vom 21.12.2011 - 29 W (pat) 10/09 (https://dejure.org/2011,1138)
BPatG, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 29 W (pat) 10/09 (https://dejure.org/2011,1138)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Laura/LAURASTAR (Wort-Bild-Marke, Gemeinschaftsmarke)" - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität, -ähnlichkeit und -unähnlichkeit - teilweise klangliche Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung der im Bereich der elektrischen Haushaltsmaschinen und Küchenmaschinen ansässigen Marke 305 47 076 "Laura" wegen Widerspruchs der älteren Gemeinschaftsmarke 003500279 "LAURASTAR"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Laura/LAURASTAR (Wort-Bild-Marke, Gemeinschaftsmarke)" - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität, -ähnlichkeit und -unähnlichkeit - teilweise klangliche Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Laura/LAURASTAR (Wort-Bild-Marke, Gemeinschaftsmarke)" - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität, -ähnlichkeit und -unähnlichkeit - teilweise klangliche Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 21.12.2011 - 29 W (pat) 10/09
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - MUSTANG; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Insoweit lassen objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie Angaben über Werbeaufwendungen zuverlässige Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (vgl. auch BGH GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO).

    bb) Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr ist zunächst von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in einer Marke in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst (BGH GRUR 2008, 903, 905 Rdnr. 25 - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 332 m. w. N.), so dass vorliegend grafische Unterschiede der Marken unberücksichtigt bleiben können.

    Da das durch den Fettdruck auch grafisch abgetrennte Wortelement "Star", wie bereits eingehend erörtert, eine werbeübliche Anpreisung der geschützten Waren als Spitzenprodukte darstellt, tritt es für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 21.12.2011 - 29 W (pat) 10/09
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - MUSTANG; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Da das durch den Fettdruck auch grafisch abgetrennte Wortelement "Star", wie bereits eingehend erörtert, eine werbeübliche Anpreisung der geschützten Waren als Spitzenprodukte darstellt, tritt es für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 21.12.2011 - 29 W (pat) 10/09
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - MUSTANG; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

  • BPatG, 05.08.2014 - 27 W (pat) 52/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "BOSS STAR (Wort-Bild-Marke)/BOSS" - zur

    So ist die Komponente "STAR" im Beschluss v. 21.12.2009 - 29 W (pat) 10/09 Laura/LAURASTAR sogar innerhalb eines zusammengeschriebenen Worts "LAURASTAR" als gegenüber dem lediglich durchschnittlich kennzeichnenden Bestandteil "LAURA" zurücktretend erachtet worden.
  • BPatG, 22.09.2022 - 30 W (pat) 73/21
    Selbst eine vermeintliche Eigenart und Einprägsamkeit eines - hier nicht vorliegenden - originär durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchszeichens rechtfertigt für sich gesehen noch nicht die Zuerkennung einer erhöhten Kennzeichnungskraft (vgl. hierzu: BPatG 33 W (pat) 57/10 33 W (pat) 57/10 - SCHWEFAL/SCHWEDOKAL; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL 33 W (pat) 57/10 - SCHWEFAL/SCHWEDOKAL; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL MIX/MÖBELIX; 29 W (pat) 10/09 - Laura/LAURASTAR; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 24.05.2018 - 25 W (pat) 627/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "FICKEIS/FICKEN" - Warenidentität - zur

    Die Tatsache, dass die Widerspruchsbezeichnung besonders vulgär und dadurch möglicherweise besonders einprägsam ist, führt nicht per se zu einer originär überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft (vgl. hierzu: BPatG 33 W (pat) 57/10 - SCHWEFAL/SCHWEDOKAL; 29 W (pat) 13/10 - MÖBEL MIX/MÖBELIX; 29 W (pat) 10/09 - Laura/ LAURASTAR; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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