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   BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13   

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BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13 (https://dejure.org/2015,4291)
BPatG, Entscheidung vom 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13 (https://dejure.org/2015,4291)
BPatG, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 30 W (pat) 703/13 (https://dejure.org/2015,4291)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    DE-Flagge

    § 3 Abs 1 Nr 4 GeschmMG 2004, Art 6quinquies PVÜ
    Designbeschwerdeverfahren - "DE-Flagge" - zur missbräuchlichen Benutzung von Nachahmungen im heraldischen Sinn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung von acht Mustern als Sammelanmeldung des Zeichens mit "DE-Flagge" (hier: Bundesflagge) als Design

  • rewis.io

    Designbeschwerdeverfahren - "DE-Flagge" - zur missbräuchlichen Benutzung von Nachahmungen im heraldischen Sinn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Designbeschwerdeverfahren - "DE-Flagge" - zur missbräuchlichen Benutzung von Nachahmungen im heraldischen Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 790
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 21.04.2004 - T-127/02

    Concept / OHMI (ECA)

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Nachahmungen im heraldischen Sinn sind solche, die die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 45 [Nr. 50-55] - Ahornblatt; EuG GRUR 2004, 773 [Nr. 41] - Bildmarke ECA).

    Dabei kommt einer etwaigen offiziellen heraldischen Beschreibung des Hoheitszeichens besondere Bedeutung zu; nicht relevant ist dagegen die geometrische Beschreibung (vgl. EuG GRUR 2004, 773 [Nr. 44] - Bildmarke ECA).

    Das kann z. B. auch dann der Fall sein, wenn das Hoheitszeichen in bestimmter Weise stilisiert oder nur in Teilen verwendet wird (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 45 [Nr. 48, 50-55] - Ahornblatt; EuG GRUR 2004, 773 [Nr. 40, 44] - Bildmarke ECA; vgl. auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 795 m. w. N.).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZB 29/01

    "Euro-Billy"; Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Eine missbräuchliche Benutzung eines Hoheitszeichens oder dessen Nachahmung kann ausgeschlossen sein, wenn das Design selbst das Hoheitszeichen oder dessen Nachahmung zusammen mit weiteren Merkmalen zeigt, die jeden amtlichen Anschein zerstreuen (im Anschluss an BGH GRUR 2003, 705-706 - Euro-Billy -I ZB 29/01, 20.03.2003; GRUR 2003, 707-808 - DM-Tassen I ZB 27/01, 20.03.2003; GRUR 2003, 708-710 - Schlüsselanhänger I ZB 1/02, 20.03.2003).

    Insoweit ist es z. B. nicht ausgeschlossen, dass eine Darstellung, die ein Hoheitszeichen oder dessen Nachahmung im Zusammenhang mit einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand wie einem Schlüsselanhänger oder einer Tasse zeigt, jeden amtlichen Anschein zerstreut und insgesamt unbedenklich erscheint (vgl. BGH GRUR 2003, 705 - Euro-Billy; GRUR 2003, 707 - DM-Tassen; GRUR 2003, 708 - Schlüsselanhänger, jeweils zu § 7 Abs. 2 GeschmMG a. F., dem im geltenden Recht § 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG entspricht).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZB 27/01

    "DM-Tassen"; Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Eine missbräuchliche Benutzung eines Hoheitszeichens oder dessen Nachahmung kann ausgeschlossen sein, wenn das Design selbst das Hoheitszeichen oder dessen Nachahmung zusammen mit weiteren Merkmalen zeigt, die jeden amtlichen Anschein zerstreuen (im Anschluss an BGH GRUR 2003, 705-706 - Euro-Billy -I ZB 29/01, 20.03.2003; GRUR 2003, 707-808 - DM-Tassen I ZB 27/01, 20.03.2003; GRUR 2003, 708-710 - Schlüsselanhänger I ZB 1/02, 20.03.2003).

    Insoweit ist es z. B. nicht ausgeschlossen, dass eine Darstellung, die ein Hoheitszeichen oder dessen Nachahmung im Zusammenhang mit einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand wie einem Schlüsselanhänger oder einer Tasse zeigt, jeden amtlichen Anschein zerstreut und insgesamt unbedenklich erscheint (vgl. BGH GRUR 2003, 705 - Euro-Billy; GRUR 2003, 707 - DM-Tassen; GRUR 2003, 708 - Schlüsselanhänger, jeweils zu § 7 Abs. 2 GeschmMG a. F., dem im geltenden Recht § 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG entspricht).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZB 1/02

    Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Eine missbräuchliche Benutzung eines Hoheitszeichens oder dessen Nachahmung kann ausgeschlossen sein, wenn das Design selbst das Hoheitszeichen oder dessen Nachahmung zusammen mit weiteren Merkmalen zeigt, die jeden amtlichen Anschein zerstreuen (im Anschluss an BGH GRUR 2003, 705-706 - Euro-Billy -I ZB 29/01, 20.03.2003; GRUR 2003, 707-808 - DM-Tassen I ZB 27/01, 20.03.2003; GRUR 2003, 708-710 - Schlüsselanhänger I ZB 1/02, 20.03.2003).

    Insoweit ist es z. B. nicht ausgeschlossen, dass eine Darstellung, die ein Hoheitszeichen oder dessen Nachahmung im Zusammenhang mit einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand wie einem Schlüsselanhänger oder einer Tasse zeigt, jeden amtlichen Anschein zerstreut und insgesamt unbedenklich erscheint (vgl. BGH GRUR 2003, 705 - Euro-Billy; GRUR 2003, 707 - DM-Tassen; GRUR 2003, 708 - Schlüsselanhänger, jeweils zu § 7 Abs. 2 GeschmMG a. F., dem im geltenden Recht § 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG entspricht).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-202/08

    American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Nachahmungen im heraldischen Sinn sind solche, die die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 45 [Nr. 50-55] - Ahornblatt; EuG GRUR 2004, 773 [Nr. 41] - Bildmarke ECA).

    Das kann z. B. auch dann der Fall sein, wenn das Hoheitszeichen in bestimmter Weise stilisiert oder nur in Teilen verwendet wird (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 45 [Nr. 48, 50-55] - Ahornblatt; EuG GRUR 2004, 773 [Nr. 40, 44] - Bildmarke ECA; vgl. auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 795 m. w. N.).

  • BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09

    Flaggennachahmung als Marke?

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Zwar ist anerkannt, dass es insoweit nicht auf eine Verwechslungsgefahr oder Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn ankommt, sondern ein wesentlich engerer Bereich betroffen ist (vgl. BPatG GRUR 2010, 77 - BSA; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 793).

    Maßgeblich wird demnach sein müssen, ob im Verkehr gerade vor dem Hintergrund, dass das Hoheitszeichen auch amtlicherseits in gewissen Varianten benutzt wird, die irrige Vorstellung ausgelöst werden kann, es handle sich um das amtliche Zeichen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 355; vgl. auch BPatG GRUR 2010, 77, 78 - BSA).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Ein Eingehen auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen war weder seitens des Patentamts noch des Senats veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 [Nr. 18] - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).
  • EuG, 15.01.2013 - T-413/11

    Welte-Wenu / OHMI - Commission (EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES) -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Kennnummer QO 188 (http://www.wipo.int/cgi-6te/guest/ifetch5?ENG+SIXTER+15-00+41420495-KEY+256+0+1375+F-ENG+24+24+1+25+SEP-0/HITNUM,B+OR%2feurope+; vgl. auch EuG, T - 413/11 - EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES; T - 3/12 - euro experts; T - 430/13 - European Network Rapid Manufacturing):.
  • EuG, 10.07.2013 - T-3/12

    Kreyenberg / OHMI - Commission (MEMBER OF EURe euro experts) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Kennnummer QO 188 (http://www.wipo.int/cgi-6te/guest/ifetch5?ENG+SIXTER+15-00+41420495-KEY+256+0+1375+F-ENG+24+24+1+25+SEP-0/HITNUM,B+OR%2feurope+; vgl. auch EuG, T - 413/11 - EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES; T - 3/12 - euro experts; T - 430/13 - European Network Rapid Manufacturing):.
  • EuG, 27.02.2015 - T-430/13

    EWSA / Achab

    Auszug aus BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13
    Kennnummer QO 188 (http://www.wipo.int/cgi-6te/guest/ifetch5?ENG+SIXTER+15-00+41420495-KEY+256+0+1375+F-ENG+24+24+1+25+SEP-0/HITNUM,B+OR%2feurope+; vgl. auch EuG, T - 413/11 - EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES; T - 3/12 - euro experts; T - 430/13 - European Network Rapid Manufacturing):.
  • BPatG, 28.07.2016 - 26 W (pat) 73/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "EUROKURIER (Wort-Bild-Marke)" -

    Soweit das Emblem als Flagge der Europäischen Union als supranationales staatliches Hoheitszeichen im Sinne von Art. 6 ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ und damit als Staatsflagge zu werten ist, ist eine Notifikation nicht erforderlich (Art. 6 ter Abs. 3 Buchst. a UnterAbs. 2 PVÜ, vgl. zu Vorstehendem: EuG GRUR Int. 2013, 250 - EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES; T-3/12 - euro experts; GRUR Int. 2014, 681 - European Network Rapid Manufacturing; BPatG GRUR 2015, 790 - DE-Flagge).
  • BPatG, 12.10.2017 - 30 W (pat) 701/17

    Designbeschwerdeverfahren - "medaillonartige Münzen" (Sammelanmeldung) - zur

    Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 DesignG sind Designs vom Designschutz ausgeschlossen, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen, wobei dieser Verbotstatbestand nicht eine Benutzung eines solchen Designs i. S. einer tatsächlichen Verwendung im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, sondern auch bereits durch die Designanmeldung selbst verwirklicht werden kann (vgl. BPatG GRUR 2015, 790 Nr. 42 - DE-Flagge; Eichmann/von Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 3 Rn. 25).
  • BPatG, 09.06.2016 - 30 W (pat) 704/15

    Designbeschwerdeverfahren - "Möbel für Unterhaltungselektronik" - zur

    Übergangsvorschriften für anzuwendendes Recht auf angemeldete Designs fehlen (vgl. § 72 DesignG), so dass für das weitere Verfahren das Designgesetz in der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet, ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - DesignV) vom 2. Januar 2014 (zuvor Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes; vgl. zum Ganzen BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2015, 30 W (pat) 703/13 - "DE-Flagge", juris Rn. 9).
  • BPatG, 19.05.2022 - 25 W (pat) 46/20
    Bei dem Vergleich "im heraldischen Sinne" ist dabei maßgeblich auf die (offizielle) heraldische Beschreibung des Hoheitszeichens abzustellen (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 45 Rn. 48 - Ahornblatt; BPatG 30 W (pat) 703/13 - DE-Flagge).
  • BPatG, 15.12.2016 - 30 W (pat) 709/13

    Designbeschwerdeverfahren - "Verschiebung des Anmeldetages" - zu den

    Übergangsvorschriften für anzuwendendes Recht auf angemeldete Designs fehlen (vgl. § 72 DesignG), so dass für das weitere Verfahren das Designgesetz in der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet, ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - DesignV) vom 2. Januar 2014 (zuvor Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes; vgl. zum Ganzen BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2015, 30 W (pat) 703/13 - "DE-Flagge", juris Rn. 9).
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