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   BPatG, 22.02.2001 - 25 W (pat) 92/00   

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BPatG, 22.02.2001 - 25 W (pat) 92/00 (https://dejure.org/2001,23333)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2001 - 25 W (pat) 92/00 (https://dejure.org/2001,23333)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 25 W (pat) 92/00 (https://dejure.org/2001,23333)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92

    "Metroproloc"; Eintragungsfähigkeit eines einem INN angenäherten Zeichenworts

    Auszug aus BPatG, 22.02.2001 - 25 W (pat) 92/00
    Dies bedarf auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Schutzfähigkeit von an INN angenäherten Markenwörtern, die sogar bei Wortbildungen bejaht wurde, die erheblich enger an die Wirkstoffangabe angelehnt sind (vgl zB BGH GRUR 1994, 803 "TRILOPIROX" - INN: "Rilopirox" und GRUR 1995, 48 "Metoproloc" - INN: "Metoprolol") als dies vorliegend der Fall ist, keiner näheren Begründung und wird auch so von der Antragstellerin nicht behauptet.

    Selbst bei einem Verständnis von "Omep" als Verkürzung des warenbeschreibenden Fachausdrucks und INN "Omeprazol" ist danach nicht davon auszugehen, daß der Fachverkehr, wenn ihm die Wirkstoffbezeichnung "Omeprazol" bekannt ist, "Omep" für die Sachbezeichnung selbst hält und darin nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf "Omeprazol" sieht (vgl BGH GRUR 1995, 48, 49 "Metropoloc"; GRUR 1994, 803 "Trilopirox").

  • BGH, 05.05.1994 - I ZB 6/92

    Eintragungsfähigkeit eines einem INN angenäherten Zeichenworts

    Auszug aus BPatG, 22.02.2001 - 25 W (pat) 92/00
    Dies bedarf auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Schutzfähigkeit von an INN angenäherten Markenwörtern, die sogar bei Wortbildungen bejaht wurde, die erheblich enger an die Wirkstoffangabe angelehnt sind (vgl zB BGH GRUR 1994, 803 "TRILOPIROX" - INN: "Rilopirox" und GRUR 1995, 48 "Metoproloc" - INN: "Metoprolol") als dies vorliegend der Fall ist, keiner näheren Begründung und wird auch so von der Antragstellerin nicht behauptet.

    Selbst bei einem Verständnis von "Omep" als Verkürzung des warenbeschreibenden Fachausdrucks und INN "Omeprazol" ist danach nicht davon auszugehen, daß der Fachverkehr, wenn ihm die Wirkstoffbezeichnung "Omeprazol" bekannt ist, "Omep" für die Sachbezeichnung selbst hält und darin nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf "Omeprazol" sieht (vgl BGH GRUR 1995, 48, 49 "Metropoloc"; GRUR 1994, 803 "Trilopirox").

  • BPatG, 01.02.1999 - 30 W (pat) 181/98

    Markenrechtliches Löschungsverfahren: Rechtsmissbrauch - Berufung auf Geltung

    Auszug aus BPatG, 22.02.2001 - 25 W (pat) 92/00
    Wegen der Löschungsgründe der fehlenden Unterscheidungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses werde auf die BGH-Entscheidung "Metropoloc" und die BPatG-Entscheidung "Omeprazok" (BPatGE 41, 50) Bezug genommen, die der vorliegenden vergleichbar seien.

    Nach Auffassung des Senats kann im vorliegenden Fall die Frage dahinstehen, ob die noch nicht in das nationale Recht umgesetzte europäische Richtlinie eine sog. "horizontale Direktwirkung" entfaltet (vgl hierzu BPatGE 41, 50, 54 "Omeprazok" mwN; Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdn 296), auf die sich die Antragstellerin ausdrücklich auch nicht beruft, oder ob - wie diese meint - sich die unmittelbare Wirkung der Richtlinie über § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG auf das Eintragungsverfahren erstreckt und das BPatG sowie das DPMA als Träger hoheitlicher Gewalt zur Beachtung der Richtlinie verpflichtet sind.

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 22.02.2001 - 25 W (pat) 92/00
    Zwar bedarf es zur Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zwingend eines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, daß das fragliche Zeichen bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl hierzu BGH GRUR 1997, 634, 635 "Turbo II").
  • BPatG, 29.03.2001 - 25 W (pat) 93/00
    Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf ihren Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 im Löschungsverfahren "Omep" (25 W (pat) 92/00).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 22. Februar 2001 in dem Löschungsverfahren 25 W (pat) 92/00 zwischen den gleichen Beteiligten festgestellt, daß keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Bezeichnung "Omep" selbst eine in Fachkreisen übliche Abkürzung für "Omeprazol" oder eine internationale chemische Kurzbezeichnung oder einen medizinischen Fachausdruck darstellt und hat daher den Löschungsantrag zurückgewiesen.

    Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22. Februar 2001 in dem Löschungsverfahren 25 W (pat) 92/00 und insbesondere auf die dortigen Ausführungen zur Relevanz der Ergebnisse der genannten Datenbankrecherche wird hiermit ergänzend Bezug genommen.

    Die von der Antragstellerin im vorliegenden Löschungsverfahren wie bereits in dem die Marke 2 104 748 "Omep" betreffenden Löschungsverfahren 25 W (pat) 92/00 eingereichte, insgesamt 24 "Answers" umfassende Recherche in einer Datenbank "DDFU" bezieht sich ausschließlich auf die Bezeichnung "Omep".

  • BPatG, 16.10.2007 - 30 W (pat) 40/05
    Auch legt der Umstand, dass es sich bei den INN selbst bereits um "Kurzbezeichnungen definierter chemischer Substanzen" handelt, nicht von vornherein die Vermutung nahe, dass ein Interesse und eine Neigung des Verkehrs besteht, von einer solchen Kurzbezeichnung nochmals eine Kurzform zu bilden und diese als Fachbezeichnung zu verwenden (vgl. BPatG 25 W (pat) 92/00 - Omep in PAVIS PROMA - CD-ROM).
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