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   BPatG, 22.02.2012 - 27 W (pat) 12/11   

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https://dejure.org/2012,9297
BPatG, 22.02.2012 - 27 W (pat) 12/11 (https://dejure.org/2012,9297)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2012 - 27 W (pat) 12/11 (https://dejure.org/2012,9297)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 27 W (pat) 12/11 (https://dejure.org/2012,9297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Komm zum Punkt" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortmarke "Komm zum Punkt" für Waren aus dem Bereich Druckereierzeugnisse

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Komm zum Punkt" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 27 W (pat) 12/11
    Bei der hier gebotenen Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortfolge ist auf deren Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 - Rational Software Corporation).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 27 W (pat) 12/11
    Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 28 - My World).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 27 W (pat) 12/11
    Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum Anderen im Hinblick auf das beteiligte Publikum zu beurteilen, wobei die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen maßgeblich ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 27 W (pat) 12/11
    Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 28 - My World).
  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 526/19
    Diese Eignung fehlt beispielsweise regelmäßig bei allgemein verständlichen Redewendungen, die von jedem Unternehmen verwendet werden können (BPatG 33 W (pat) 55/97 - So sind wir nun mal; 26 W (pat) 213/03 - Gut, dass es uns gibt!; 30 W (pat) 33/08 - ... weil Nähe zählt; 27 W (pat) 12/11 - Komm zum Punkt) oder bei allgemein verständlichen, häufig verwendeten Fragesätzen (BGH a. a. O. Juris-Tz. 7 u. 8 - Wie hammas denn?).
  • BPatG, 20.09.2023 - 29 W (pat) 506/20
    Bei solchen allgemein gebräuchlichen Redewendungen, die grundsätzlich von jedermann bzw. jedem Unternehmen verwendet werden können, fehlt regelmäßig die Eignung, eine Ware oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen (BGH GRUR 2010, 640 f. Rn. 11 ff. - hey!; GRUR 1988, 211 - Wie hammas denn?; BPatG, Beschluss vom 06.03.2019, 29 W (pat) 509/17 - Ischa Freimaak; Beschluss vom 22.02.2012, 27 W (pat) 12/11 - Komm zum Punkt; Beschluss vom 26.03.2009, 30 W (pat) 33/08 - ... weil Nähe zählt; Beschluss vom 19.05.2004, 26 W (pat) 213/03 - Gut, dass es uns gibt!).
  • BPatG, 26.09.2022 - 26 W (pat) 572/20
    Diese Eignung fehlt beispielsweise regelmäßig bei allgemein verständlichen Redewendungen, die von jedem Unternehmen verwendet werden können (BPatG 33 W (pat) 55/97 - So sind wir nun mal; 26 W (pat) 213/03 - Gut, dass es uns gibt!; 30 W (pat) 33/08 - ... weil Nähe zählt; 27 W (pat) 12/11 - Komm zum Punkt) oder bei allgemein verständlichen, häufig verwendeten Fragesätzen (BGH a. a. O. Juris-Tz. 7 u. 8 - Wie hammas denn?).
  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 525/19
    Diese Eignung fehlt beispielsweise regelmäßig bei allgemein verständlichen Redewendungen, die von jedem Unternehmen verwendet werden können (BPatG 33 W (pat) 55/97 - So sind wir nun mal; 26 W (pat) 213/03 - Gut, dass es uns gibt!; 30 W (pat) 33/08 - ... weil Nähe zählt; 27 W (pat) 12/11 - Komm zum Punkt) oder bei allgemein verständlichen, häufig verwendeten Fragesätzen (BGH a. a. O. Juris-Tz. 7 u. 8 - Wie hammas denn?).
  • BPatG, 12.06.2013 - 29 W (pat) 159/10

    Gebräuchliche Fragestellung "WER WEISS WAS" als Marke nicht eintragungsfähig

    Bei allgemein verständlichen Redewendungen, die von jedem Unternehmen verwendet werden können, fehlt jedoch regelmäßig die Eignung eine Ware oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen (BGH GRUR 2010, 640 f. [BGH 14.01.2010 - I ZB 32/09] Rdnr. 11 ff. - hey!; GRUR 1988, 211 - Wie hammas denn?; BPatG 33 W (pat) 55/97 - So sind wir nun mal; 26 W (pat) 213/03 - Gut, dass es uns gibt!; 30 W (pat) 33/08 - ... weil Nähe zählt; 27 W (pat) 12/11 - Komm zum Punkt).
  • BPatG, 05.06.2013 - 29 W (pat) 159/10
    Bei allgemein verständlichen Redewendungen, die von jedem Unternehmen verwendet werden können, fehlt jedoch regelmäßig die Eignung eine Ware oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen (BGH GRUR 2010, 640 f. Rdnr. 11 ff. - hey!; GRUR 1988, 211 - Wie hammas denn?; BPatG 33 W (pat) 55/97 - So sind wir nun mal; 26 W (pat) 213/03 - Gut, dass es uns gibt!; 30 W (pat) 33/08 - ... weil Nähe zählt; 27 W (pat) 12/11 - Komm zum Punkt).
  • BPatG, 24.07.2023 - 29 W (pat) 574/20
    Bei solchen allgemein gebräuchlichen Redewendungen, die grundsätzlich von jedermann bzw. jedem Unternehmen verwendet werden können, fehlt regelmäßig die Eignung, eine Ware oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen (BGH GRUR 2010, 640 f. Rn. 11 ff. - hey!; GRUR 1988, 211 - Wie hammas denn?; BPatG, Beschluss vom 06.03.2019, 29 W (pat) 509/17 - Ischa Freimaak; Beschluss vom 22.02.2012, 27 W (pat) 12/11 - Komm zum Punkt; Beschluss vom 26.03.2009, 30 W (pat) 33/08 - ... weil Nähe zählt; Beschluss vom 19.05.2004, 26 W (pat) 213/03 - Gut, dass es uns gibt!).
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