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   BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13   

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BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13 (https://dejure.org/2016,2723)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13 (https://dejure.org/2016,2723)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2016 - 24 W (pat) 513/13 (https://dejure.org/2016,2723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 43 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "ALBÉA (Wort-Bild-Marke)/BALEA/Balea Professional" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - zur Warenähnlichkeit - teilweise klangliche Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang eines Anspruchs auf Löschung der Wort-/Bildmarke "ALBEA" wegen Verletzung des Schutzbereichs der eingetragenen Marken "BALEA" und "Balea Professional" für Waren aus dem Bereich Körper- und Schönheitspflegemittel; Anforderungen an das Vorliegen einer ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ALBÉA (Wort-Bild-Marke)/BALEA/Balea Professional" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - zur Warenähnlichkeit - teilweise klangliche Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "ALBÉA (Wort-Bild-Marke)/BALEA/Balea Professional" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - zur Warenähnlichkeit - teilweise klangliche Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    a) Die Widersprechende hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 "BALEA" für verschiedene konkrete Körperpflegeprodukte, nämlich für "Seifen für den persönlichen Gebrauch, Gesichtstücher, Gesichtsmasken, Gesichtspflegecremes, Gesichtsreinigungsprodukte, Augenmakeup-Entferner, Körpercremes, Cellulite-Produkte/straffende Körpercremes, Peelings, Bodylotions, Duschgel, Reinigungsmilch, Haarshampoo, Haarsprays, Haarwasser, Haarkuren, chemische Haarentfernungsmittel, Hand- und Nagelpflegeprodukte, Fußpflegemittel, Lippenpflegemittel, Badesalze, Rasiermittel und Deodorants/Antitranspi-rantien" glaubhaft gemacht, so dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf Seiten der Widerspruchsmarke die erweiterten Produktgruppen "Seifen für den persönlichen Gebrauch, Hautreinigungs-/-pflegeprodukte, Hand-, Fuß- und Nagelpflegeprodukte, Haarreinigungs-/-pflegeprodukte, Dusch-/Bademittel und Deodorants" zugrunde zu legen sind (vgl. zur sog. erweiterten Minimallösung, BGH, GRUR 2013, 833, 837, Rn. 61 - Culinaria/Villa Culinaria; m. w. N. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 26 Rn. 260).

    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Neben den originären Eigenschaften der Marke als solcher sind insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die Dauer und die Verbreitung der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung (vgl. BGH, GRUR 2013, 833, 838, Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EUGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; siehe auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    Da es auf die Bekanntheit der Marke für konkrete Waren oder Dienstleistungen ankommt, kann zwar die Aussagekraft einer an weiten Warenoberbegriffen ausgerichteten Befragung, erst recht wenn die Bekanntheit wie hier kumuliert für "Gesichts-, Körper- und Haarpflegeprodukte" ermittelt worden ist, Bedenken ausgesetzt sein (vgl. BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 43 - Blau).
  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    Die Annahme eines gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs, die im Einzelfall auch auf einem funktionellen oder anderen Zusammenhang zwischen Waren beruhen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 488, Rn. 15 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY), folgt hier daraus, dass diese Waren der angegriffenen Marke - wie auch Puderdosen mit Spiegel - unmittelbar oder als Hilfsmittel der Körperpflege dienen und zudem naheliegend funktionell und/oder nach Art eines Sets jedenfalls im äußerlichen Produktauftritt auf Haut- bzw. Haarpflegeprodukte eines bestimmten Herstellers abgestimmt sein können, so etwa im Verhältnis Puderpinsel bzw. Puderdose gegenüber Körperpuder, Peelingbürste bzw. -schwamm gegenüber Peelingcreme oder Kamm gegenüber Haarpflegemitteln.
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    Für die tatrichterliche Feststellung dieser tatsächlichen Umstände ist, nachdem insoweit dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke gelten (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, 862, Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschl. v. 11. August 2015, 24 W (pat) 540/12 - Balkendarstellung, verfügbar in PAVIS PROMA), ihre Glaubhaftmachung ausreichend.
  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    Soweit das Zeichen als Unternehmenskennzeichen aufgefasst werden sollte, käme diese Bekanntheit ebenfalls der Marke zugute, weil das Publikum in der Erinnerung regelmäßig nicht nach der Art des Kennzeichnungsmittels differenziert (vgl. BGH, GRUR 2014, 378, Rn. 22 - OTTO CAP).
  • BPatG, 16.06.2004 - 26 W (pat) 71/02
    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    Dementsprechend werden die gegenüberstehenden Waren vielfach als selbständige, aber zusammengehörige Produkte vertrieben, so dass die Zuordnung der Waren gegenüber denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen nach den Gegebenheiten des Einzelfalls durchaus nahe liegt (vgl. ähnlich BPatG, Beschl. v. 16. Juni 2004, 26 W (pat) 71/02, Marie Claire).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EUGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; siehe auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).
  • BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Linien-Balkendarstellung schwarz/weiß (Bildmarke)/

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    Für die tatrichterliche Feststellung dieser tatsächlichen Umstände ist, nachdem insoweit dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke gelten (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, 862, Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschl. v. 11. August 2015, 24 W (pat) 540/12 - Balkendarstellung, verfügbar in PAVIS PROMA), ihre Glaubhaftmachung ausreichend.
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13
    cc) Des Weiteren hat die Widersprechende Tatsachen zur Benutzung der Widerspruchsmarke 1 glaubhaft gemacht, aus denen sich zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke, dem 10. Juli 2010, und auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch eine gegenüber einer unbenutzten Marke abgestufte und daher bereits überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 in Bezug jedenfalls auf "Haut- und Haarpflegeprodukte" ergibt (vgl. zu den maßgebenden Zeitpunkten BGH, GRUR 2008, 903, Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 169, 211 m. w. N.).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BPatG, 15.01.2015 - 25 W (pat) 76/11

    Yosaja / YOSOI - Markenbeschwerdeverfahren - "Yosaja/YOSOI" -

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 16.01.2022 - 26 W (pat) 564/22
    Schließlich werden die Vergleichswaren in denselben Vertriebsstätten wie Drogerien, Kosmetikfachgeschäften oder Apotheken verkauft (vgl. BPatG 28 W (pat) 519/15 - Gosch/GOSH; 24 W (pat) 513/13 - ALBÉA/BALEA/Balea Professional; 26 W (pat) 71/02 - marie claire).
  • BPatG, 16.03.2020 - 26 W (pat) 563/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "nea. (Wort-Bild-Marke)/Réa (Wort-Bild-Marke,

    bbb) Wenngleich die für die jüngere Marke in Klasse 6 registrierten Waren insoweit mit den für die ältere Marke geschützten Getränken in Berührung kommen können, als die Metalldosen und -kästen zur Aufbewahrung und für den Transport der Getränke bestimmt sind, handelt es sich gleichwohl nur um typische, allein dem Getränkeabsatz dienende Hilfswaren, die grundsätzlich nicht als ähnlich mit der jeweiligen Hauptware angesehen werden (vgl. EuGH GRUR Int 2009, 911 Rdnr. 45 - WATERFORD STELLENBOSCH; BPatG 24 W (pat) 513/13 - ALBÉA/BALEA/Balea Professional; 25 W (pat) 29/06 - STELLA/Stella; 29 W (pat) 202/02 - GOLDBARREN/ Goldbarren).
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