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BPatG, 22.02.2022 - 1 W (pat) 10/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BPatG, 22.02.2022 - 1 W (pat) 10/22
- BPatG, 22.03.2022 - 1 W (pat) 10/22
Wird zitiert von ...
- BPatG, 28.08.2023 - 1 W (pat) 3/23 Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hin, hat der Senat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 22. März 2022 (Az. 1 W (pat) 10/22) aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen, da die erfolgte Zurückweisung des Kostenerstattungsantrags rechtsfehlerhaft sei.
Zwar kann der Beschwerdeführer die Frage der Nichtbehandlung der vermeintlichen Anmeldung nicht eigenständig verfolgen, weil er als (ehemals) beigeordneter Vertreter, der eigene Gebühreninteressen verfolgt, hinsichtlich der Bearbeitung der Patentanmeldung durch das DPMA nicht beschwerdebefugt ist (vgl. hierzu den vorausgegangenen Senatsbeschluss in dieser Sache, vom 22. März 2022, Az. 1 W (pat) 10/22).