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   BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10   

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BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,19611)
BPatG, Entscheidung vom 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,19611)
BPatG, Entscheidung vom 22. März 2011 - 24 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,19611)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    SOFT LINE/SOFTLAN

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 13.12.2001, § 43 MarkenG, § 114 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SOFT LINE/SOFTLAN" - Warenähnlichkeit von Körperpflegemitteln und Wäscheweichspülmitteln - Prägung durch kennzeichnungsschwachen Bestandteil - klangliche Verwechslungsgefahr - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    SOFT LINE/SOFTLAN

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 13.12.2001, § 43 MarkenG, § 114 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SOFT LINE/SOFTLAN" - Warenähnlichkeit von Körperpflegemitteln und Wäscheweichspülmitteln - Prägung durch kennzeichnungsschwachen Bestandteil - klangliche Verwechslungsgefahr - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der IR-Marke 846 738 ist der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für sämtliche registrierten Waren zu verweigern; Schutz der IR-Marke 846 738 in der Bundesrepublik Deutschland

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SOFT LINE/SOFTLAN" - Warenähnlichkeit von Körperpflegemitteln und Wäscheweichspülmitteln - Prägung durch kennzeichnungsschwachen Bestandteil - klangliche Verwechslungsgefahr - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SOFT LINE/SOFTLAN" - Warenähnlichkeit von Körperpflegemitteln und Wäscheweichspülmitteln - Prägung durch kennzeichnungsschwachen Bestandteil - klangliche Verwechslungsgefahr - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "SOFT LINE/SOFTLAN" - Warenähnlichkeit von Körperpflegemitteln und Wäscheweichspülmitteln - Prägung durch kennzeichnungsschwachen Bestandteil - klangliche Verwechslungsgefahr - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 527
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Wird in der angegriffenen jüngeren Marke ein kennzeichnungsschwacher (oder gar schutzunfähiger) Bestandteil markenmäßig herausgestellt, so kann er den Gesamteindruck dieser Marke prägen und eine Verwechslungsgefahr mit einer zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftigen älteren Marke begründen (im Anschluss an BGH GRUR 1998, 930 - Fläminger; BPatGE 51, 261 - printnet/PRINECT).

    Denn es ist keineswegs ausgeschlossen, einem kennzeichnungsschwachen - oder gar schutzunfähigen - Element in der jüngeren Marke (anders als in der älteren Marke) eine prägende Stellung zuzumessen, wenn gerade dieser Bestandteil - wie hier "SOFT LINE" - durch die Gestaltung der Gesamtmarke dem Verkehr als das dominierende Element nahegebracht wird (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 f. - Fläminger; BPatGE 51, 261, 270 - printnet/PRINECT).

    Auf die Freihaltebedürftigkeit einer beschreibenden Angabe kann sich derjenige nicht berufen, der - wie hier die Inhaberin der IR-Marke - eine solche selbst kennzeichenmäßig verwendet (BGH GRUR 1998, 930, 931 f. - Fläminger; GRUR 1988, 542, 543 - ROYALE; vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 257).

    Vielmehr ist von Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn durch die dominante markenmäßige Herausstellung eines kennzeichnungsschwachen (oder schutzunfähigen) Bestandteils eine Kollision mit einer zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftigen älteren Marke herbeigeführt wird (wie im Fall BGH GRUR 1998, 930 - Fläminger).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Die Bezeichnungen "SOFT LINE" und "SOFTLAN" sind sich phonetisch hochgradig ähnlich, wobei die Annäherung (nur) in dieser einen Wahrnehmungsrichtung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Warenähnlichkeit, normaler Schutzumfang der Widerspruchsmarke) für die Annahme von Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl. BGH GRUR 2008, 803 - HEITEC; GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUO; BPatGE 52, 50 - Xxero/Zero).

    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren siehe auch Hacker in: Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).

    Dabei ist Grundlage der Entscheidung des Senats, dass - herkömmlicher deutscher Auffassung und ständiger Praxis entsprechend - bereits eine Annäherung der Marken in einer Wahrnehmungsrichtung, d. h. hier in phonetischer, ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; z. B. GRUR 2008, 803, Nr. 21 - HEITEC; GRUR 2008, 903 Nr. 17 - SIERRA ANTIGUO; BPatG GRUR 2010, 78 - Xxero/Zero).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Die Bezeichnungen "SOFT LINE" und "SOFTLAN" sind sich phonetisch hochgradig ähnlich, wobei die Annäherung (nur) in dieser einen Wahrnehmungsrichtung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Warenähnlichkeit, normaler Schutzumfang der Widerspruchsmarke) für die Annahme von Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl. BGH GRUR 2008, 803 - HEITEC; GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUO; BPatGE 52, 50 - Xxero/Zero).

    Dabei ist Grundlage der Entscheidung des Senats, dass - herkömmlicher deutscher Auffassung und ständiger Praxis entsprechend - bereits eine Annäherung der Marken in einer Wahrnehmungsrichtung, d. h. hier in phonetischer, ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; z. B. GRUR 2008, 803, Nr. 21 - HEITEC; GRUR 2008, 903 Nr. 17 - SIERRA ANTIGUO; BPatG GRUR 2010, 78 - Xxero/Zero).

  • BPatG, 21.04.2009 - 24 W (pat) 37/08

    Zero ./. "Xxero Luxury Cosmetics" - Verwechslungsgefahr bei klanglicher

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Die Bezeichnungen "SOFT LINE" und "SOFTLAN" sind sich phonetisch hochgradig ähnlich, wobei die Annäherung (nur) in dieser einen Wahrnehmungsrichtung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Warenähnlichkeit, normaler Schutzumfang der Widerspruchsmarke) für die Annahme von Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl. BGH GRUR 2008, 803 - HEITEC; GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUO; BPatGE 52, 50 - Xxero/Zero).

    Dabei ist Grundlage der Entscheidung des Senats, dass - herkömmlicher deutscher Auffassung und ständiger Praxis entsprechend - bereits eine Annäherung der Marken in einer Wahrnehmungsrichtung, d. h. hier in phonetischer, ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; z. B. GRUR 2008, 803, Nr. 21 - HEITEC; GRUR 2008, 903 Nr. 17 - SIERRA ANTIGUO; BPatG GRUR 2010, 78 - Xxero/Zero).

  • BPatG, 27.04.1999 - 24 W (pat) 206/97
    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Körperpflegemittel und Wäscheweichspülmittel weisen Berührungspunkte auf - und sind deshalb (noch) als ähnlich anzusehen -, weil letztere nicht nur der Pflege und Erhaltung der Wäsche dienen, sondern auch den zusätzlichen Zweck erfüllen können, die Oberflächenstruktur der Wäsche für das Tragen auf der Haut angenehm zu gestalten (vgl. bereits BPatG, Beschl. vom 27.4.1999, 24 W (pat) 206/97 - Softan/SOFTLAN).

    Denn bereits in seinem Beschluss vom 27. April 1999 (24 W (pat) 206/97 - Softan/SOFTLAN) ist der Senat davon ausgegangen, dass Wäscheweichspülmittel Berührungspunkte zu Körperpflegemitteln haben.

  • BPatG, 11.08.2009 - 24 W (pat) 82/08

    Pn printnet / PRINECT

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Wird in der angegriffenen jüngeren Marke ein kennzeichnungsschwacher (oder gar schutzunfähiger) Bestandteil markenmäßig herausgestellt, so kann er den Gesamteindruck dieser Marke prägen und eine Verwechslungsgefahr mit einer zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftigen älteren Marke begründen (im Anschluss an BGH GRUR 1998, 930 - Fläminger; BPatGE 51, 261 - printnet/PRINECT).

    Denn es ist keineswegs ausgeschlossen, einem kennzeichnungsschwachen - oder gar schutzunfähigen - Element in der jüngeren Marke (anders als in der älteren Marke) eine prägende Stellung zuzumessen, wenn gerade dieser Bestandteil - wie hier "SOFT LINE" - durch die Gestaltung der Gesamtmarke dem Verkehr als das dominierende Element nahegebracht wird (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 f. - Fläminger; BPatGE 51, 261, 270 - printnet/PRINECT).

  • BGH, 28.01.1988 - I ZB 2/87

    "ROYALE"; Zeichenrechtliche Übereinstimmung von Kombinationszeichen für

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Auf die Freihaltebedürftigkeit einer beschreibenden Angabe kann sich derjenige nicht berufen, der - wie hier die Inhaberin der IR-Marke - eine solche selbst kennzeichenmäßig verwendet (BGH GRUR 1998, 930, 931 f. - Fläminger; GRUR 1988, 542, 543 - ROYALE; vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 257).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren siehe auch Hacker in: Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Das schließt es indessen nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und deshalb eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH GRUR 2009, 772, Nr. 57 - Augsburger Puppenkiste, m. w. Nachw.).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 22.03.2011 - 24 W (pat) 47/10
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren siehe auch Hacker in: Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).
  • BPatG, 20.01.2004 - 24 W (pat) 121/02
  • BPatG, 13.12.2012 - 30 W (pat) 1/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "viso clear (Wort-Bild-Marke)/VISIO

    Denn auf das in dem genannten Rechtssatz zum Ausdruck kommende Freihaltebedürfnis kann sich derjenige nicht berufen, der - wie hier die Markeninhaberin - eine beschreibende Angabe selbst kennzeichenmäßig wie eine Marke verwendet (BGH GRUR 1998, 930, 931 f. - Fläminger; GRUR 1988, 542, 543 - ROYALE; BPatGE 51, 261, 270 - printnet/PRINECT; BPatG GRUR 2012, 527 - SOFTLINE/SOFTLAN).
  • BPatG, 11.11.2013 - 30 W (pat) 96/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "H. I. Tec Dr. Iglseder (Wort-Bild-Marke)/HYDAC

    Das Bundespatentgericht hat dies in Fallkonstellationen angenommen, in denen eine anderweitige Benennung der angegriffenen Marke wegen fehlender weiterer Markenbestandteile nicht möglich war (BPatG 24 W (pat) 82/08, BPatGE 51, 261 - pn printnet/PRINECT; 24 W (pat) 47/10, GRUR 2012, 527 - SOFT LINE/SOFTLAN).
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