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BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02 |
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- BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke
Auszug aus BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE").Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDI-VIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft").
Das Adjektiv "MINIMAL" in Alleinstellung ist dagegen kaum aussagekräftig und kann - auch wenn man es in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung betrachtet, so daß sich die Interpretationsmöglichkeiten einschränken - auf eine Vielzahl unterschiedlicher sowohl positiver als auch negativer Bedeutungen bezogen werden (vgl. BGH GRUR 1997, 627 "à la Carte"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 816, 817 "BONUS II").
Da der Ausdruck "MI-NIMAL" wie oben erläutert in Alleinstellung keine eindeutige Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung darstellt, ist dieses Wort auch nicht geeignet, für diese Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la Carte"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE").
- BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99
"BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes
Auszug aus BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02
Das Adjektiv "MINIMAL" in Alleinstellung ist dagegen kaum aussagekräftig und kann - auch wenn man es in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung betrachtet, so daß sich die Interpretationsmöglichkeiten einschränken - auf eine Vielzahl unterschiedlicher sowohl positiver als auch negativer Bedeutungen bezogen werden (vgl. BGH GRUR 1997, 627 "à la Carte"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 816, 817 "BONUS II").Hinzu kommt, daß - soweit "MINIMAL" als Hinweis auf den Preis oder auf minimalen Aufwand beim Kauf verstanden werden sollte - es sich nicht um einen Hinweis auf die Eigenschaft der Ware selbst, sondern nur um eine Beschreibung von mit ihr in Verbindung stehenden Umständen handelt (vgl. GRUR 2002, 816, 817 "BONUS II"; GRUR 1998, 465, 467 "BONUS").
- BGH, 27.02.1997 - I ZB 2/95
"a la Carte"; Freihaltebedürfnis gegenüber der Eintragung eines einen …
Auszug aus BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02
Das Adjektiv "MINIMAL" in Alleinstellung ist dagegen kaum aussagekräftig und kann - auch wenn man es in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung betrachtet, so daß sich die Interpretationsmöglichkeiten einschränken - auf eine Vielzahl unterschiedlicher sowohl positiver als auch negativer Bedeutungen bezogen werden (vgl. BGH GRUR 1997, 627 "à la Carte"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 816, 817 "BONUS II").Da der Ausdruck "MI-NIMAL" wie oben erläutert in Alleinstellung keine eindeutige Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung darstellt, ist dieses Wort auch nicht geeignet, für diese Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la Carte"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE").
- BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
"BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke
Auszug aus BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02
Hinzu kommt, daß - soweit "MINIMAL" als Hinweis auf den Preis oder auf minimalen Aufwand beim Kauf verstanden werden sollte - es sich nicht um einen Hinweis auf die Eigenschaft der Ware selbst, sondern nur um eine Beschreibung von mit ihr in Verbindung stehenden Umständen handelt (vgl. GRUR 2002, 816, 817 "BONUS II"; GRUR 1998, 465, 467 "BONUS"). - BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98
Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten; …
Auszug aus BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDI-VIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). - BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99
LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke
Auszug aus BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). - BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98
REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge
Auszug aus BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDI-VIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). - BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98
Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
Auszug aus BPatG, 22.04.2003 - 24 W (pat) 25/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDI-VIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft").