Rechtsprechung
BPatG, 22.04.2013 - 28 W (pat) 12/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "menofemina (Wort-Bild-Marke)/MENOFEM/MENOFEM" - zur Kennzeichnungskraft - Warenähnlichkeit und -identität - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwechlungsgefahr zwischen den Marken "Menofem" für die Klasse 03, 05 und 30
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "menofemina (Wort-Bild-Marke)/MENOFEM/MENOFEM" - zur Kennzeichnungskraft - Warenähnlichkeit und -identität - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Markenbeschwerdeverfahren - "menofemina (Wort-Bild-Marke)/MENOFEM/MENOFEM" - zur Kennzeichnungskraft - Warenähnlichkeit und -identität - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BPatG, 08.10.2014 - 28 W (pat) 519/13
Markenbeschwerdeverfahren - "delikat die Wurst (Wort-Bild-Marke)/delikat …
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BGH GRUR 2008, 803, 804 - HEITEC; aus dem dortigen - nicht weiter begründeten - Hinweis, dass die Beschränkung des Schutzumfangs nicht gegenüber solchen Marken bestehe, die wie die ältere Marke sich an eine beschreibende Angabe anlehnen oder diese nur geringfügig abwandelten, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass bei gleichermaßen schutzunfähige Bestandteile enthaltender Marken bereits die Übereinstimmung in diesen schutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr begründe; denn dann würde letztlich die unzulässige Monopolisierung einer schutzunfähigen Marke nachträglich legitimiert, was nach den eingangs genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aber gerade vermieden werden soll (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 12/12 - MENOFEM/menofemina; 28 W (pat) 109/11 - NOBLESSE, jeweils abrufbar unter www.juris.de).