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   BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17 (EP)   

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BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17 (EP) (https://dejure.org/2018,25749)
BPatG, Entscheidung vom 22.08.2018 - 4 Ni 10/17 (EP) (https://dejure.org/2018,25749)
BPatG, Entscheidung vom 22. August 2018 - 4 Ni 10/17 (EP) (https://dejure.org/2018,25749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Zigarettenpackung

    Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zigarettenpackung (europäisches Patent)" - Nichtigkeitsangriff wegen unzulässiger Erweiterung - nicht ursprünglich offenbarte einschränkende Merkmale - Erfordernis der korrigierenden zusätzlichen Prüfung der Patentfähigkeit unter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zigarettenpackung (europäisches Patent)" - Nichtigkeitsangriff wegen unzulässiger Erweiterung - nicht ursprünglich offenbarte einschränkende Merkmale - Erfordernis der korrigierenden zusätzlichen Prüfung der Patentfähigkeit unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 606
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    Der im Falle eines Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Art. 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG (bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) mögliche Rechtserhalt eines Streitpatents bei nicht ursprünglich offenbarten einschränkenden Merkmalen (uneigentliche Erweiterung) ist Resultat einer bereits teleologisch restriktiven Auslegung des Tatbestands und erfordert insoweit die in der Rechtsprechung (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) geforderte (inzidente) korrigierende zusätzliche Prüfung der Patentfähigkeit des verteidigten Anspruchs unter Wegfall des ursprünglich nicht offenbarten einschränkenden Merkmals, und zwar losgelöst davon, ob ein Angriff wegen mangelnder Patentfähigkeit im Rahmen derselben Nichtigkeitsklage erfolgt ist.

    So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Winkelmesseinrichtung" (GRUR 2011, 40) zum Einspruchsverfahren und dem Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG wie auch zum Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement) beim nationalen Patent, aber auch dem folgend zum EP-Patent (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) und dem Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung zum Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm) die Nichtigerklärung des Patents des Weiteren vermieden werden kann, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt.

    So wird in der Entscheidung "Winkelmesseinrichtung" (GRUR 2011, 40) ausgeführt, dass ein Zusatz dieser Art weder im Hinblick auf künftige Verletzungsverfahren erforderlich sei, noch um sicherzustellen, dass der Patentinhaber aus den in Rede stehenden Merkmalen Rechte nicht herleite.

    Der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstands in der Patentschrift könne deshalb keine rechtsgestaltende, sondern allenfalls eine klarstellende Funktion zukommen (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung).

    Damit würde einem "Disclaimer" aber zugleich auch nicht nur eine "allenfalls klarstellende Funktion" zukommen, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof angenommen (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung), sondern diesem könnte dann eine rechtsgestaltende Wirkung nicht mehr abgesprochen werden, welche auch im Urteilstenor und im Streitpatent als Ausdruck einer rechtsgestaltenden Beschränkung körperlich seinen Niederschlag finden müsste, um in jedem nachfolgenden Nichtigkeitsverfahren Beachtung finden zu können.

    Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Hinzufügung des Merkmals lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen wird, der aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2011, 40 Rn. 22 - Winkelmesseinrichtung).

    Das fragliche Merkmal ist deshalb lediglich bei der Prüfung der Patentfähigkeit insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (BGH GRUR 15, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH GRUR 11, 40 - Winkelmesseinrichtung).

    Der Senat folgt im vorliegenden Fall der Auffassung, welche bei beschränkenden Merkmalen eine solche Möglichkeit der eingeschränkten Inanspruchnahme einer Priorität bejaht, wobei es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung uneigentlicher Erweiterungen folgend an sich nicht einmal eines expliziten Zusatzes "Disclaimers" im Anspruch des Streitpatents oder an anderer Stelle bedürfte (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung).

  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    Der im Falle eines Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Art. 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG (bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) mögliche Rechtserhalt eines Streitpatents bei nicht ursprünglich offenbarten einschränkenden Merkmalen (uneigentliche Erweiterung) ist Resultat einer bereits teleologisch restriktiven Auslegung des Tatbestands und erfordert insoweit die in der Rechtsprechung (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) geforderte (inzidente) korrigierende zusätzliche Prüfung der Patentfähigkeit des verteidigten Anspruchs unter Wegfall des ursprünglich nicht offenbarten einschränkenden Merkmals, und zwar losgelöst davon, ob ein Angriff wegen mangelnder Patentfähigkeit im Rahmen derselben Nichtigkeitsklage erfolgt ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jedoch eine unzulässige beschränkende Änderung des Inhalts der Anmeldung, eine sog. uneigentliche Erweiterung - entgegen der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentsamts zur sogenannten "unentrinnbaren Falle" - nicht zwingend zu der Rechtsfolge der Nichtigerklärung des Streitpatents; dies gilt auch im Rahmen der Anwendung des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG bei EP-Patenten (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

    So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Winkelmesseinrichtung" (GRUR 2011, 40) zum Einspruchsverfahren und dem Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG wie auch zum Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement) beim nationalen Patent, aber auch dem folgend zum EP-Patent (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) und dem Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung zum Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm) die Nichtigerklärung des Patents des Weiteren vermieden werden kann, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt.

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur einschränkenden Anwendung des Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG mit dem Ergebnis, dass der Angriff auf den Rechtsbestand des Streitpatents jedenfalls im Falle einer sog. uneigentlichen Erweiterung dann nicht erfolgreich ist, wenn das ursprünglich nicht offenbarte einschränkende Merkmal die Patentfähigkeit nicht begründet, anders formuliert: sich das Streitpatent auch ohne das in Rede stehende Merkmal in der erteilten oder einer verteidigten zusätzlich beschränkten Fassung (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) als patentfähig erweist.

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie).

    Das fragliche Merkmal ist deshalb lediglich bei der Prüfung der Patentfähigkeit insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (BGH GRUR 15, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH GRUR 11, 40 - Winkelmesseinrichtung).

    m. 4 Ni 20/10 (EU) - Unterdruckwundverband II), steht der Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 204, 199 - Wundbehandlungsvorrichtung) nicht entgegen, wenn dieses Merkmal bereits in dem erteilten Anspruch 1 enthalten war und sich die Zulässigkeit des Hilfsantrags im Übrigen als unbedenklich erweist.

  • BPatG, 01.08.2013 - 4 Ni 28/11

    Bildprojektor - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bildprojektor" (europäisches

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    Eine Prioritätsdisclaimerlösung verbiete sich vorliegend, auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Senats 4 Ni 28/11 (EP) vom 1. August 2013 - Bildprojektor.

    Da Einzelmerkmale unterschiedlicher Priorität jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Fall eines in der Nachanmeldung hinzugekommenen Merkmals ("UND"-Verknüpfung, vgl. bereits Senat BPatG GRUR-RR 2013, 500 - Bildprojektor) nicht in einem einzigen Patentanspruch miteinander kombiniert werden können, war zu entscheiden, ob die Beklagte sich bzgl. Hilfsantrag 3 nur einheitlich auf ein Prioritätsrecht nach Art. 87 EPÜ berufen kann, oder ob der auch von der Beklagten vertretenen Auffassung zu folgen ist, welche die Möglichkeit eines sog. Prioritätsdisclaimers befürwortet (so BPatG GRUR 2003, 953 = BPatGE 47, 34 - Prioritätsdisclaimer; zustimmend: BeckOK PatR/Beckmann, 8. Ed. 16.4.2018, PatG § 41 Rn. 47; Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl. (2016), § 24 Rn. 150; ablehnend unter Hinweis auf BPatG GRUR-RR 2013, 500 - Bildprojektor: Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. (2016), § 41 Rn. 30; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Aufl. (2017), § 41 Rn. 41).

    Es ist zwar zur Begründung einer restriktiven Behandlung der Prioritätsfrage in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2002, 146 - Luftverteiler) ebenso wie in derjenigen durch die Große Beschwerdekammer seit der Entscheidung G 2/98 (GRUR Int. 2002, 80) betont worden, dass nur demjenigen Anmelder das Patent zustehe, der den beanspruchten Gegenstand in seiner Gesamtheit zuerst offenbart habe (vgl. hierzu ausführlich Senat GRUR-RR 2013, 500 - Bildprojektor).

    Allerdings ist der Senat in der Entscheidung "Bildprojektor" (GRUR-RR 2013, 500) zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt.

  • BGH, 15.09.2015 - X ZR 112/13

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Inanspruchnahme der

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie).

    Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, und wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern und/oder der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie; GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt; Senat 4 Ni 4/14 (EP) Urt. v. 19.6.2015).

    Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss danach im Prioritätsdokument identisch offenbart sein und der Fachmann muss die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen können (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie, unter Hinweis auf BGHZ 200, 63 - Kommunikationskanal).

    Auch in jüngster nationaler Rechtsprechung wird an der Forderung einer identischen Offenbarung und der Geltung der Prinzipien der Neuheitsprüfung festgehalten (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie).

  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    Möglich ist auch die Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten (Art. 88 EPÜ), wobei grundsätzlich (zur Ausnahme generischer Teilprioritäten vgl. Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 29.11.2016, G 1/15) Einzelmerkmale nicht in ein und demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Priorität miteinander kombiniert werden können (BGHZ 148, 383 - Luftverteiler im Anschluss an G 3/98 v. 31. Mai 2001).

    Es ist zwar zur Begründung einer restriktiven Behandlung der Prioritätsfrage in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2002, 146 - Luftverteiler) ebenso wie in derjenigen durch die Große Beschwerdekammer seit der Entscheidung G 2/98 (GRUR Int. 2002, 80) betont worden, dass nur demjenigen Anmelder das Patent zustehe, der den beanspruchten Gegenstand in seiner Gesamtheit zuerst offenbart habe (vgl. hierzu ausführlich Senat GRUR-RR 2013, 500 - Bildprojektor).

    Dem ist trotz Kritik auch die nationale Rechtsprechung u. a. mit dem Argument gefolgt, dass es der Rechtssicherheit der Beurteilung einer wirksamen Prioritätsinanspruchnahme unzuträglich wäre, wenn bei der Nachanmeldung hinzugefügte Merkmale danach zu unterscheiden wären, ob sie Funktion und Wirkung der Erfindung im Sinne des technischen Sinngehalts der ursprünglichen Merkmalskombination beeinflussten oder nicht (BGH GRUR 2002, 146 - Luftverteiler).

  • BGH, 05.10.2000 - X ZR 184/98

    Zeittelegramm; Nichtigerklärung eines Patents bei gegenüber der Anmeldung engerer

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Winkelmesseinrichtung" (GRUR 2011, 40) zum Einspruchsverfahren und dem Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG wie auch zum Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement) beim nationalen Patent, aber auch dem folgend zum EP-Patent (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) und dem Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung zum Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm) die Nichtigerklärung des Patents des Weiteren vermieden werden kann, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt.

    Es sei lediglich notwendig, die Erkenntnisse, die erst die nachträgliche Änderung vermittele, nicht zur positiven Beantwortung der Frage ihrer Patentfähigkeit heranzuziehen (GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm).

    Ob wegen dieser Notwendigkeit ein entsprechender erläuternder Hinweis im Patent erforderlich sein kann, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Zeittelegramm" (GRUR 2001, 140) im Hinblick auf die dortige Prozesssituation einer erledigten Hauptsache noch dahinstehen lassen, in jüngerer Rechtsprechung jedoch für das Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren dahingehend beantwortet, dass es insoweit keiner Klarstellung in den Ansprüchen oder in der Patentschrift bedürfe, eine solche aber auch nicht grundsätzlich zu beanstanden sei.

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    Insoweit ist es zunächst nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 194, 107 - Polymerschaum) wegen des Vorrangs der Auslegung und der Rechtsnormqualität erteilter Ansprüche (BGH GRUR 2015, 868 - Polymerschaum II) unerheblich, ob deren Auslegung zu einem Ergebnis führt, bei dem der Patentanspruch eine unzulässige Erweiterung gegenüber den Ursprungsunterlagen enthält.

    Grundlage der Auslegung ist danach zwar grundsätzlich allein die Patentschrift, aber ein Vergleich mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch zur Klärung des Umfangs einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des geschützten Gegenstands beitragen kann (so BGHZ 194, 107 - Polymerschaum zum Nichtigkeitsverfahren unter Hinweis auf BGHZ 189, 330 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung, jeweils zum Verletzungsverfahren).

    So ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch ein "breit" formulierter Anspruch als unbedenklich zu erachten sein kann, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2014, 970 - Stent; GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal; 2012, 1124 - Polymerschaum).

  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    Andererseits ist zu beachten, dass das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung dabei in einer Weise angewendet werden muss, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet (BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal).

    So ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch ein "breit" formulierter Anspruch als unbedenklich zu erachten sein kann, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2014, 970 - Stent; GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal; 2012, 1124 - Polymerschaum).

    Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss danach im Prioritätsdokument identisch offenbart sein und der Fachmann muss die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen können (BGH GRUR 2016, 50 - Teilreflektierende Folie, unter Hinweis auf BGHZ 200, 63 - Kommunikationskanal).

  • LG Hamburg, 08.09.2017 - 315 O 39/16

    Patentrechtsverletzungsverfahren: Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    NK0 Auszug aus der Klageschrift der Verletzungsklage Az. 315 O 39/16.

    NK26 Schriftsatz der Nichtigkeitsbeklagten vom 06.06.2017 im Verletzungsverfahren (1. Instanz) Az. 315 O 39/16.

    Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. September 2017, Az. 315 O 39/16, wurde die hiesige Klägerin - basierend auf einer eingeschränkten Anspruchsfassung, in der die zusätzlichen Merkmale des erteilten Anspruchs 7 in den Hauptanspruch des Streitpatents aufgenommen wurden, und nach Klagerücknahme im Übrigen - antragsgemäß verurteilt.

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17
    Grundlage der Auslegung ist danach zwar grundsätzlich allein die Patentschrift, aber ein Vergleich mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch zur Klärung des Umfangs einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des geschützten Gegenstands beitragen kann (so BGHZ 194, 107 - Polymerschaum zum Nichtigkeitsverfahren unter Hinweis auf BGHZ 189, 330 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung, jeweils zum Verletzungsverfahren).

    Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (st. Rspr. gemäß BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

  • BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14

    Systeme zur Platzierung von Material in Knochen - Wirkungslosigkeit dieser

  • BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00

    "Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der

  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

  • BGH, 08.07.2008 - X ZB 13/06

    Momentanpol II

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

  • BGH, 17.01.1980 - X ZB 4/79

    Terephthalsäure

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08

    Fettsäurezusammensetzung

  • BPatG, 30.04.2003 - 20 W (pat) 63/02

    Beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents unter bestimmten Voraussetzungen

  • BPatG, 26.02.2003 - 20 W (pat) 46/01
  • BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05

    Fischbissanzeiger

  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

  • BGH, 05.04.2011 - X ZR 1/09

    Dentalgerätesatz - EPÜ Art. 54 Abs. 1, 2

  • BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09

    Integrationselement

  • BGH, 14.05.1985 - X ZB 19/83
  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 130/11

    Verschlüsselungsverfahren

  • BGH, 29.04.2014 - X ZR 19/11

    Patentnichtigkeitsverfahren: Unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs durch

  • BGH, 25.11.2014 - X ZR 119/09

    Schleifprodukt - Patentnichtigkeitsverfahren: Patentbeschränkung durch Aufnahme

  • BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13

    Polymerschaum II - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches

  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

  • BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10

    Unterdruckwundverband II - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/14

    Patentnichtigkeitssache: Hilfsweise Verteidigung des Streitpatentes mit

  • BGH, 19.07.2016 - X ZR 36/14

    Patentfähigkeit eines Verfahrens betreffend Funkruf-Telekommunikationsdienste und

  • BPatG, 10.05.2017 - 5 Ni 54/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Steuerungssystem zum Steuern von

  • OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 181/17

    Verpackung für Rauchwaren - Patentverletzungsverfahren: Materiellrechtliche

    Das Bundespatentgericht hat mit Urteil an Verkündungs statt zugestellt am 22.08.2018 - 4 Ni 10/17 - das Klagepatent in beschränkter Form aufrechterhalten und den Patentanspruch 1 wie folgt neu gefasst:.

    Aus der Erläuterung der Probleme beim Siegeln von Nähten auf den Seitenflächen aufgrund der dort - ohne erfindungsgemäße Zarge - fehlenden Auflage ergebe sich nach dem BPatG nicht eine für alle Seiten der Rauchwarenfüllung geltende Lehre, dass Nähte generell, gleich auf welcher Seite sie angeordnet sind, auf einem Teil der Zarge liegen sollten (BPatG, Urteil vom 22.08.2018 - 4 Ni 10/17, juris Rn. 124).

  • BPatG, 12.08.2021 - 2 Ni 48/20
    Die Beklagten haben mehrfach auf das spätere Urteil mit dem Aktenzeichen 4 Ni 10/17 (EP) des Bundespatentgerichts vom 22. August 2018 hingewiesen, das ihrer Meinung nach die frühere Entscheidung 4 Ni 28/11 (EP) als überholt erachte.

    Anders als von den Beklagten dargestellt, bekräftigt die Entscheidung 4 Ni 10/17 (EP) die in der Entscheidung 4 Ni 28/11 (EP) dargestellte Ansicht des 4. Senats nochmals.

  • BPatG, 26.03.2019 - 4 Ni 25/17
    Insoweit gilt dies nach der Rechtsprechung auch des Senats (Urt. v. 22.08.2018 - 4 Ni 10/17 (EP), juris Rn. 283 - Zigarettenpackung) aber nur mit der Einschränkung, dass zur Auslegung des Offenbarungsgehalts einer Patentschrift als Stand der Technik bei einer Bezugnahme auf eine weitere Schrift zunächst zu klären ist, welche Bedeutung aus Sicht des Durchschnittsfachmannes der enthaltenen Bezugnahme für den Offenbarungsgehalt beizumessen ist (BGH Beschluss vom 14.05.1985, X ZB 19/83 = BlPMZ 1985, 373).
  • BPatG, 19.11.2019 - 4 Ni 4/18

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Laser zur Photoablation" - zur

    Zu betonen ist auch (siehe Urteile des Senats vom 22.8.2018, 4 Ni 10/17 (EP) und vom 17.12.2018, 4 Ni 16/17 (EP)), dass zwar bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen sind und die Beschreibung nur insoweit berücksichtigt werden darf, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung) und auch die subjektiv im Patent genannte Aufgabe angesichts des Vorrangs des Patentanspruchs nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen darf (BGHZ 211, 1 - Pemetrexed, unter Hinweis auf Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122.
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