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   BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14   

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BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14 (https://dejure.org/2016,47287)
BPatG, Entscheidung vom 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14 (https://dejure.org/2016,47287)
BPatG, Entscheidung vom 22. September 2016 - 30 W (pat) 539/14 (https://dejure.org/2016,47287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mein Anwalt" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mein Anwalt" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World).

    Durch das Possessivpronomen "mein" wird in der Werbesprache vielfach ein besonderer Bezug zwischen dem Anbieter eines Produkts oder einer Leistung und dessen Abnehmer hergestellt, der verdeutlichen soll, dass ein Produkt bzw. eine Leistung in besonderer Weise auf die Bedürfnisse des Abnehmers zugeschnitten ist und/oder dieser sich in besonderer Weise mit dem Produkt oder der Leistung identifizieren kann (vgl. BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 28) - My World).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Ein Schutzhindernis besteht schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 Rdnr. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

    Für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2012, 276 Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Soweit die Wortfolge weiterhin keine Information dazu enthält, in welcher Art und Weise die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen geeignet sind, den (individuellen) Wünschen und Bedürfnissen in Bezug auf eine rechtliche Beratung, Auskunft etc. zu entsprechen, steht eine solche begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

  • BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06
    Auszug aus BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14
    Was den Hinweis des Anmelders auf die Wortmarke "Immo Scout" betrifft, ist zunächst anzumerken, dass der Eintragung dieser verhältnismäßig alten Marke eine Reihe (aktueller) Zurückweisungen von Zeichen mit dem Bestandteil "Scout" und einer vorangestellten Inhalts- und/oder Themenangabe gegenübersteht; dies gilt etwa für die Wortmarke "Anwaltscout", welche u. a für vergleichbare Dienstleistungen der Klasse 38 angemeldet worden war (vgl. BPatG, 33 W (pat) 42/06 v. 20.05.2008).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

  • BPatG, 19.05.2020 - 25 W (pat) 503/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "MyMode" - fehlende Unterscheidungskraft

    Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem deutschen Personalpronomen "Mein" aus (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt; 29 W (pat) 21/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 33 W (pat) 509/12 - Mein Windpark; die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 12.03.2018 - 29 W (pat) 21/16

    Unterscheidungskraft der zur Eintragung als Wortmarke und Bildmarke angemeldeten

    Vielmehr wird regelmäßig eine Berufsbezeichnung - wie z. B. "Anwalt", "Arzt", "Polizist", "Steuerberater" - ohne weiteres als Sachhinweis auf Inhalt, Thema oder Gegenstand von Waren und/oder Dienstleistungen verstanden, soweit diese einen Bezug zu diesen Berufen aufweisen können (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 22.09.2016, 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt).
  • BPatG, 19.05.2020 - 25 W (pat) 504/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "MyLocation" - fehlende Unterscheidungskraft

    Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem deutschen Personalpronomen "Mein" aus (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt; 29 W (pat) 21/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 33 W (pat) 509/12 - Mein Windpark; die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 29.04.2020 - 25 W (pat) 569/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "MyDevice" - fehlende Unterscheidungskraft

    Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem deutschen Personalpronomen "Mein" aus (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt; 29 W (pat) 21/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 33 W (pat) 509/12 - Mein Windpark; die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 29.04.2020 - 25 W (pat) 560/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "MyEnergieMaster" - fehlende Unterscheidungskraft

    Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem deutschen Personalpronomen "Mein" aus (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt; 29 W (pat) 21/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 33 W (pat) 509/12 - Mein Windpark; die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 19.05.2020 - 25 W (pat) 515/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "MyVent" - fehlende Unterscheidungskraft

    Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem deutschen Personalpronomen "Mein" aus (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt; 29 W (pat) 21/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 33 W (pat) 509/12 - Mein Windpark; die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 14.07.2022 - 25 W (pat) 67/21
    Das vorangestellte Possessivpronomen "Unser" verstärkt den Eindruck dieses Werbeversprechens, zumal personalisierte Kundenansprachen zum typischen Repertoire der Werbesprache gehören, um eine besondere Kundenbindung und die Berücksichtigung individueller Kundenbedürfnisse zu suggerieren (vgl. die bereits von der Markenstelle zitierte Entscheidung BPatG 24 W (pat) 516/16 - Unser Brot; vgl. ergänzend BPatG 26 W (pat) 056/06 - DEINLAGERHAUS; 26 W (pat) 545/19 - DEIN PLANUNGSZENTRUM; 29 W (pat) 021/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt).
  • BPatG, 16.07.2020 - 30 W (pat) 2/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Trucker-Anwalt" - fehlende Unterscheidungskraft

    Bei dem weiteren Markenbestandteil "Anwalt" handelt es sich um das im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Kurzwort für "Rechtsanwalt", welches in der Umgangssprache darüber hinaus als Sammelbegriff für sämtliche Angehörige der rechtsberatenden und -vertretenden Berufe verwendet wird (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 v. 22. September 2016 - Mein Anwalt).
  • BPatG, 06.05.2020 - 25 W (pat) 567/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "My Cell" - fehlende Unterscheidungskraft

    Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem deutschen Personalpronomen "Mein" aus (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt; 29 W (pat) 21/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 33 W (pat) 509/12 - Mein Windpark; die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 06.05.2020 - 25 W (pat) 570/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "MyFuel" - fehlende Unterscheidungskraft

    Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem deutschen Personalpronomen "Mein" aus (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 - Mein Anwalt; 29 W (pat) 21/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 33 W (pat) 509/12 - Mein Windpark; die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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