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   BPatG, 23.04.2003 - 5 W (pat) 1/03   

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BPatG, 23.04.2003 - 5 W (pat) 1/03 (https://dejure.org/2003,26755)
BPatG, Entscheidung vom 23.04.2003 - 5 W (pat) 1/03 (https://dejure.org/2003,26755)
BPatG, Entscheidung vom 23. April 2003 - 5 W (pat) 1/03 (https://dejure.org/2003,26755)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 15.12.2005 - 10 W (pat) 40/02
    Auszug aus BPatG, 23.04.2003 - 5 W (pat) 1/03
    II Die Beschwerde des Antragsgegners, soweit sie gegen die Löschung und die in Zusammenhang damit ergangene Kostenentscheidung vom 11. April 2002 gerichtet ist, ist unzulässig; soweit die Beschwerde auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. Oktober 2002 gerichtet ist, wird sie von der vorliegenden - vorgreiflichen - Entscheidung nicht erfaßt, sondern in dem hiervon getrennten Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 10 W (pat) 40/02 behandelt und beschieden.
  • BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
    Im Gegensatz zu den Sachverhalten in den jüngst ergangenen Beschlüssen des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 27.02.2003 (BlPMZ 2003, 244 f - formularmäßige Mitteilung) und des 5. Senats des Bundespatentgerichts vom 23.04.2003 (5 W (pat) 1/03 - Papierauflage - zur Veröffentlichung vorgesehen) richtet sich die Beschwerde daher vorliegend nicht gegen bloße Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts über eingetretene Rechtsfolgen.

    Aus diesen Überlegungen heraus kann insoweit der Auffassung des 5. Senats im Beschluss vom 23.04.2003 (5 W (pat) 1/03 - Papierauflage) zu der dem § 53 Abs. 3 MarkenG entsprechenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 GbmG (vgl. auch Bühring GbmG 6. Aufl. 2002 Rn 17 zu § 17; Benkard PatG GbmG 9. Aufl 1993 Rn 6 zu § 17 GbmG) nicht beigetreten werden.

  • BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 50/03
    Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des 10. Senats (vgl. BlPMZ 2003, 244 f - formularmäßige Mitteilung) und des 5. Senats (Beschluss vom 23.4.2003, 5 W (pat) 1/03 - Papierauflage - zur Veröffentlichung vorgesehen) zu Grunde lagen, handelt es sich bei der Verfügung des Leiters der Markenabteilung 3.4 vom 28.5.2001 um eine anfechtbare Entscheidung (siehe Senatsbeschluss vom 2.12.2003, 33 W (pat) 273/01).
  • BPatG, 16.05.2023 - 35 W (pat) 11/22
    Da sich die Beschwerde jedoch nicht gegen eine Entscheidung richtet, die im Löschungsverfahren ergangen ist, beantwortet sich die Frage, ob ein Kostenauferlegung zu erfolgen hat, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 80 Abs. 1 PatG (vgl. BPatGE 47, 23, 28 - "Papierauflage").
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