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   BPatG, 23.04.2004 - 25 W (pat) 290/02   

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https://dejure.org/2004,33843
BPatG, 23.04.2004 - 25 W (pat) 290/02 (https://dejure.org/2004,33843)
BPatG, Entscheidung vom 23.04.2004 - 25 W (pat) 290/02 (https://dejure.org/2004,33843)
BPatG, Entscheidung vom 23. April 2004 - 25 W (pat) 290/02 (https://dejure.org/2004,33843)
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  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 23.04.2004 - 25 W (pat) 290/02
    b) Insoweit geht auch der Senat mit den Beteiligten und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl zB BGH MarkenR 2001, 307, 310 -Compu-Net/ComNet; MarkenR 2002, 256, 259 - IMS) davon aus, dass ein auf die Gesellschaftsform hinweisender Bestandteil einer Kennzeichnung wie zB "GmbH" oder auch "mbH" keine eigenständige kennzeichnende Bedeutung aufweist und deshalb der Übereinstimmung der Zeichen in ihren weiteren kennzeichnenden Bestandteilen auch eine allein kollisionsbegründende Bedeutung zukommen kann.

    Die Inhaberin der angegriffenen Marke weist zutreffend darauf hin, dass insoweit aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung maßgeblich ist, wie dem angesprochenen Verkehr das Zeichen in seiner Gesamtheit bei der konkreten Verwendung entgegentritt und wie der Verbraucher es ohne analysierende Betrachtung aufnimmt (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 307, 310 - CompuNet/ComNet mwN).

  • BPatG, 30.10.1997 - 25 W (pat) 231/95
    Auszug aus BPatG, 23.04.2004 - 25 W (pat) 290/02
    Aus der Tatsache, dass ein Markenbestandteil allein prägend und kollisionsbegründend sein kann, folgt nämlich weder, dass die weiteren Bestandteile völlig unbeachtlich sind und die Kollisionsgefahr nicht erhöhen oder dieser nicht entgegenwirken können (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 331; BPatG GRUR 1998, 821, 822 - Tumarol/DURADOL Mundipharma), noch kann hieraus gefolgert werden, dass sich die Benennung des Zeichens ausschließlich auf den prägenden Bestandteil reduziert, da sich ein Teil des Verkehrs weiterhin am Gesamtzeichen orientiert (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 381 mwN) - wie auch umgekehrt eine vollständige Benennung eines Gesamtzeichens nicht ausschließt, dass der Verkehr nur einzelnen Bestandteilen kennzeichnende Wirkung zuordnet (vgl EuG MarkenR 2002, 417, 419, Tz 34, 35 - Matratzen; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 379 mwN).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 23.04.2004 - 25 W (pat) 290/02
    Der Grundsatz, dass der Gesamteindruck der Zeichen selbst durch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente mitbestimmt wird und deshalb unter besonderen Voraussetzungen eine andere Betrachtungsweise geboten sein kann, steht dem folglich nicht entgegen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 331; BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; BGH MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH / ELFI RAUCH).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 23.04.2004 - 25 W (pat) 290/02
    Der Grundsatz, dass der Gesamteindruck der Zeichen selbst durch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente mitbestimmt wird und deshalb unter besonderen Voraussetzungen eine andere Betrachtungsweise geboten sein kann, steht dem folglich nicht entgegen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 331; BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; BGH MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH / ELFI RAUCH).
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