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   BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10   

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BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10 (https://dejure.org/2013,16021)
BPatG, Entscheidung vom 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10 (https://dejure.org/2013,16021)
BPatG, Entscheidung vom 23. April 2013 - 24 W (pat) 125/10 (https://dejure.org/2013,16021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 125b Nr 4 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG, Art 15 EGV 207/2009
    Markenbeschwerdeverfahren - "BIOPHEN/BIONSEN (Gemeinschaftsmarke)" - zur rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Biophen und Bionsen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BIOPHEN/BIONSEN (Gemeinschaftsmarke)" - zur rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    In einem solche Fall reicht es für die Bejahung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr aus, wenn diese nur bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. BGH GRUR 2012, 64 (Rz. 9) - Maalox/Melox-GRY; s. auch EuGH GRUR Int. 2007, 718 (Rz. 88 ff.) - TRAVATAN/ TRAVISTAN).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    Schließlich führen auch begriffliche Unterschiede der Vergleichsmarken nicht dazu, dass der Verkehr die vorhandenen Unterschiede schneller und besser erfasst (vgl. BGH GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU; EuG, GRUR Int. 2004, 850, 853 - Picasso/Picaro).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR 2006, 582 - VitaFruit/VitaFrut; GRUR 2003, 425 - Ansul), wobei die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausser Betracht zu lassen sind (EuGH, GRUR 2013, 182 - Onel/Omel).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR 2006, 582 - VitaFruit/VitaFrut; GRUR 2003, 425 - Ansul), wobei die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausser Betracht zu lassen sind (EuGH, GRUR 2013, 182 - Onel/Omel).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR 2006, 582 - VitaFruit/VitaFrut; GRUR 2003, 425 - Ansul), wobei die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausser Betracht zu lassen sind (EuGH, GRUR 2013, 182 - Onel/Omel).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    Bei einer abschließenden Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Faktoren in einem Verhältnis der Wechselwirkung zu einander stehen, so dass ein geringerer Grad des einen Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma ; GRUR 2008, 343, 345 (Nr. 48) - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ; BGH GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) - Pantohexal ).
  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    In einem solche Fall reicht es für die Bejahung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr aus, wenn diese nur bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. BGH GRUR 2012, 64 (Rz. 9) - Maalox/Melox-GRY; s. auch EuGH GRUR Int. 2007, 718 (Rz. 88 ff.) - TRAVATAN/ TRAVISTAN).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    Bei einer abschließenden Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Faktoren in einem Verhältnis der Wechselwirkung zu einander stehen, so dass ein geringerer Grad des einen Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma ; GRUR 2008, 343, 345 (Nr. 48) - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ; BGH GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) - Pantohexal ).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    Bei einer abschließenden Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Faktoren in einem Verhältnis der Wechselwirkung zu einander stehen, so dass ein geringerer Grad des einen Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma ; GRUR 2008, 343, 345 (Nr. 48) - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ; BGH GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) - Pantohexal ).
  • EuG, 22.06.2004 - T-185/02

    Ruiz-Picasso u.a. / OHMI - DaimlerChrysler (PICARO)

    Auszug aus BPatG, 23.04.2013 - 24 W (pat) 125/10
    Schließlich führen auch begriffliche Unterschiede der Vergleichsmarken nicht dazu, dass der Verkehr die vorhandenen Unterschiede schneller und besser erfasst (vgl. BGH GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU; EuG, GRUR Int. 2004, 850, 853 - Picasso/Picaro).
  • BPatG, 09.12.2016 - 29 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "entertain web (Wort-Bild-Marke)/Entertain

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 70 - VITAFRUIT; GRUR 2003, 425 - Ansul; BGH GRUR 2014, 662 Rn. 12 - Probiotik; a. a. O., 925 Rn. 37 - VOODOO; GRUR 2011, 623 Rn. 23 - Peek & Cloppenburg II), wobei die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind (EuGH GRUR 2013, 182 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [Onel/Omel]; BGH a. a. O. Rn. 38 - VOODOO; BPatG, Beschluss vom 23.04.2013, 24 W (pat) 125/10).
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