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   BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05   

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BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,31987)
BPatG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,31987)
BPatG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,31987)
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  • BPatG, 15.03.2000 - 32 W (pat) 245/99
    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Auf die Beschwerde der Anmelderin sind die genannten Beschlüsse vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 15. März 2000 im Verfahren 32 W (pat) 245/99 aufgehoben worden, nachdem die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen im Umfang der Versagung durch den Vermerk.

    Sie ist der Auffassung, dass der Löschungsantrag bereits unzulässig sei, da ihm die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 15. März 2000 im Verfahren 32 W (pat) 245/99 - Karl May - entgegenstehe.

    Schließlich stehe der Beschluss der Markenstelle auch insoweit im Widerspruch zu dem genannten Senatsbeschluss vom 15. März 2000 im Verfahren 32 W (pat) 245/99 - Karl May.

    Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 15. März 2000 (32 W (pat) 245/99 - Karl May) steht dem Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse schon deswegen nicht entgegen, weil die Antragstellerin an jenem Verfahren nicht beteiligt war.

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Dabei gelten für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem Personennamen bestehen, dieselben Kriterien wie für alle anderen Kategorien von Marken (EuGH GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 25] - Nichols).

    Es ist höchstrichterlich abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, darf dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

    Solche Vermerke sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit der Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG vereinbar und daher unzulässig, weil die Eintragung von Marken unter der Voraussetzung, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes durch die Marke selbst beschriebenes Merkmal nicht aufweisen, zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 [Nr. 114-117] - Postkantoor).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BPatG, 09.11.2005 - 29 W (pat) 147/03
    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

    Ähnlich hat das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Porträtfotos von Marlene Dietrich auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen verneint, für die das Foto keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellte, die aber als typische Merchandising- oder Fanartikel angeboten und daher nur als Hinweis auf die Künstlerin Marlene Dietrich, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden (vgl. BPatG GRUR 2006, 333, 336 f. - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigt eine solche inhaltliche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Medienprodukte vom Verkehr einem bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 58).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

    So hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" in jedwedem Produktzusammenhang immer nur als Hinweis auf das so benannte Event, nicht aber als Individualmarke aufgefasst wird (GRUR 2006, 850, 857 [Nr. 45 f.] - FUSSBALL WM 2006).

  • BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06

    Ringelnatz

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (BPatG GRUR 2006, 591, 592 - GEORG-SIMON-OHM; Beschl. vom 23. Mai 2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Person des Markeninhabers ist für die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach § 7 MarkenG maßgeblich, jedoch nicht für die Prüfung der Schutzfähigkeit, jedenfalls dann nicht, wenn es wie hier um die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geht (BPatGE 42, 275, 281 - Fr. Marc; BPatG, Beschl. vom 23.5.2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Es ist höchstrichterlich abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 30.11.2005 - 32 W (pat) 165/04
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BPatG, 03.04.2000 - 30 W (pat) 247/97
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

  • BPatG, 18.11.2003 - 24 W (pat) 71/02
  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 15.03.2000 - 32 W (pat) 261/99
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