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   BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 47/10   

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https://dejure.org/2010,22196
BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2010,22196)
BPatG, Entscheidung vom 23.06.2010 - 28 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2010,22196)
BPatG, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 28 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2010,22196)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 MarkenG, § 32 Abs 2 MarkenG, § 33 Abs 1 MarkenG, Art 2 EWGRL 104/89, § 25 Nr 6 MarkenV 2004
    Markenbeschwerdeverfahren - Positionsmarke "kontrastierende Farbfläche (Clip) auf einem Maschinengehäuse" - zum Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit - unbestimmte grafische Darstellbarkeit - im Wege mehrerer Hilfsanträge vorgenommene Neuformulierung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Positionsmarke "kontrastierende Farbfläche (Clip) auf einem Maschinengehäuse" - zum Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit - unbestimmte grafische Darstellbarkeit - im Wege mehrerer Hilfsanträge vorgenommene Neuformulierung der ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Positionsmarke "kontrastierende Farbfläche (Clip) auf einem Maschinengehäuse" - zum Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit - unbestimmte grafische Darstellbarkeit - im Wege mehrerer Hilfsanträge vorgenommene Neuformulierung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Positionsmarke "kontrastierende Farbfläche (Clip) auf einem Maschinengehäuse" - zum Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit - unbestimmte grafische Darstellbarkeit - im Wege mehrerer Hilfsanträge vorgenommene Neuformulierung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Auszug aus BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 47/10
    Damit ist die angemeldete Marke ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als unveränderliche Einheit anzusehen (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 55, 57, Rdn. 25 f. - Farbmarke gelb/grün II).

    Wegen des Charakters der angemeldeten Marke als unveränderliche und unteilbare Einheit ist eine solche Änderung jedoch unzulässig (vgl. BGH GRUR 2007, 55 ff., Rdn. 25 f. - Farbmarke gelb/grün II).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 47/10
    Um diese Funktionen erfüllen zu können, muss die grafische Darstellung eines Zeichens nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 606, Rdn. 29 - Libertel).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

    Auszug aus BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 47/10
    Damit wird aber nicht etwa - wie erforderlich - ein ganz bestimmtes Zeichen beansprucht, stattdessen erstreckt sich der Gegenstand der Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen und ist daher unbestimmt (vgl. hierzu EuGH GRUR 2007, 231, Rdn. 37 - Dyson).
  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

    Nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regelung in § 8 Abs. 1 MarkenG a. F. war die graphische Darstellbarkeit des Zeichens erforderlich, die nicht nur die Eintragbarkeit der Marke im (Papier-)Register gewährleisten sollte, sondern zudem dazu diente, den Schutzgegenstand der Anmeldung zu bestimmen (vgl. BPatG, Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 47/10 - Farbfläche auf Maschinengehäuse; Hacker, Markenrecht, 5. Aufl. 2020 S. 43f.).

    Die Anmeldung eines Positionszeichens, dessen Gegenstand die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einem Positionsträger ist, bedurfte und bedarf zwar nicht zwingend, aber doch regelmäßig der Beifügung einer - ansonsten lediglich fakultativen - Beschreibung, in der u. a. die genaue Position, Form und Größe des Zeichens bzw. die konkrete Größenrelation sowie dessen Abgrenzung zum Positionsträger dargestellt sind, um den Schutzgegenstand klar zu bestimmen (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.05.2016, 26 W (pat) 518/14 - Flasche auf Autodach; Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 47/10 - Farbfläche auf Maschinengehäuse; Schmid in BeckOK Markenrecht, 21. Edition Stand: 01.05.2020, § 32 Rn. 55 sowie 22. Edition Stand 1.04.2021, § 32 Rn. 55; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 3 Rn. 82, sowie in Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Aufl. 2021, § 3 Rn. 85).

  • BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20

    Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als

    Ausweislich der Beschreibung, welche Bestandteil der Darstellung iS des § 8 Abs. 1 MarkenG ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 3 Rdnr. 85 und § 32 Rdnr. 69; BPatG 28 W (pat) 47/10 - Farbfläche auf Maschinengehäuse, BeckRS 2010, 20925) und daher bei der Prüfung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. entspricht, miteinzubeziehen ist, begehrt der Anmelder die Eintragung als Positionsmarke.

    Denn Änderungen der Beschreibung sind allenfalls insoweit zulässig, als ihnen eine die grafisch dargestellte Positionsmarke lediglich klarstellende und konkretisierende Bedeutung zukommt; bringen sie auch eine Änderung des beanspruchten Zeichens mit sich, führt dies hingegen zu einer Änderung des mit der Anmeldung festgelegten und durch die Beschreibung maßgeblich mitbestimmten Schutzgegenstandes, was aber wegen des Charakters der angemeldeten Marke als unveränderliche und unteilbare Einheit unzulässig ist (vgl. BPatG 28 W (pat) 47/10, v. 23.6.2010 - Farbfläche auf Maschinengehäuse).

  • BPatG, 14.11.2011 - 29 W (pat) 173/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche

    Die grafische Darstellbarkeit von Positionsmarken setzt voraus, dass die Positionierung des Zeichens auf einem genau bestimmten Warenteil, in stets gleich bleibender Positionierung und in abschließend festgelegter Größe bzw. Größenrelation zur Ware definiert sein muss (BPatG Mitt. 2000, 114 - Blaue Linie auf Rohr; 28 W (pat) 47/10 - Farbfläche auf Maschinengehäuse).
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